TE Uvs Erkenntnis 2007/6/8 5/12544/6-2007th

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.06.2007
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
L46005 Jugendförderung Jugendschutz

Norm

VStG §9
Salzburger Jugendgesetz §36 Abs1
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Einzelmitglied Mag. Thomas Thaller über die Berufung von Herrn Björn G., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 28.02.2007, Zahl 30506/369-5710-2005, folgendes Erkenntnis:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung keine Folge gegeben und der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vollinhaltlich bestätigt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG wird der Berufung keine Folge gegeben und der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vollinhaltlich bestätigt.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen:

"Angaben zur Tat:

Zeit der Begehung:              26.02.2005,14:27 Uhr

Ort der Begehung:              X.-KG, Bestriebsstätte in B. …Ort der Begehung: römisch zehn.-KG, Bestriebsstätte in B. …

Sie haben es als zum Tatzeitpunkt nach § 9(2) VStG verantwortlich beauftragte Person zu verantworten, dass in der Betriebsstätte der 'X. KG' in B., …, durch in diesem Betrieb beschäftigte Personen an die Jugendliche Elisabeth W.,17 Jahre, ein Wodka Mixed Drink verkauft und somit abgegeben wurde, obwohl in der Öffentlichkeit an Jugendliche ab 16 Jahre kein Branntwein und keine branntweinhältigen Getränke abgegeben werden dürfen.Sie haben es als zum Tatzeitpunkt nach Paragraph 9 (, 2,) VStG verantwortlich beauftragte Person zu verantworten, dass in der Betriebsstätte der 'X. KG' in B., …, durch in diesem Betrieb beschäftigte Personen an die Jugendliche Elisabeth W.,17 Jahre, ein Wodka Mixed Drink verkauft und somit abgegeben wurde, obwohl in der Öffentlichkeit an Jugendliche ab 16 Jahre kein Branntwein und keine branntweinhältigen Getränke abgegeben werden dürfen.

Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Übertretung gemäß § 9(2) VStG iVm § 36(1) 1. Satz Sbg. JugendgesetzÜbertretung gemäß Paragraph 9 (, 2,) VStG in Verbindung mit Paragraph 36 (, eins,) 1. Satz Sbg. Jugendgesetz

Deshalb wird gegen Sie folgende Verwaltungsstrafe verhängt:

Strafe gemäß:                            § 40(1) und (3) Sbg. Jugendgesetz                            EuroStrafe gemäß: Paragraph 40 (, eins,) und (3) Sbg. Jugendgesetz Euro

              370,00

Ersatzfreiheitsstrafe:               36 Stunden"

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte durch seinen

Rechtsvertreter fristgerecht folgende Berufung eingebracht:

"I.              Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 28.02.2007, Zahl: 30406/369-5710-2005, wurde dem Einschreiter zur Last gelegt, er habe es zu verantworten, dass in der Betriebsstätte der X. KG in B., .., am 26.02.2005 um 14:27 Uhr durch in dem Betrieb beschäftigte Personen an die Jugendliche Elisabeth W., 17 Jahre, ein Wodka Mixed Drink verkauft und somit abgegeben worden sei, obwohl in der Öffentlichkeit an Jugendliche ab 16 Jahre kein Branntwein und keine branntweinhaltigen Getränke abgegeben werden dürfen. Der Einschreiter habe daher eine Übertretung gemäß § 9 Abs 2 VStG iVm § 36 Abs 1 l. Satz Sbg. Jugendgesetz begangen und wurde gemäß § 40 Abs 1 und Abs 3 des Sbg. Jugendgesetzes eine Geldstrafe in Höhe von € 370,00 zuzüglich der Verfahrenskosten in Höhe von ,E 37,00 verhängt."I. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 28.02.2007, Zahl: 30406/369-5710-2005, wurde dem Einschreiter zur Last gelegt, er habe es zu verantworten, dass in der Betriebsstätte der römisch zehn. KG in B., .., am 26.02.2005 um 14:27 Uhr durch in dem Betrieb beschäftigte Personen an die Jugendliche Elisabeth W., 17 Jahre, ein Wodka Mixed Drink verkauft und somit abgegeben worden sei, obwohl in der Öffentlichkeit an Jugendliche ab 16 Jahre kein Branntwein und keine branntweinhaltigen Getränke abgegeben werden dürfen. Der Einschreiter habe daher eine Übertretung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz eins, l. Satz Sbg. Jugendgesetz begangen und wurde gemäß Paragraph 40, Absatz eins und Absatz 3, des Sbg. Jugendgesetzes eine Geldstrafe in Höhe von € 370,00 zuzüglich der Verfahrenskosten in Höhe von ,E 37,00 verhängt.

II.              Gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 28.02.2007, Zahl: 30406/369-5710-2005, zugestellt am 02.03.2007, erhebt der Einschreiter durch seinen bevollmächtigten Vertreter innerhalb offener Friströmisch zwei. Gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 28.02.2007, Zahl: 30406/369-5710-2005, zugestellt am 02.03.2007, erhebt der Einschreiter durch seinen bevollmächtigten Vertreter innerhalb offener Frist

Berufung und stellt den Antrag

die Berufungsbehörde möge das angefochtene Straferkenntnis vom 28.02.2007, Zahl: 30406/369-5710-2005, ersatzlos aufheben und das Verfahren einstellen.

III.               Als Berufungsgründe, die den Berufungsantrag rechtfertigen, nennt der Einschreiter insbesondere materielle Rechtswidrigkeit, wesentliche Verfahrensverstöße und unrichtige Beweiswürdigung und trägt der Einschreiter hierzu im einzelnen wie folgt vor:römisch drei. Als Berufungsgründe, die den Berufungsantrag rechtfertigen, nennt der Einschreiter insbesondere materielle Rechtswidrigkeit, wesentliche Verfahrensverstöße und unrichtige Beweiswürdigung und trägt der Einschreiter hierzu im einzelnen wie folgt vor:

1.              Die Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Straferkenntnisses ergibt sich bereits daraus, dass dieses nicht der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG entspricht. Denn der Spruch eines Straferkenntnisses hat dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierender Weise zu beschreiben, dass dieser in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen. Im konkreten Fall beschränkt sich die Behörde erster Instanz darauf, festzustellen, dass durch die im Betrieb der X.-Filiale in B., ..., beschäftigten Personen ein Wodka Mixed Drink an eine Jugendliche verkauft und somit abgegeben worden sei. Dabei unterlässt die Behörde erster Instanz j egliche weitere Beschreibung dessen, wodurch eine Verletzung der als verletzt erachteten Normen erfolgt sein soll, also welches Verhalten der Einschreiter tatsächlich gesetzt hat und welches Verhalten der Einschreiter hätte setzen soll. Denn gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Konkretisierung des Tatvorwurfes die individualisierte Beschreibung jener Handlung erforderlich, die der Täter rechtswidriger Weise zu setzen unterlassen hat. Die Behörde erster Instanz hat daher die für die Vorlage der für die Tatbestandsverwirklichung wesentlichen Gegebenheiten nicht umschrieben und waren diese daher auch nicht Gegenstand einer tauglichen Verfolgungshandlung. Dem Einschreiter wurde daher die Möglichkeit genommen, ihn entlastendes Vorbringen und Beweismittel zu erstatten.1. Die Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Straferkenntnisses ergibt sich bereits daraus, dass dieses nicht der Vorschrift des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG entspricht. Denn der Spruch eines Straferkenntnisses hat dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierender Weise zu beschreiben, dass dieser in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen. Im konkreten Fall beschränkt sich die Behörde erster Instanz darauf, festzustellen, dass durch die im Betrieb der römisch zehn.-Filiale in B., ..., beschäftigten Personen ein Wodka Mixed Drink an eine Jugendliche verkauft und somit abgegeben worden sei. Dabei unterlässt die Behörde erster Instanz j egliche weitere Beschreibung dessen, wodurch eine Verletzung der als verletzt erachteten Normen erfolgt sein soll, also welches Verhalten der Einschreiter tatsächlich gesetzt hat und welches Verhalten der Einschreiter hätte setzen soll. Denn gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Konkretisierung des Tatvorwurfes die individualisierte Beschreibung jener Handlung erforderlich, die der Täter rechtswidriger Weise zu setzen unterlassen hat. Die Behörde erster Instanz hat daher die für die Vorlage der für die Tatbestandsverwirklichung wesentlichen Gegebenheiten nicht umschrieben und waren diese daher auch nicht Gegenstand einer tauglichen Verfolgungshandlung. Dem Einschreiter wurde daher die Möglichkeit genommen, ihn entlastendes Vorbringen und Beweismittel zu erstatten.

Die Mangelhaftigkeit des Tatvorwurfes wird aber auch daraus ersichtlich, dass völlig offen bleibt, an welcher Kasse und bei welcher Mitarbeiterin der Kauf erfolgt sein soll. Weiters bleibt offen, wie sich das Verkaufsgespräch abgespielt hat, zumal bisher keinerlei Gesprächsprotokolle oder ähnliches beigeschafft wurden. Weiters bleibt völlig offen, was nun die Jugendliche Elisabeth W. tatsächlich gekauft hat. Die Behörde erster Instanz führtnur ein Getränk mit der Bezeichnung „Wodka Mixed Drink" an, ohne darzulegen, um was für eine Art von Getränk es sich handelt und ob dieses Alkohol enthält und wenn ja zu welchem Anteil. Die Behörde erster Instanz unterstellt ohne zuvor Ermittlungen geführt zu haben, dass es sich bei dem als „Wodka Mixed Drink" bezeichneten Getränk um einen Branntwein oder ein branntweinhaltiges Getränk handelt, was im Übrigen jedenfalls unrichtig ist.

Der Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses entbehrt daher einer hinreichenden Konkretisierung, die dem Einschreiter eine entsprechende Verteidigung ermöglicht. Der Einschreiter ist aufgrund von § 5 Abs 1 des Verwaltungsstrafgesetzes dazu verpflichtet, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Möglichkeit der Glaubhaftmachung bzw. der Widerlegung des behaupteten Geschehens wird dem Einschreiter aber dadurch genommen, dass ihm von der Behörde trotz mehrfacher Aufforderung durch den Einschreiter nicht mitgeteilt werden konnte, wer im gegenständliche Betrieb den Verkauf vorgenommen haben soll, an welcher Kasse dies geschehen sein soll, welches Verkaufsgespräch geführt wurde, was genau gekauft wurde (weil weder ein Foto noch der gekaufte Gegenstand selbst vorgelegt werden konnte), noch, wie die angeblich Jugendliche zum Zeitpunkt der behaupteten Kontrolle ausgesehen hat.Der Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses entbehrt daher einer hinreichenden Konkretisierung, die dem Einschreiter eine entsprechende Verteidigung ermöglicht. Der Einschreiter ist aufgrund von Paragraph 5, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes dazu verpflichtet, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Möglichkeit der Glaubhaftmachung bzw. der Widerlegung des behaupteten Geschehens wird dem Einschreiter aber dadurch genommen, dass ihm von der Behörde trotz mehrfacher Aufforderung durch den Einschreiter nicht mitgeteilt werden konnte, wer im gegenständliche Betrieb den Verkauf vorgenommen haben soll, an welcher Kasse dies geschehen sein soll, welches Verkaufsgespräch geführt wurde, was genau gekauft wurde (weil weder ein Foto noch der gekaufte Gegenstand selbst vorgelegt werden konnte), noch, wie die angeblich Jugendliche zum Zeitpunkt der behaupteten Kontrolle ausgesehen hat.

2.              Die Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Verfahrens ergibt sich aber auch daraus, dass sich die Behörde bei Erlassung des Straferkenntnisses einzig und allein auf Ausführungen einer nach eigenen Angaben 17jährigen berufen kann, also einer minderjährigen Person. Alle anderen teilweise dem Verfahren beigezogenen Personen, insbesondere der Anzeigenleger, haben - auch nach ihren eigenen Angaben - keinerlei eigene Wahrnehmungen getroffen, sodass diese im Verfahren nicht verwertet werden durften.

3.              Das gegenständliche Straferkenntnis ist auch insofern rechtswidrig und ist die behauptete Verwaltungsübertretung insofern nicht strafbar, weil sie durch einen „agent provocateur" verursacht wurde, der alles daran gesetzt hat, dass seitens der Mitarbeiter des Einschreiters ein rechtswidriges Verhalten gesetzt wird. Dies einerseits durch eine entsprechende Kleidung, durch Zuhilfenahme entsprechender kosmetischer Mittel, durch Aufweisen eines entsprechenden Auftretens und durch Tätigung entsprechender zum Verkauf verleitender Aussagen. Wäre dieses verleitende Verhalten nicht gesetzt worden, so wäre ein Verkauf wohl nicht erfolgt. Wie auch bereits im bisherigen Verfahren besteht daher der Einschreiter darauf, dass die genaueren Umstände, unter denen der Verkauf stattgefunden haben soll, geschildert werden, was jedoch bis dato nicht erfolgt ist.

4.              Das bisherige Verwaltungsstrafverfahren ist aber auch insofern rechtswidrig, weil der Einschreiter bereits in seiner Rechtfertigung vom 11.08.2005 beantragt hat, dass ein Lokalaugenschein durchgeführt wird, bei dem die Minderjährige mit der selben Kleidung und unter Anwendung der selben kosmetischen Mittel in Begleitung der Begleitperson den Einkauf nachstellen soll. Dies zum Beweis dafür, dass die damals Minderjährige bereits einen wesentlich älteren Eindruck vermittelt hat und/oder der Verkauf an die Begleitperson erfolgte. Dies mit dem Hintergrund, dass sich der Einschreiter des Eindruckes nicht verwehren konnte, dass der Anzeigende bewusst eine Minderjährige für den Testkauf engagiert hat, die entsprechend älter gewirkt hat, um den gewünschten Erfolgt - die Verleitung des Einschreiters zu einer Verwaltungsstraftat - herbeizuführen. Diesen Beweisantrag hat die Behörde erster Instanz gänzlich ignoriert und daher dem Einschreiter die Möglichkeit genommen, glaubhaft zu machen, dass ihn im Sinne des § 5 Abs 1 an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Behörde hat sich aber auch selbst keinen Eindruck vom Äußeren der Zeugin W. verschafft, weil die kurze Befragung der Zeugin im Rechtshilfeweg durch eine andere Behörde vorgenommen wurde und von dieser Behörde Feststellungen zum Äußeren der Zeugin nicht getroffen wurden. Es ist somit nicht bewiesen, dass tatsächlich die Zeugin W. irgendetwas in der Filiale, in der der Einschreiter Filialleiter ist, gekauft hat. Aus diesem Grund wird vom Einschreiter ausdrücklich bestritten, dass die Zeugin W. in der Filiale war und dort ein Getränk mit der Bezeichnung "Wodka Mixed Drink" gekauft hat.4. Das bisherige Verwaltungsstrafverfahren ist aber auch insofern rechtswidrig, weil der Einschreiter bereits in seiner Rechtfertigung vom 11.08.2005 beantragt hat, dass ein Lokalaugenschein durchgeführt wird, bei dem die Minderjährige mit der selben Kleidung und unter Anwendung der selben kosmetischen Mittel in Begleitung der Begleitperson den Einkauf nachstellen soll. Dies zum Beweis dafür, dass die damals Minderjährige bereits einen wesentlich älteren Eindruck vermittelt hat und/oder der Verkauf an die Begleitperson erfolgte. Dies mit dem Hintergrund, dass sich der Einschreiter des Eindruckes nicht verwehren konnte, dass der Anzeigende bewusst eine Minderjährige für den Testkauf engagiert hat, die entsprechend älter gewirkt hat, um den gewünschten Erfolgt - die Verleitung des Einschreiters zu einer Verwaltungsstraftat - herbeizuführen. Diesen Beweisantrag hat die Behörde erster Instanz gänzlich ignoriert und daher dem Einschreiter die Möglichkeit genommen, glaubhaft zu machen, dass ihn im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Behörde hat sich aber auch selbst keinen Eindruck vom Äußeren der Zeugin W. verschafft, weil die kurze Befragung der Zeugin im Rechtshilfeweg durch eine andere Behörde vorgenommen wurde und von dieser Behörde Feststellungen zum Äußeren der Zeugin nicht getroffen wurden. Es ist somit nicht bewiesen, dass tatsächlich die Zeugin W. irgendetwas in der Filiale, in der der Einschreiter Filialleiter ist, gekauft hat. Aus diesem Grund wird vom Einschreiter ausdrücklich bestritten, dass die Zeugin W. in der Filiale war und dort ein Getränk mit der Bezeichnung "Wodka Mixed Drink" gekauft hat.

5.              Selbst wenn der von der Behörde vorgeworfene Gesetzesverstoß vorliegen sollte, so würde den Einschreiter hieran kein Verschulden treffen. Dies deshalb, weil der Einschreiter seine Mitarbeiter sorgfältig auswählt, hinsichtlich der Jugendgesetze entsprechend belehrt und auch permanent Kontrollen der Mitarbeiter vornimmt. In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen in der Rechtfertigung vom 11.08.2005 verwiesen, die auch zum Inhalt dieser Berufung erhoben werden. Die Behörde erster Instanz hat diese Ausführungen offensichtlich bei ihrer Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt und hat die Behörde insbesondere nicht ausgeführt, welche weiteren Maßnahmen der Einschreiter hätte setzen müssen, um den Sorgfaltsmaßstab erfüllt zu haben. Weitergehende Sorgfaltsmaßnahmen hätte aber der Einschreiter nicht treffen können, weil ihm keine anderen Möglichkeiten als die von ihm bereits getroffenen offen stehen.

6.              Das gegenständliche Straferkenntnis beruht auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Dies deshalb, weil es davon ausgeht, dass ein Verstoß gegen § 36 Abs 1 1. Satz des Sbg. Jugendgesetzes vorliegt. Richtigerweise ist in rechtlicher Hinsicht dazu auszuführen, dass der Verkauf von Alkohol an Jugendliche unter 16 Jahren bzw. der Verkauf von Branntweinen bzw. branntweinhaltigen Getränken an Jugendliche ab 16 Jahren nicht durch § 3 6 Abs 1 1. Satz des zum Tatbegehungszeitpunkt in Kraft stehenden Salzburger Jugendgesetzes verboten wird. Vielmehr bezieht sich diese Bestimmung auf Gastronomiebetriebe und sonstige Gewerbetreibende, die an Jugendliche alkoholische Getränke ausschenken bzw. in sonstiger Weise an diese abgeben. Die Tatsache, dass das Verkaufen nicht unter das „sonstige Abgeben" fällt, wird schon dadurch verdeutlicht, dass § 36 des Sbg. Jugendgesetzes in der damaligen Fassung die Überschrift „Alkohol- und Nikotingenuss" trägt. Diese Bestimmung zielte daher auf den Alkoholgenuss durch Jugendliche ab und normiert daher die Strafbarkeit für jene Personen, die Jugendlichen Alkohol in der Öffentlichkeit zum sofortigen Genuss ausschenken bzw. geöffnet an Jugendliche in sonstiger Form abgeben. Wäre diese damals bestehende Bestimmung auch auf den Verkauf von Alkohol durch ein Lebensmittelunternehmen anzuwenden, so müsste dies der Gesetzgeber entsprechend formulieren und anführen.Die Richtigkeit der Rechtsansicht des Einschreiters wird auch dadurch deutlich, dass mit Landesgesetzblatt Nr. 98/2006 nunmehr dieser § 36 Abs 1 - offensichtlich aufgrund der bereits in den zuvor ergangenen Schriftsätzen in diesem Verfahren geäußerten Rechtsansicht des Einschreiters - novelliert wurde und nun erstmals ausdrücklich vorsieht, dass auch der Erwerb von Alkohol strafbar ist. Ebenso wurde die Überschrift nun nicht mehr auf den Genuss von Alkohol bezogen. Die Tatsache, dass bereits der Verkauf von Alkohol in einem Lebensmittelunternehmen an Jugendliche nach der zum Tatbegehungszeitpunkt geltenden Rechtslage verboten sein soll, widerspricht auch § 36 Abs 2 des damals in Geltung stehenden Sbg. Jugendgesetzes. Hier wurde normiert, dass zwar Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr jedweder Alkoholgenuss und Jugendlichen ab 16 Jahren der Genuss von Branntwein und branntweinhaltigen Getränken untersagt ist, allerdings gilt dies nur für die Öffentlichkeit. Somit gab es kein derartiges Verbot für den privaten Bereich. Da somit Jugendlichen der Genuss von Alkohol im privaten Bereich erlaubt war, muss auch die Einkaufsmöglichkeit für den privaten Bereich ermöglicht sein. Auch vor diesem Hintergrund ist daher die von der Behörde getätigte Auslegung des § 36 Abs 1 1. Satz Sbg. Jugendgesetz in der damals geltenden Fassung unzutreffend. Auch diese Rechtsansicht des Einschreiters wird dadurch in seiner Richtigkeit bestärkt, dass mit Landesgesetzblatt Nr. 98/2006 erstmal generell der Konsum von gebrannten alkoholischen Getränken für Jugendliche ab dem 16. Lebensjahr verboten wurde, somit der zuvor noch erlaubte Konsum im Privatbereich nunmehr ausdrücklich verboten wurde. Es kann aber auch insofern kein Verstoß gegen § 36 Abs 1 1. Satz des Sbg. Jugendgesetzes in der zum Tatbegehungszeitpunkt geltenden Fassung vorliegen, weil im gegenständlichen Fall nach der Behauptung der Minderjährigen das Produkt "Wodka Mixed Drink" erworben worden sei. Mangel Vorliegen des angeblich gekauften Produktes kann daher nur vermutet werden, dass es sich möglicherweise um ein alkoholisches Getränk gehandelt hat, das mit einem äußerst geringen Anteil an Wodka versehen war. Bei dem alkoholischen Getränk "Wodka" handelt es sich jedoch nicht um Branntwein bzw. ein branntweinhaltiges Getränk. Zur Frage was unter "Branntwein" zu verstehen ist, ist festzuhalten, dass weder das Sbg. Jugendgesetz noch ein sonstiges Salzburger Landesgesetz bzw. ein Österreichisches Bundesgesetz diesen Begriff definiert. Hingegen besteht eine EUVerordnung, welche in Österreich unmittelbar anwendbar ist. Hierbei handelt es sich um die Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates vom 29.05.1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen. Diese Verordnung wurde mit dem EU-Beitritt in das Österreichische Recht integriert und stand daher bereits lange Zeit vor dem Inkrafttreten des Sbg. Jugendgesetzes in Kraft. Die Begriffsbestimmungen der zuvor zitierten EU-Verordnung sind daher auch im Zusammenhang mit dem Sbg. Jugendgesetz maßgeblich und für dieses bindend.6. Das gegenständliche Straferkenntnis beruht auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Dies deshalb, weil es davon ausgeht, dass ein Verstoß gegen Paragraph 36, Absatz eins, 1. Satz des Sbg. Jugendgesetzes vorliegt. Richtigerweise ist in rechtlicher Hinsicht dazu auszuführen, dass der Verkauf von Alkohol an Jugendliche unter 16 Jahren bzw. der Verkauf von Branntweinen bzw. branntweinhaltigen Getränken an Jugendliche ab 16 Jahren nicht durch Paragraph 3, 6 Absatz eins, 1. Satz des zum Tatbegehungszeitpunkt in Kraft stehenden Salzburger Jugendgesetzes verboten wird. Vielmehr bezieht sich diese Bestimmung auf Gastronomiebetriebe und sonstige Gewerbetreibende, die an Jugendliche alkoholische Getränke ausschenken bzw. in sonstiger Weise an diese abgeben. Die Tatsache, dass das Verkaufen nicht unter das „sonstige Abgeben" fällt, wird schon dadurch verdeutlicht, dass Paragraph 36, des Sbg. Jugendgesetzes in der damaligen Fassung die Überschrift „Alkohol- und Nikotingenuss" trägt. Diese Bestimmung zielte daher auf den Alkoholgenuss durch Jugendliche ab und normiert daher die Strafbarkeit für jene Personen, die Jugendlichen Alkohol in der Öffentlichkeit zum sofortigen Genuss ausschenken bzw. geöffnet an Jugendliche in sonstiger Form abgeben. Wäre diese damals bestehende Bestimmung auch auf den Verkauf von Alkohol durch ein Lebensmittelunternehmen anzuwenden, so müsste dies der Gesetzgeber entsprechend formulieren und anführen.Die Richtigkeit der Rechtsansicht des Einschreiters wird auch dadurch deutlich, dass mit Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2006, nunmehr dieser Paragraph 36, Absatz eins, - offensichtlich aufgrund der bereits in den zuvor ergangenen Schriftsätzen in diesem Verfahren geäußerten Rechtsansicht des Einschreiters - novelliert wurde und nun erstmals ausdrücklich vorsieht, dass auch der Erwerb von Alkohol strafbar ist. Ebenso wurde die Überschrift nun nicht mehr auf den Genuss von Alkohol bezogen. Die Tatsache, dass bereits der Verkauf von Alkohol in einem Lebensmittelunternehmen an Jugendliche nach der zum Tatbegehungszeitpunkt geltenden Rechtslage verboten sein soll, widerspricht auch Paragraph 36, Absatz 2, des damals in Geltung stehenden Sbg. Jugendgesetzes. Hier wurde normiert, dass zwar Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr jedweder Alkoholgenuss und Jugendlichen ab 16 Jahren der Genuss von Branntwein und branntweinhaltigen Getränken untersagt ist, allerdings gilt dies nur für die Öffentlichkeit. Somit gab es kein derartiges Verbot für den privaten Bereich. Da somit Jugendlichen der Genuss von Alkohol im privaten Bereich erlaubt war, muss auch die Einkaufsmöglichkeit für den privaten Bereich ermöglicht sein. Auch vor diesem Hintergrund ist daher die von der Behörde getätigte Auslegung des Paragraph 36, Absatz eins, 1. Satz Sbg. Jugendgesetz in der damals geltenden Fassung unzutreffend. Auch diese Rechtsansicht des Einschreiters wird dadurch in seiner Richtigkeit bestärkt, dass mit Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2006, erstmal generell der Konsum von gebrannten alkoholischen Getränken für Jugendliche ab dem 16. Lebensjahr verboten wurde, somit der zuvor noch erlaubte Konsum im Privatbereich nunmehr ausdrücklich verboten wurde. Es kann aber auch insofern kein Verstoß gegen Paragraph 36, Absatz eins, 1. Satz des Sbg. Jugendgesetzes in der zum Tatbegehungszeitpunkt geltenden Fassung vorliegen, weil im gegenständlichen Fall nach der Behauptung der Minderjährigen das Produkt "Wodka Mixed Drink" erworben worden sei. Mangel Vorliegen des angeblich gekauften Produktes kann daher nur vermutet werden, dass es sich möglicherweise um ein alkoholisches Getränk gehandelt hat, das mit einem äußerst geringen Anteil an Wodka versehen war. Bei dem alkoholischen Getränk "Wodka" handelt es sich jedoch nicht um Branntwein bzw. ein branntweinhaltiges Getränk. Zur Frage was unter "Branntwein" zu verstehen ist, ist festzuhalten, dass weder das Sbg. Jugendgesetz noch ein sonstiges Salzburger Landesgesetz bzw. ein Österreichisches Bundesgesetz diesen Begriff definiert. Hingegen besteht eine EUVerordnung, welche in Österreich unmittelbar anwendbar ist. Hierbei handelt es sich um die Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates vom 29.05.1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen. Diese Verordnung wurde mit dem EU-Beitritt in das Österreichische Recht integriert und stand daher bereits lange Zeit vor dem Inkrafttreten des Sbg. Jugendgesetzes in Kraft. Die Begriffsbestimmungen der zuvor zitierten EU-Verordnung sind daher auch im Zusammenhang mit dem Sbg. Jugendgesetz maßgeblich und für dieses bindend.

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 ist unter "Branntwein"

folgendes zu verstehen (Artikel 1 Abs 4 lit d):folgendes zu verstehen (Artikel 1 Absatz 4, Litera d,):

"Branntwein: Die Spirituose,

•              die ausschließlich durch Destillieren zu weniger als 86 % vol. von Wein oder Brennwein öder durch erneutes Destillieren zu weniger als 86 % vol. eines Weindestillates gewonnen wird;

•              die einen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von 125 g/hl r. A. oder mehr und

•              einen Höchstgehalt an Methanol von 200 g/hl r.A. aufweist."

Hingegen definiert die Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 den Begriff bzw. das Getränk "Wodka" wie folgt (Artikel 1 Abs 4 lit q):Hingegen definiert die Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 den Begriff bzw. das Getränk "Wodka" wie folgt (Artikel 1 Absatz 4, Litera q,):

"Wodka: Die Spirituose, die aus Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs entweder durch Rektifikation oder durch Filtrieren über Aktivkohle - gegebenenfalls mit anschließender einfacher Destillation - oder eine gleichwertige Behandlung gewonnen wird, welche die organoleptischen Merkmale der verwendeten Ausgangsstoffe selektiv abschwächt. Durch Zusatz von Aromastoffen körnen dem Erzeugnis besondere organoleptische Eigenschaften, insbesondere ein weicher Geschmack, verliehen werden."

Anhand der oben genannten Definition wird klar, dass Wodka nicht unter den Begriff des Branntweins bzw. eines branntweinhaltigen Getränkes fällt. Somit ergibt sich klar, dass das Getränk "Wodka Mixed Drink" zwar nicht an Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ausgeschenkt bzw. abgegeben werden durfte, allerdings nicht vom Verbot des § 36 Abs 1 l. Satz 2. Fall Sbg. Jugendgesetz umfasst war und somit an Jugendliche ab 16 Jahren frei verkäuflich war.Anhand der oben genannten Definition wird klar, dass Wodka nicht unter den Begriff des Branntweins bzw. eines branntweinhaltigen Getränkes fällt. Somit ergibt sich klar, dass das Getränk "Wodka Mixed Drink" zwar nicht an Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ausgeschenkt bzw. abgegeben werden durfte, allerdings nicht vom Verbot des Paragraph 36, Absatz eins, l. Satz 2. Fall Sbg. Jugendgesetz umfasst war und somit an Jugendliche ab 16 Jahren frei verkäuflich war.

Diese Rechtsansicht des Einschreiters wird wiederum dadurch bestärkt, dass § 36 des Sbg. Jugendgesetzes durch die Novellierung durch das Landesgesetzblatt Nr. 9812006 dahingehend geändert wurde, dass nicht mehr lediglich Branntweine und branntweinhaltige Getränke vom Verbot umfasst sind, sondern nunmehr jegliche gebrannte alkoholische Getränke umfasst sind. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass selbst bei Richtigkeit des von der Behörde unterstellten Sachverhaltes kein strafbares Verhalten vorliegt. Aber selbst wenn der Einschreiter die deutliche Begriffdefinition der zuvor zitierten EU-Verordnung missverstanden haben sollte, so hätte die Behörde erster Instanz auf den vom Einschreiter eingewendeten Rechtsirrtum gemäß § 5 Abs 2 VStG an der Schuld eingehen müssen. Denn diesfalls wäre die irrige Auslegung der Verwaltungsvorschriften durch den Einschreiter unverschuldet gewesen, sodass eine Bestrafung des Einschreiters rechtswidrig war.Diese Rechtsansicht des Einschreiters wird wiederum dadurch bestärkt, dass Paragraph 36, des Sbg. Jugendgesetzes durch die Novellierung durch das Landesgesetzblatt Nr. 9812006 dahingehend geändert wurde, dass nicht mehr lediglich Branntweine und branntweinhaltige Getränke vom Verbot umfasst sind, sondern nunmehr jegliche gebrannte alkoholische Getränke umfasst sind. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass selbst bei Richtigkeit des von der Behörde unterstellten Sachverhaltes kein strafbares Verhalten vorliegt. Aber selbst wenn der Einschreiter die deutliche Begriffdefinition der zuvor zitierten EU-Verordnung missverstanden haben sollte, so hätte die Behörde erster Instanz auf den vom Einschreiter eingewendeten Rechtsirrtum gemäß Paragraph 5, Absatz 2, VStG an der Schuld eingehen müssen. Denn diesfalls wäre die irrige Auslegung der Verwaltungsvorschriften durch den Einschreiter unverschuldet gewesen, sodass eine Bestrafung des Einschreiters rechtswidrig war.

7.              Der Einschreiter beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu der insbesondere auch die Zeugin Elisabeth W. zu laden ist und der Zeugin aufzutragen ist, jene Kleidungsstücke, die sie angeblich beim Kauf des Produktes getragen hat, mitzubringen."

In der Sache fand am 15.5.2007 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Dabei wurden Frau Elisabeth W. und Frau Mag. Manuela E. als Zeugen einvernommen.

Die Zeugin W. gab an zum Tatzeitpunkt gerade 17 Jahre gewesen zu sein. Sie habe damals bei einer von Herrn Landtagsabgeordneten Mag. B. durchgeführten Aktion zur Überprüfung der Alkoholabgabe in Einkaufsmärkten an Jugendliche teilgenommen. Sie seien damals in Teams zu dritt diverse Einkaufsmärkte im Pongau abgefahren. Sie sei mit Mag. Manuela E. im Fahrzeug mitgefahren. Es sei auch noch eine weitere Jugendliche unter 16 Jahren dabei gewesen. Abwechselnd haben sie dann diverse Einkaufsmärkte aufgesucht. Sie habe dort Getränke, die branntweinhältig waren und erst ab 18 Jahren verkauft werden dürfen, erworben. Sie habe immer Schnaps, Wodka und ähnliche Sachen eingekauft. Sie könne sich erinnern, dass ihr während der gesamten Aktion nur ein einziges Mal alkoholische Getränke nicht verkauft worden seien.

Die Zeugin Mag. E. gab an, damals als Begleitperson mit den beiden Jugendlichen die Einkaufsmärkte abgefahren zu sein. Sie selbst habe im Fahrzeug gewartet, den erworbenen Alkohol und Kassenbon entgegengenommen und dies mit den jeweiligen Anmerkungen sofort in eine Liste eingetragen. Beim gegenständlichen X.-Markt in B. habe sie in der Anmerkung eingetragen, dass keine Äußerung der Verkäuferin erfolgt sei.Die Zeugin Mag. E. gab an, damals als Begleitperson mit den beiden Jugendlichen die Einkaufsmärkte abgefahren zu sein. Sie selbst habe im Fahrzeug gewartet, den erworbenen Alkohol und Kassenbon entgegengenommen und dies mit den jeweiligen Anmerkungen sofort in eine Liste eingetragen. Beim gegenständlichen römisch zehn.-Markt in B. habe sie in der Anmerkung eingetragen, dass keine Äußerung der Verkäuferin erfolgt sei.

Der Beschuldigtenvertreter verwies in seiner Stellungnahme auf ein von der X. KG durchgeführtes Schulungssystem und legte in diesem Zusammenhang ein Dauerrundschreiben an die Bereichsleiter und alle Filialen vor.Der Beschuldigtenvertreter verwies in seiner Stellungnahme auf ein von der römisch zehn. KG durchgeführtes Schulungssystem und legte in diesem Zusammenhang ein Dauerrundschreiben an die Bereichsleiter und alle Filialen vor.

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg stellt hiezu gemäß § 51c VStG durch ein Einzelmitglied fest:Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg stellt hiezu gemäß Paragraph 51 c, VStG durch ein Einzelmitglied fest:

Nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren wird als erwiesen angenommen, dass die zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt 17-jährige Zeugin Elisabeth W. im X.-Markt B. ein wodkahältiges Mischgetränk ("Wodka Mixed Drink") ohne Beanstandung durch das Verkaufspersonal erworben hat. Der entsprechende Kassenbon, auf dem das Getränk aufscheint, liegt im erstinstanzlichen Akt auf. Die Zeugin Mag. E., die die Jugendlichen damals begleitet und die Testkäufe sofort in eine Liste eingetragen hat, gab an, beim gegenständlichen X.- Markt eingetragen zu haben, dass die Verkäuferin nichts gesagt habe. An der Glaubwürdigkeit der einvernommenen Zeugen bestehen für die Berufungsbehörde keine Zweifel.Nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren wird als erwiesen angenommen, dass die zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt 17-jährige Zeugin Elisabeth W. im römisch zehn.-Markt B. ein wodkahältiges Mischgetränk ("Wodka Mixed Drink") ohne Beanstandung durch das Verkaufspersonal erworben hat. Der entsprechende Kassenbon, auf dem das Getränk aufscheint, liegt im erstinstanzlichen Akt auf. Die Zeugin Mag. E., die die Jugendlichen damals begleitet und die Testkäufe sofort in eine Liste eingetragen hat, gab an, beim gegenständlichen römisch zehn.- Markt eingetragen zu haben, dass die Verkäuferin nichts gesagt habe. An der Glaubwürdigkeit der einvernommenen Zeugen bestehen für die Berufungsbehörde keine Zweifel.

Der Beschuldigte rechtfertigt sich zunächst damit, dass es sich bei dem gegenständlichen Getränk "Wodka Mixed Drink" nicht um einen Branntwein bzw. ein branntweinhältiges Getränk im Sinne des § 36 Abs 1 Salzburger Jugendgesetz in der hier anzuwendenden Fassung vor LGBl Nr. 98/2006 gehandelt hat.Der Beschuldigte rechtfertigt sich zunächst damit, dass es sich bei dem gegenständlichen Getränk "Wodka Mixed Drink" nicht um einen Branntwein bzw. ein branntweinhältiges Getränk im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, Salzburger Jugendgesetz in der hier anzuwendenden Fassung vor Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2006, gehandelt hat.

§ 36 Abs 1 Salzburger Jugendgesetz idF LGBl 24/1999 (in Kraft bis 30.9.2006) lautet:Paragraph 36, Absatz eins, Salzburger Jugendgesetz in der Fassung Landesgesetzblatt 24 aus 1999, (in Kraft bis 30.9.2006) lautet:

"(1) In der Öffentlichkeit dürfen an Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr keinerlei alkoholische Getränke und an Jugendliche ab 16 Jahre kein Branntwein und keine branntweinhältigen Getränke ausgeschenkt oder sonst abgegeben werden. Weiters dürfen alkoholische Getränke an Jugendliche ab 16 Jahre nicht ausgeschenkt oder sonst abgegeben werden, wenn sie in ihrem Bewusstsein offensichtlich erheblich beeinträchtigt sind."

Die auf eine bloße lebensmitteltechnische Definition aus einer EU-Verordnung gestützte Rechtsansicht des Beschuldigten widerspricht nach Auffassung der Berufungsbehörde dem Schutzweck der Norm wird daher nicht geteilt.

Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch (siehe z.B. Duden, Wikipedia Internet Wörterbuch "Wiktionary") handelt es sich bei Wodka um einen "Branntwein", hergestellt aus Getreide, Kartoffeln oder Melasse. Die Begriffe "Branntwein" bzw. "branntweinhältig" im Sinne der alten zum vorliegenden Tatzeitpunkt geltenden Fassung des § 36 Salzburger Jugendgesetz stellen in Anbetracht des Schutzzweckes dieser Bestimmung nach Ansicht der Berufungsbehörde auf höherprozentige alkoholische Getränke ab, welche durch Alkoholgärung und anschließende Destillation gewonnen werden, worunter Wodka jedenfalls fällt. Dies ergibt sich auch eindeutig aus den Gesetzesmaterialien zur Jugendgesetznovelle LGBl Nr. 98/2006, worin ausdrücklich nur auf eine gesetzliche Klarstellung des bisherigen Gesetzesbegriffes "branntweinhältige Getränke" verwiesen wird. Die Gesetzesmaterialien (die Regierungsvorlage mit Erläuterungen Nr. 617 und der Bericht des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses Nr. 657 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages, 3. Session der 13. Gesetzgebungsperiode) stellen klar, dass der Verkauf von so genannten "Alkopops" auch durch die bisherige Regelung umfasst war. Da Wodka schon nach dem bisherigen allgemeinen Sprachgebrauch als "Branntwein" definiert wird, ist das vorliegende wodkahältige Mischgetränk jedenfalls unter den Begriff "branntweinhältige Getränke" im Sinne des § 36 Abs 1 Salzburger Jugendgesetz (alte Fassung) zu subsumieren und war daher dessen Verkauf an Jugendliche unter 18 Jahre auch nach der alten anzuwendenden Rechtslage ausdrücklich verboten. Mit seinem Hinweis auf die in seiner Berufung näher angeführte EU-Verordnung kann der Beschuldigte somit für seinen Standpunkt nichts gewinnen.Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch (siehe z.B. Duden, Wikipedia Internet Wörterbuch "Wiktionary") handelt es sich bei Wodka um einen "Branntwein", hergestellt aus Getreide, Kartoffeln oder Melasse. Die Begriffe "Branntwein" bzw. "branntweinhältig" im Sinne der alten zum vorliegenden Tatzeitpunkt geltenden Fassung des Paragraph 36, Salzburger Jugendgesetz stellen in Anbetracht des Schutzzweckes dieser Bestimmung nach Ansicht der Berufungsbehörde auf höherprozentige alkoholische Getränke ab, welche durch Alkoholgärung und anschließende Destillation gewonnen werden, worunter Wodka jedenfalls fällt. Dies ergibt sich auch eindeutig aus den Gesetzesmaterialien zur Jugendgesetznovelle Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2006,, worin ausdrücklich nur auf eine gesetzliche Klarstellung des bisherigen Gesetzesbegriffes "branntweinhältige Getränke" verwiesen wird. Die Gesetzesmaterialien (die Regierungsvorlage mit Erläuterungen Nr. 617 und der Bericht des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses Nr. 657 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages, 3. Session der 13. Gesetzgebungsperiode) stellen klar, dass der Verkauf von so genannten "Alkopops" auch durch die bisherige Regelung umfasst war. Da Wodka schon nach dem bisherigen allgemeinen Sprachgebrauch als "Branntwein" definiert wird, ist das vorliegende wodkahältige Mischgetränk jedenfalls unter den Begriff "branntweinhältige Getränke" im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, Salzburger Jugendgesetz (alte Fassung) zu subsumieren und war daher dessen Verkauf an Jugendliche unter 18 Jahre auch nach der alten anzuwendenden Rechtslage ausdrücklich verboten. Mit seinem Hinweis auf die in seiner Berufung näher angeführte EU-Verordnung kann der Beschuldigte somit für seinen Standpunkt nichts gewinnen.

Die Berufungsbehörde kann nicht finden, dass die Zeugin W., die zur Berufungsverhandlung erschienen ist, und von der auch ein zum Tatzeitpunkt angefertigtes Foto im Akt aufliegt, entsprechend älter gewirkt hat. Die Verkäuferin wäre jedenfalls angehalten gewesen, das Alter der damals gerade 17-jährigen Kundin zu überprüfen, in dem sie sich von ihr einen entsprechenden Ausweis hätte vorlegen lassen müssen.

Auch mit seinem weiteren durch seinen Vertreter insbesondere während der Berufungsverhandlung vorgebrachten Vorbringen eines mangelnden Verschuldens kann dieser nichts gewinnen.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Beschuldigte (als gemäß § 9 VStG für die gegenständliche X.- Filiale B. bestellter verantwortlicher Beauftragter) persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung nur dann befreit, wenn er sich im konkreten Einzelfall darauf berufen kann, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit guten Grund erwarten ließen. Die bloße Erteilung von Weisungen reicht dabei nicht hin, entscheidend ist deren wirksame Kontrolle, wobei das bezügliche Kontrollsystem vom Arbeitgeber darzulegen ist.Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Beschuldigte (als gemäß Paragraph 9, VStG für die gegenständliche römisch zehn.- Filiale B. bestellter verantwortlicher Beauftragter) persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung nur dann befreit, wenn er sich im konkreten Einzelfall darauf berufen kann, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit guten Grund erwarten ließen. Die bloße Erteilung von Weisungen reicht dabei nicht hin, entscheidend ist deren wirksame Kontrolle, wobei das bezügliche Kontrollsystem vom Arbeitgeber darzulegen ist.

Der Beschuldigtenvertreter verwies in seiner ausführlichen Stellungnahme in der Berufungsverhandlung nur allgemein auf ein Schulungssystem und legte dazu ein mit 11.11.2005 (also nach dem vorliegenden Tatzeitpunkt) datiertes "Dauerrundschreiben" (an alle Bereichsleiter und alle Filialen) betreffend Alkoholabgabe an Jugendliche vor. Konkrete Ausführungen, wie im konkreten Fall (insb. zur vorgeworfenen Tatzeit) sichergestellt worden ist, dass die erteilten Anordnungen (Weisungen) von den Mitarbeitern in den Filialen auch tatsächlich befolgt wurden, fehlen. Es kann somit aus den vorliegenden Ausführungen des Beschuldigtenvertreters kein wirksames Kontrollsystem im Sinne der ständigen Judikatur abgeleitet werden und geht daher auch dieses Vorbringen ins Leere. Dass ein wirksames Kontrollsystem tatsächlich nicht vorgelegen ist, ergibt sich für die Berufungsbehörde schon aus der Tatsache, dass der Beschuldigte bereits bei der ersten von Herrn Landtagsabgeordneten Mag. B. initiierten Alkoholtestkaufaktion von Jugendlichen im Jahre 2002 wegen einer gleich gelagerten Übertretung beanstandet und dafür in weiterer Folge mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pg. vom 22.1.2003 gemäß § 36 Abs 1 Salzburger Jugendgesetz rechtskräftig bestraft wurde.Der Beschuldigtenvertreter verwies in seiner ausführlichen Stellungnahme in der Berufungsverhandlung nur allgemein auf ein Schulungssystem und legte dazu ein mit 11.11.2005 (also nach dem vorliegenden Tatzeitpunkt) datiertes "Dauerrundschreiben" (an alle Bereichsleiter und alle Filialen) betreffend Alkoholabgabe an Jugendliche vor. Konkrete Ausführungen, wie im konkreten Fall (insb. zur vorgeworfenen Tatzeit) sichergestellt worden ist, dass die erteilten Anordnungen (Weisungen) von den Mitarbeitern in den Filialen auch tatsächlich befolgt wurden, fehlen. Es kann somit aus den vorliegenden Ausführungen des Beschuldigtenvertreters kein wirksames Kontrollsystem im Sinne der ständigen Judikatur abgeleitet werden und geht daher auch dieses Vorbringen ins Leere. Dass ein wirksames Kontrollsystem tatsächlich nicht vorgelegen ist, ergibt sich für die Berufungsbehörde schon aus der Tatsache, dass der Beschuldigte bereits bei der ersten von Herrn Landtagsabgeordneten Mag. B. initiierten Alkoholtestkaufaktion von Jugendlichen im Jahre 2002 wegen einer gleich gelagerten Übertretung beanstandet und dafür in weiterer Folge mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pg. vom 22.1.2003 gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Salzburger Jugendgesetz rechtskräftig bestraft wurde.

Die vorliegende Übertretung wird daher als erwiesen angenommen, wobei dem Beschuldigten zumindest fahrlässiges Verschulden vorzuwerfen ist.

Zur Strafbemessung ist festzuhalten:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Absatz 2, dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 40 Abs 1 und 3 Salzburger Jugendgesetz in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung ist für die vorliegende Übertretung, wenn sie von anderen Personen als Jugendlichen begangen wurde, eine Geldstrafe bis zu € 3.700,00 vorgesehen. Der Verkauf branntweinhältiger Getränke (insb. so genannter "Alkopops") an Jugendliche stellt, wie gerade die Diskussion in jüngster Zeit zeigt (Stichwort "Komatrinken"), einen bedeutenden Unrechtsgehalt dar.Gemäß Paragraph 40, Absatz eins und 3 Salzburger Jugendgesetz in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung ist für die vorliegende Übertretung, wenn sie von anderen Personen als Jugendlichen begangen wurde, eine Geldstrafe bis zu € 3.700,00 vorgesehen. Der Verkauf branntweinhältiger Getränke (insb. so genannter "Alkopops") an Jugendliche stellt, wie gerade die Diskussion in jüngster Zeit zeigt (Stichwort "Komatrinken"), einen bedeutenden Unrechtsgehalt dar.

Bei der subjektiven Strafbemessung sind keine besonderen Milderungsgründe hervorgekommen, erschwerend wirkt sich die angeführte einschlägige noch nicht getilgte Verwaltungsstrafvormerkung aus. Zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse hat der Beschuldigte keine Angaben gemacht, sodass jedenfalls von einer durchschnittlichen Einkommenssituation ausgegangen wird.

Insgesamt erweist sich die mit € 370,00 ohnedies noch im untersten Bereich (10 % des möglichen Strafrahmens) verhängte Geldstrafe nicht als unangemessen. In Anbetracht der Vorbeanstandung war diese Geldstrafe geboten, um den Beschuldigten in Hinkunft von weiteren gleich gelagerten Übertretungen wirksam abzuhalten. Wie die derzeitige Diskussion zeigt, ist eine spürbare Geldstrafe aber auch aus generalpräventiven Erwägungen notwendig.

Die Berufung war daher abzuweisen.

Schlagworte

Alkoholische Getränke, Branntwein, branntweinhältige Getränke, Alkopops, Kontrollsystem, Schulungssystem, verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung, wirksame Kontrolle, erteilte Weisungen

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten