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50 GewerberechtNorm
GewO 1994 §74Rechtssatz
Das Verfahren hinsichtlich der Anlagenänderung im Sinn des § 81 dient jedoch nicht der inhaltlichen Überprüfung der nach § 77 GewO ursprünglich ergangenen Genehmigungsbescheide, sondern lediglich der bescheidmäßigen Erledigung der bisher noch nicht geregelten Sache, nämlich – gegenständlich - der Erweiterung der Anzahl der Verabreichungsplätze auf 200 Steh- und 40 Sitzplätze, dem Spielen von Unterhaltungs-, Tanz- und Livemusik sowie der Erweiterung der Betriebszeit auf Montag bis Samstag, 10.00 – 04.00 Uhr. Emissionen seitens einer bereits genehmigten Betriebsanlage, die in keinem Zusammenhang mit der nunmehr beantragten Änderung stehen und auch nicht durch sie bewirkt werden, stellen keinen Gegenstand des Verfahrens nach § 81 GewO dar. Im Betriebsanlagenänderungsverfahren sind Verhaltensweisen von Gästen, welche die Betriebsanlage nicht entsprechend der Betriebsart „Bar“ benützen, nicht zu berücksichtigen und kann ein rechtswidriges Verhalten von Gästen unter einer „der Art des Betriebes“ gemäßen Inanspruchnahme der Betriebsanlage nicht subsumiert werden. Es ergibt sich weiters aus der gesetzlichen Bestimmung des § 74 Abs. 3 leg. cit., dass für eine Beurteilung nur jenes Verhalten von Gästen, also betriebsfremden Personen, für eine Zurechnung zur Betriebsanlage in Betracht kommt, das in der Betriebsanlage an den Tag gelegt wird. Ein Verhalten von Gästen außerhalb einer gewerblichen Betriebsanlage kommt für eine Zurechnung zur Betriebsanlage selbst dann nicht mehr in Betracht, wenn es sich um deren Aufenthalt bzw. das Benützen öffentlicher Straßen rund um die Betriebsanlage handelt. Das Bewirken von Gefährdungen, Belästigungen usw. beim Nachbarn durch Gäste stellt nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur nur in Ansehung von Personen in der Betriebsanlage bei einer der Art des Betriebes gemäßen Inanspruchnahme Immissionen im Sinn des § 74 und § 77 dar. Für vorliegenden Fall bedeutet das, dass es sich bei dem von den Berufungswerbern eingewendeten Verhalten der Gäste außerhalb der Betriebsanlage entsprechend der Judikatur nicht um berücksichtigungswürdige Emissionen handelt.Das Verfahren hinsichtlich der Anlagenänderung im Sinn des Paragraph 81, dient jedoch nicht der inhaltlichen Überprüfung der nach Paragraph 77, GewO ursprünglich ergangenen Genehmigungsbescheide, sondern lediglich der bescheidmäßigen Erledigung der bisher noch nicht geregelten Sache, nämlich – gegenständlich - der Erweiterung der Anzahl der Verabreichungsplätze auf 200 Steh- und 40 Sitzplätze, dem Spielen von Unterhaltungs-, Tanz- und Livemusik sowie der Erweiterung der Betriebszeit auf Montag bis Samstag, 10.00 – 04.00 Uhr. Emissionen seitens einer bereits genehmigten Betriebsanlage, die in keinem Zusammenhang mit der nunmehr beantragten Änderung stehen und auch nicht durch sie bewirkt werden, stellen keinen Gegenstand des Verfahrens nach Paragraph 81, GewO dar. Im Betriebsanlagenänderungsverfahren sind Verhaltensweisen von Gästen, welche die Betriebsanlage nicht entsprechend der Betriebsart „Bar“ benützen, nicht zu berücksichtigen und kann ein rechtswidriges Verhalten von Gästen unter einer „der Art des Betriebes“ gemäßen Inanspruchnahme der Betriebsanlage nicht subsumiert werden. Es ergibt sich weiters aus der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 74, Absatz 3, leg. cit., dass für eine Beurteilung nur jenes Verhalten von Gästen, also betriebsfremden Personen, für eine Zurechnung zur Betriebsanlage in Betracht kommt, das in der Betriebsanlage an den Tag gelegt wird. Ein Verhalten von Gästen außerhalb einer gewerblichen Betriebsanlage kommt für eine Zurechnung zur Betriebsanlage selbst dann nicht mehr in Betracht, wenn es sich um deren Aufenthalt bzw. das Benützen öffentlicher Straßen rund um die Betriebsanlage handelt. Das Bewirken von Gefährdungen, Belästigungen usw. beim Nachbarn durch Gäste stellt nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur nur in Ansehung von Personen in der Betriebsanlage bei einer der Art des Betriebes gemäßen Inanspruchnahme Immissionen im Sinn des Paragraph 74 und Paragraph 77, dar. Für vorliegenden Fall bedeutet das, dass es sich bei dem von den Berufungswerbern eingewendeten Verhalten der Gäste außerhalb der Betriebsanlage entsprechend der Judikatur nicht um berücksichtigungswürdige Emissionen handelt.
Schlagworte
gewerbliche Betriebsanlage, Änderung, Bar, Emissionen, Gefährdung, Belästigung, NachbarZuletzt aktualisiert am
27.07.2011