RS Uvs 2007/6/19 KUVS-958-959/2/2007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.2007
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Index

50 Gewerberecht
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74
GewO 1994 §77
GewO 1994 §81
  1. GewO 1994 § 74 heute
  2. GewO 1994 § 74 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 74 gültig von 01.01.2010 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. GewO 1994 § 74 gültig von 01.12.2004 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  5. GewO 1994 § 74 gültig von 01.08.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. GewO 1994 § 74 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 74 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 77 heute
  2. GewO 1994 § 77 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. GewO 1994 § 77 gültig von 19.08.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  4. GewO 1994 § 77 gültig von 01.07.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2006
  5. GewO 1994 § 77 gültig von 01.09.2000 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  6. GewO 1994 § 77 gültig von 11.08.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  7. GewO 1994 § 77 gültig von 02.02.2000 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2000
  8. GewO 1994 § 77 gültig von 01.04.1998 bis 01.02.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/1997
  9. GewO 1994 § 77 gültig von 01.07.1997 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  10. GewO 1994 § 77 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 81 heute
  2. GewO 1994 § 81 gültig ab 20.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2026
  3. GewO 1994 § 81 gültig von 18.07.2017 bis 19.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  4. GewO 1994 § 81 gültig von 12.07.2013 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  5. GewO 1994 § 81 gültig von 29.05.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  6. GewO 1994 § 81 gültig von 27.02.2008 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  7. GewO 1994 § 81 gültig von 01.12.2004 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  8. GewO 1994 § 81 gültig von 20.05.2003 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2003
  9. GewO 1994 § 81 gültig von 02.11.2002 bis 19.05.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  10. GewO 1994 § 81 gültig von 24.07.1997 bis 01.11.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  11. GewO 1994 § 81 gültig von 01.07.1997 bis 23.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  12. GewO 1994 § 81 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Rechtssatz

Das Verfahren hinsichtlich der Anlagenänderung im Sinn des § 81 dient jedoch nicht der inhaltlichen Überprüfung der nach § 77 GewO ursprünglich ergangenen Genehmigungsbescheide, sondern lediglich der bescheidmäßigen Erledigung der bisher noch nicht geregelten Sache, nämlich – gegenständlich - der Erweiterung der Anzahl der Verabreichungsplätze auf 200 Steh- und 40 Sitzplätze, dem Spielen von Unterhaltungs-, Tanz- und Livemusik sowie der Erweiterung der Betriebszeit auf Montag bis Samstag, 10.00 – 04.00 Uhr. Emissionen seitens einer bereits genehmigten Betriebsanlage, die in keinem Zusammenhang mit der nunmehr beantragten Änderung stehen und auch nicht durch sie bewirkt werden, stellen keinen Gegenstand des Verfahrens nach § 81 GewO dar. Im Betriebsanlagenänderungsverfahren sind Verhaltensweisen von Gästen, welche die Betriebsanlage nicht entsprechend der Betriebsart „Bar“ benützen, nicht zu berücksichtigen und kann ein rechtswidriges Verhalten von Gästen unter einer „der Art des Betriebes“ gemäßen Inanspruchnahme der Betriebsanlage nicht subsumiert werden. Es ergibt sich weiters aus der gesetzlichen Bestimmung des § 74 Abs. 3 leg. cit., dass für eine Beurteilung nur jenes Verhalten von Gästen, also betriebsfremden Personen, für eine Zurechnung zur Betriebsanlage in Betracht kommt, das in der Betriebsanlage an den Tag gelegt wird. Ein Verhalten von Gästen außerhalb einer gewerblichen Betriebsanlage kommt für eine Zurechnung zur Betriebsanlage selbst dann nicht mehr in Betracht, wenn es sich um deren Aufenthalt bzw. das Benützen öffentlicher Straßen rund um die Betriebsanlage handelt. Das Bewirken von Gefährdungen, Belästigungen usw. beim Nachbarn durch Gäste stellt nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur nur in Ansehung von Personen in der Betriebsanlage bei einer der Art des Betriebes gemäßen Inanspruchnahme Immissionen im Sinn des § 74 und § 77 dar. Für vorliegenden Fall bedeutet das, dass es sich bei dem von den Berufungswerbern eingewendeten Verhalten der Gäste außerhalb der Betriebsanlage entsprechend der Judikatur nicht um berücksichtigungswürdige Emissionen handelt.Das Verfahren hinsichtlich der Anlagenänderung im Sinn des Paragraph 81, dient jedoch nicht der inhaltlichen Überprüfung der nach Paragraph 77, GewO ursprünglich ergangenen Genehmigungsbescheide, sondern lediglich der bescheidmäßigen Erledigung der bisher noch nicht geregelten Sache, nämlich – gegenständlich - der Erweiterung der Anzahl der Verabreichungsplätze auf 200 Steh- und 40 Sitzplätze, dem Spielen von Unterhaltungs-, Tanz- und Livemusik sowie der Erweiterung der Betriebszeit auf Montag bis Samstag, 10.00 – 04.00 Uhr. Emissionen seitens einer bereits genehmigten Betriebsanlage, die in keinem Zusammenhang mit der nunmehr beantragten Änderung stehen und auch nicht durch sie bewirkt werden, stellen keinen Gegenstand des Verfahrens nach Paragraph 81, GewO dar. Im Betriebsanlagenänderungsverfahren sind Verhaltensweisen von Gästen, welche die Betriebsanlage nicht entsprechend der Betriebsart „Bar“ benützen, nicht zu berücksichtigen und kann ein rechtswidriges Verhalten von Gästen unter einer „der Art des Betriebes“ gemäßen Inanspruchnahme der Betriebsanlage nicht subsumiert werden. Es ergibt sich weiters aus der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 74, Absatz 3, leg. cit., dass für eine Beurteilung nur jenes Verhalten von Gästen, also betriebsfremden Personen, für eine Zurechnung zur Betriebsanlage in Betracht kommt, das in der Betriebsanlage an den Tag gelegt wird. Ein Verhalten von Gästen außerhalb einer gewerblichen Betriebsanlage kommt für eine Zurechnung zur Betriebsanlage selbst dann nicht mehr in Betracht, wenn es sich um deren Aufenthalt bzw. das Benützen öffentlicher Straßen rund um die Betriebsanlage handelt. Das Bewirken von Gefährdungen, Belästigungen usw. beim Nachbarn durch Gäste stellt nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur nur in Ansehung von Personen in der Betriebsanlage bei einer der Art des Betriebes gemäßen Inanspruchnahme Immissionen im Sinn des Paragraph 74 und Paragraph 77, dar. Für vorliegenden Fall bedeutet das, dass es sich bei dem von den Berufungswerbern eingewendeten Verhalten der Gäste außerhalb der Betriebsanlage entsprechend der Judikatur nicht um berücksichtigungswürdige Emissionen handelt.

Schlagworte

gewerbliche Betriebsanlage, Änderung, Bar, Emissionen, Gefährdung, Belästigung, Nachbar

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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