Norm
GGBG §13 Abs3Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Hämmerle über die Berufung des B K, D-V, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 27.12.2006, Zl X-9-2006/02966, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
Text
1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von 750 Euro, im Uneinbringlichkeitsfall 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 06.02.2006 um 15.50 Uhr auf der Rheintal Autobahn A 14, auf Höhe km X, in Fahrtrichtung Tirol, eine Beförderungseinheit (Kennzeichen: XXX/YYY) gelenkt habe, ohne sich, obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, dass die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) eingehalten werden. Er habe das Gefahrgut UN 1202 DIESELKRAFTSTOFF 3, VG III, 28.205 kg, befördert, wobei festgestellt worden sei, dass er kein Beförderungspapier gemäß Abschnitt 5.4.1.1.1 ADR mitgeführt habe, obwohl der Lenker bei der Beförderung Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände mitzuführen habe. Im Beförderungspapier habe die UN-Nummer gefehlt. Dieser festgestellte Mangel sei entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von 750 Euro, im Uneinbringlichkeitsfall 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 06.02.2006 um 15.50 Uhr auf der Rheintal Autobahn A 14, auf Höhe km römisch zehn, in Fahrtrichtung Tirol, eine Beförderungseinheit (Kennzeichen: XXX/YYY) gelenkt habe, ohne sich, obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, dass die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) eingehalten werden. Er habe das Gefahrgut UN 1202 DIESELKRAFTSTOFF 3, VG römisch drei, 28.205 kg, befördert, wobei festgestellt worden sei, dass er kein Beförderungspapier gemäß Abschnitt 5.4.1.1.1 ADR mitgeführt habe, obwohl der Lenker bei der Beförderung Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände mitzuführen habe. Im Beförderungspapier habe die UN-Nummer gefehlt. Dieser festgestellte Mangel sei entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen.
Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 27 Abs 3 Z 6 iVm § 13 Abs 3 GGBG.Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, GGBG.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, er verweise auf seine bisherigen Darlegungen und Angaben. Dass das vom Beschuldigten übergebene Formblatt keine UN-Nummer enthalten habe, könne seine Strafbarkeit nicht begründen, da in den amtlichen Hinweisen zum Beförderungspapier ausdrücklich vermerkt sei, dass ein, zwei oder mehrere Beförderungspapiere verwendet werden dürfen. Deshalb habe es der Beschuldigte als zulässig angesehen, dass beispielsweise auf dem weiteren von ihm mitgeführten Beförderungspapier der Vermerk "UN 1202" gestanden sei. Insgesamt sei den Papieren unzweideutig zu entnehmen gewesen, dass das angegebene Beförderungsgut mitgeführt worden sei.
Das übrige Berufungsvorbringen bezieht sich auf die aus der Sicht des Beschuldigten nicht verfassungskonforme Strafsanktion und auf die Anordnung einer bestimmten Reihenfolge bei den Angaben im Beförderungspapier durch das ADR.
3. Der Berufung kommt aus folgendem Grund Berechtigung zu:
Nach § 27 Abs 3 Z 6 GGBG begeht, wer als Lenker entgegen § 13 Abs 2 bis 4, § 15 Abs 5 und 6 oder § 18 Abs 2 und 4 eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt, Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt, der Behörde nicht auf Verlangen die notwendigen Mengen oder Teile der beförderten gefährlichen Güter zur Verfügung stellt oder die in § 18 Abs 2 angeführten Nachweise oder sonstigen Unterlagen vorlegt oder den Bescheid über die Einschränkung der Beförderung oder der Beförderungsgenehmigung nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, – beides ist hier nicht der Fall – eine Verwaltungsübertretung und ist,Nach Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer 6, GGBG begeht, wer als Lenker entgegen Paragraph 13, Absatz 2 bis 4, Paragraph 15, Absatz 5 und 6 oder Paragraph 18, Absatz 2 und 4 eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt, Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt, der Behörde nicht auf Verlangen die notwendigen Mengen oder Teile der beförderten gefährlichen Güter zur Verfügung stellt oder die in Paragraph 18, Absatz 2, angeführten Nachweise oder sonstigen Unterlagen vorlegt oder den Bescheid über die Einschränkung der Beförderung oder der Beförderungsgenehmigung nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, – beides ist hier nicht der Fall – eine Verwaltungsübertretung und ist,
Nach § 13 Abs 3, erster Satz, GGBG hat der Lenker bei der Beförderung die in den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände mitzuführen.Nach Paragraph 13, Absatz 3,, erster Satz, GGBG hat der Lenker bei der Beförderung die in den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände mitzuführen.
Im gegenständlichen Fall steht auf Grund des Ergebnisses des vom Verwaltungssenat durchgeführten Ermittlungsverfahrens fest, dass der Beschuldigte als Lenker der Beförderungseinheit, mit welcher das hier in Rede stehende Gefahrgut transportiert wurde, eine Unterlage mitgeführt hat, die für den Fall, dass sie auch die Buchstaben und Zahlenkombination "UN 1202" enthalten hätte, als Beförderungspapier angesehen werden hätte können. Dies hat der vom Verwaltungssenat als Zeuge einvernommene Anzeigeleger bei der mündlichen Verhandlung bestätigt. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte ein ? wenn auch unvollständiges ? Beförderungspapier mitgeführt hat. Es kann daher dem Beschuldigten nicht angelastet werden, dass dieser die vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände nicht mitgeführt hat. Nach Ansicht des Verwaltungssenates ist das Erstellen des Beförderungspapiers nicht Aufgabe des Lenkers. Wenn daher das Beförderungspapier inhaltlich mangelhaft ist, darf verwaltungsstrafrechtlich nicht der Lenker zur Verantwortung gezogen werden (vgl dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.1998, Zl 95/03/0213, welches nach Ansicht des Verwaltungssenates per analogiam auch auf den gegenständlichen Fall herangezogen werden kann). Anders wäre der Fall gelagert, wenn der Lenker kein Begleitpapier mitgeführt hätte, das als Beförderungspapier anzusehen ist. Es war daher der Berufung Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.Im gegenständlichen Fall steht auf Grund des Ergebnisses des vom Verwaltungssenat durchgeführten Ermittlungsverfahrens fest, dass der Beschuldigte als Lenker der Beförderungseinheit, mit welcher das hier in Rede stehende Gefahrgut transportiert wurde, eine Unterlage mitgeführt hat, die für den Fall, dass sie auch die Buchstaben und Zahlenkombination "UN 1202" enthalten hätte, als Beförderungspapier angesehen werden hätte können. Dies hat der vom Verwaltungssenat als Zeuge einvernommene Anzeigeleger bei der mündlichen Verhandlung bestätigt. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte ein ? wenn auch unvollständiges ? Beförderungspapier mitgeführt hat. Es kann daher dem Beschuldigten nicht angelastet werden, dass dieser die vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände nicht mitgeführt hat. Nach Ansicht des Verwaltungssenates ist das Erstellen des Beförderungspapiers nicht Aufgabe des Lenkers. Wenn daher das Beförderungspapier inhaltlich mangelhaft ist, darf verwaltungsstrafrechtlich nicht der Lenker zur Verantwortung gezogen werden vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.1998, Zl 95/03/0213, welches nach Ansicht des Verwaltungssenates per analogiam auch auf den gegenständlichen Fall herangezogen werden kann). Anders wäre der Fall gelagert, wenn der Lenker kein Begleitpapier mitgeführt hätte, das als Beförderungspapier anzusehen ist. Es war daher der Berufung Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Gefahrgutbeförderung, mangelhaftes Beförderungspapier, keine Verantwortlichkeit des LenkersZuletzt aktualisiert am
20.02.2018