TE Uvs Bescheid 2007/7/6 301-024/07

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Veröffentlicht am 06.07.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch seine Kammer 3 mit den Mitgliedern Dr Röser, Dr Böhler und Mag König über die Berufung des F W, S, gegen den Bescheid der Grundverkehrs-Landeskommission vom 5.6.2007, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:

"Gemäß § 8 AVG wird dem Antrag von F W auf 'Zuerkennung der Parteistellung in allen Verfahren jedes Antragstellers und jeder Antragstellerin betreffend die Erteilung einer Bietergenehmigung für die Versteigerung vom 22.10.2007' keine Folge gegeben.""Gemäß Paragraph 8, AVG wird dem Antrag von F W auf 'Zuerkennung der Parteistellung in allen Verfahren jedes Antragstellers und jeder Antragstellerin betreffend die Erteilung einer Bietergenehmigung für die Versteigerung vom 22.10.2007' keine Folge gegeben."

Text

1.       Mit Bescheid der Grundverkehrs-Landeskommission Vorarlberg vom 9.2.2005 wurde F W die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zum exekutiven Eigentumserwerb an den GST-NRN XXX und YYY, beide KG R, versagt.1. Mit Bescheid der Grundverkehrs-Landeskommission Vorarlberg vom 9.2.2005 wurde F W die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zum exekutiven Eigentumserwerb an den GST-NRN römisch 30 und YYY, beide KG R, versagt.

Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat mit Erkenntnis vom 19.12.2006, Zl UVS-301-009/K3-2005, keine Folge gegeben. Begründend führte der Unabhängige Verwaltungssenat aus, dass es sich bei F W nicht um einen Landwirt iS des Grundverkehrsgesetzes handle und im Übrigen der Kaufpreis überhöht sei.

Gegen das Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 19.12.2006 hat F W eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, welche dort zur Zahl B 135/07 protokolliert ist. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 1.2.2007, Zl B 135/07-2, wurde dem in der Beschwerde gestellten Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, keine Folge gegeben.

2.       Mit Beschluss des Bezirksgerichtes F vom 13.2.2007 wurde dem Antrag des meistbietenden F W, "das Exekutionsverfahren aufzuschieben, bevor eine definitive Entscheidung über das Meistbot und seine grundverkehrsbehördliche Genehmigung vorliegt", abgewiesen. Gleichzeitig wurde der mit Beschluss des Bezirksgerichtes F vom 16.12.2004 unter dem Vorbehalt der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung erteilte Zuschlag über die Liegenschaften GB R, EZ XX, an F W, S, M-Straße, versagt.2. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes F vom 13.2.2007 wurde dem Antrag des meistbietenden F W, "das Exekutionsverfahren aufzuschieben, bevor eine definitive Entscheidung über das Meistbot und seine grundverkehrsbehördliche Genehmigung vorliegt", abgewiesen. Gleichzeitig wurde der mit Beschluss des Bezirksgerichtes F vom 16.12.2004 unter dem Vorbehalt der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung erteilte Zuschlag über die Liegenschaften GB R, EZ römisch zwanzig, an F W, S, M-Straße, versagt.

Einem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs wurde mit Beschluss des Landesgerichtes F vom 15.3.2007 nicht Folge gegeben; gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

3.       Am 10.4.2007 schrieb das Bezirksgericht F eine erneute Versteigerung der GST-NRN XXX und YYY, beide KG R, auf den 22.10.2007, 13.30 Uhr, aus. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass als Bieter nur Personen zugelassen würden, die a) die rechtskräftige Genehmigung oder b) einen rechtskräftigen Bescheid oder eine Bestätigung (Negativbescheinigung) der Grundverkehrs-Landeskommission, woraus sich ergebe, dass der Rechtserwerb keiner Genehmigung bedürfe, vorweisen würden; ein Antrag auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung oder auf Entscheidung im vorher genannten Sinn sei innerhalb von vier Wochen nach der Bekanntmachung dieses Versteigerungstermines einzubringen.3. Am 10.4.2007 schrieb das Bezirksgericht F eine erneute Versteigerung der GST-NRN römisch 30 und YYY, beide KG R, auf den 22.10.2007, 13.30 Uhr, aus. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass als Bieter nur Personen zugelassen würden, die a) die rechtskräftige Genehmigung oder b) einen rechtskräftigen Bescheid oder eine Bestätigung (Negativbescheinigung) der Grundverkehrs-Landeskommission, woraus sich ergebe, dass der Rechtserwerb keiner Genehmigung bedürfe, vorweisen würden; ein Antrag auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung oder auf Entscheidung im vorher genannten Sinn sei innerhalb von vier Wochen nach der Bekanntmachung dieses Versteigerungstermines einzubringen.

4.       Mit Schriftsatz vom 23.4.2007 hat F W die Zuerkennung der Parteistellung im Verfahren zur Erteilung von Bietergenehmigungen im Zusammenhang mit der neuerlichen Versteigerung der GST-NRN XXX und YYY, beide KG R, beim Bezirksgericht F am 22.10.2007 beantragt.4. Mit Schriftsatz vom 23.4.2007 hat F W die Zuerkennung der Parteistellung im Verfahren zur Erteilung von Bietergenehmigungen im Zusammenhang mit der neuerlichen Versteigerung der GST-NRN römisch 30 und YYY, beide KG R, beim Bezirksgericht F am 22.10.2007 beantragt.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der Grundverkehrs-Landeskommission vom 5.6.2007 wurde "die beantragte Parteistellung" gemäß § 8 AVG "nicht erteilt".Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der Grundverkehrs-Landeskommission vom 5.6.2007 wurde "die beantragte Parteistellung" gemäß Paragraph 8, AVG "nicht erteilt".

5.       Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, der angefochtene Bescheid bestreite weder seine Parteistellung noch sein rechtliches Interesse, sondern verschanze sich hinter dem Datenschutzgesetz und Artikel 20 Abs 2 B-VG. Diese Begründung sei unschlüssig und verkenne Grundprinzipien des österreichischen Verwaltungsrechts. Die Behörde sei grundsätzlich nicht zur Verschwiegenheit gegenüber Personen verpflichtet, die im Verfahren Parteistellung hätten. Vielmehr würden alle Verfahrensparteien den Rechtsanspruch auf uneingeschränkte Akteneinsicht genießen. Artikel 20 Abs 2 B-VG könne daher der Zuerkennung der Parteistellung nicht entgegenstehen. Auch § 1 Datenschutzgesetz gelte grundsätzlich nur für Personen, die in einem Verfahren nicht als Partei beteiligt seien. Wer Partei sei, habe vielmehr uneingeschränktes Recht auf Akteneinsicht. Eine Herausgabe oder Offenlegung könnte nur insofern verweigert werden, als geschützte Betriebsgeheimnisse bestehen würden. Dafür müssten aber mindestens die Voraussetzungen für den Ausschluss der Öffentlichkeit gegeben sein, was hier aber nicht einmal behauptet werde. Zudem wolle er "nicht Kenntnis von personenstandsrelevanten Daten allfälliger Mietbieter bekommen, sondern Kenntnis von Umständen, die sie dazu legitimieren, in einem Zwangsversteigerungsverfahren mitzubieten (in dem er geschützte Rechte zu verteidigen hat), als wirtschaftlich aufzutreten." Mit anderen Worten gehe es im vorliegenden Verfahren ausschließlich um wirtschaftliche Daten. Zudem müsse ja spätestens bei der Zwangsversteigerung die Bietergenehmigung ohnehin offen gelegt werden, die Namen jener Personen, denen eine Bietergenehmigung erteilt werde, seien also ohnehin für die Öffentlichkeit bestimmt.5. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, der angefochtene Bescheid bestreite weder seine Parteistellung noch sein rechtliches Interesse, sondern verschanze sich hinter dem Datenschutzgesetz und Artikel 20 Absatz 2, B-VG. Diese Begründung sei unschlüssig und verkenne Grundprinzipien des österreichischen Verwaltungsrechts. Die Behörde sei grundsätzlich nicht zur Verschwiegenheit gegenüber Personen verpflichtet, die im Verfahren Parteistellung hätten. Vielmehr würden alle Verfahrensparteien den Rechtsanspruch auf uneingeschränkte Akteneinsicht genießen. Artikel 20 Absatz 2, B-VG könne daher der Zuerkennung der Parteistellung nicht entgegenstehen. Auch Paragraph eins, Datenschutzgesetz gelte grundsätzlich nur für Personen, die in einem Verfahren nicht als Partei beteiligt seien. Wer Partei sei, habe vielmehr uneingeschränktes Recht auf Akteneinsicht. Eine Herausgabe oder Offenlegung könnte nur insofern verweigert werden, als geschützte Betriebsgeheimnisse bestehen würden. Dafür müssten aber mindestens die Voraussetzungen für den Ausschluss der Öffentlichkeit gegeben sein, was hier aber nicht einmal behauptet werde. Zudem wolle er "nicht Kenntnis von personenstandsrelevanten Daten allfälliger Mietbieter bekommen, sondern Kenntnis von Umständen, die sie dazu legitimieren, in einem Zwangsversteigerungsverfahren mitzubieten (in dem er geschützte Rechte zu verteidigen hat), als wirtschaftlich aufzutreten." Mit anderen Worten gehe es im vorliegenden Verfahren ausschließlich um wirtschaftliche Daten. Zudem müsse ja spätestens bei der Zwangsversteigerung die Bietergenehmigung ohnehin offen gelegt werden, die Namen jener Personen, denen eine Bietergenehmigung erteilt werde, seien also ohnehin für die Öffentlichkeit bestimmt.

6.       Darüber, wem Parteistellung zukommt, enthält das Grundverkehrsgesetz keine ausdrücklichen Bestimmungen. Die Frage der Parteistellung in einem grundverkehrsbehördlichen Verfahren ist somit anhand des § 8 AVG zu beantworten. Nach dieser Bestimmung kommt Parteistellung den Personen zu, die an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind. Dafür, wann und inwieweit eine Beteiligung vermöge eines Rechtsanspruches oder vermöge eines rechtlichen Interesses gegeben ist, sind die anzuwendenden Verwaltungsvorschriften maßgeblich.6. Darüber, wem Parteistellung zukommt, enthält das Grundverkehrsgesetz keine ausdrücklichen Bestimmungen. Die Frage der Parteistellung in einem grundverkehrsbehördlichen Verfahren ist somit anhand des Paragraph 8, AVG zu beantworten. Nach dieser Bestimmung kommt Parteistellung den Personen zu, die an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind. Dafür, wann und inwieweit eine Beteiligung vermöge eines Rechtsanspruches oder vermöge eines rechtlichen Interesses gegeben ist, sind die anzuwendenden Verwaltungsvorschriften maßgeblich.

Gegenstand der vom Berufungswerber angesprochenen grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsverfahren und damit Sache iS des § 8 AVG ist die Genehmigung des Rechtserwerbs unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Interessen an der Erhaltung oder Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes und der Schaffung oder Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes.Gegenstand der vom Berufungswerber angesprochenen grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsverfahren und damit Sache iS des Paragraph 8, AVG ist die Genehmigung des Rechtserwerbs unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Interessen an der Erhaltung oder Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes und der Schaffung oder Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes.

Die Erstbehörde hat zu Recht die Parteistellung des Berufungswerbers verneint, weil in jenen Verfahren, in denen es um die Erteilung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des Erwerbes der gegenständlichen Grundstücke durch andere Personen geht, keine objektivierten rechtlichen Interessen des Berufungswerbers bestehen (vgl VfSlg 14024). Die Wahrung der hier gegenständlichen öffentlichen Interessen steht allein der Behörde zu (vgl VfSlg 8992).Die Erstbehörde hat zu Recht die Parteistellung des Berufungswerbers verneint, weil in jenen Verfahren, in denen es um die Erteilung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des Erwerbes der gegenständlichen Grundstücke durch andere Personen geht, keine objektivierten rechtlichen Interessen des Berufungswerbers bestehen vergleiche VfSlg 14024). Die Wahrung der hier gegenständlichen öffentlichen Interessen steht allein der Behörde zu vergleiche VfSlg 8992).

Soweit der Berufungswerber darauf hinweist, dass der ihm vom Bezirksgericht F im ersten Versteigerungsverfahren erteilte Zuschlag eine "Possession" iS des Artikel 1 des ersten Zusatzprotokolls der EMRK darstelle, ist darauf hinzuweisen, dass der dem Berufungswerber vom Bezirksgericht F erteilte Zuschlag mit Beschluss des Landesgerichtes F vom 15.3.2007 versagt wurde. An dieser Beurteilung vermag auch die Bestimmung des § 20 Abs 6 Grundverkehrsgesetz nichts zu ändern.Soweit der Berufungswerber darauf hinweist, dass der ihm vom Bezirksgericht F im ersten Versteigerungsverfahren erteilte Zuschlag eine "Possession" iS des Artikel 1 des ersten Zusatzprotokolls der EMRK darstelle, ist darauf hinzuweisen, dass der dem Berufungswerber vom Bezirksgericht F erteilte Zuschlag mit Beschluss des Landesgerichtes F vom 15.3.2007 versagt wurde. An dieser Beurteilung vermag auch die Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 6, Grundverkehrsgesetz nichts zu ändern.

Schlagworte

Grundverkehr, Versteigerung, Parteistellung

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2018
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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