TE Uvs Bescheid 2007/7/6 1-912/06

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Veröffentlicht am 06.07.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Silvia Furtenbach über die Berufung der A S, D-A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 18.12.2006, Zl X-9-2006/18487, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Text

1.       Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe sich am 3.6.2006 zwischen 00.00 Uhr und 02.30 Uhr in F, Rstraße, Lokal C, zur Ausübung der gewerbsmäßigen Unzucht angeboten, indem sie einem Mann die Durchführung eines Geschlechtsverkehrs je nach Art der Ausführung gegen ein Entgelt von 350 Euro bzw 250 oder 700 Euro angeboten habe. Sie habe sich zwei verdeckt eingesetzten Beamten der LKA B bei Bezahlung einer Flasche Sekt um 350 Euro zum Geschlechts- und Oralverkehr bzw für 250 Euro ohne Stellungswechsel (nur Geschlechts- oder Oralverkehr) angeboten. Für den Verkehr mit zwei Männern sei von ihr ein Preis von 700 Euro verlangt worden. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 18 Abs 1 lit c iVm § 4 Abs 1 Sittenpolizeigesetz. Es wurde eine Geldstrafe von 500 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden festgesetzt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe sich am 3.6.2006 zwischen 00.00 Uhr und 02.30 Uhr in F, Rstraße, Lokal C, zur Ausübung der gewerbsmäßigen Unzucht angeboten, indem sie einem Mann die Durchführung eines Geschlechtsverkehrs je nach Art der Ausführung gegen ein Entgelt von 350 Euro bzw 250 oder 700 Euro angeboten habe. Sie habe sich zwei verdeckt eingesetzten Beamten der LKA B bei Bezahlung einer Flasche Sekt um 350 Euro zum Geschlechts- und Oralverkehr bzw für 250 Euro ohne Stellungswechsel (nur Geschlechts- oder Oralverkehr) angeboten. Für den Verkehr mit zwei Männern sei von ihr ein Preis von 700 Euro verlangt worden. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 18, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Sittenpolizeigesetz. Es wurde eine Geldstrafe von 500 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden festgesetzt.

2.       Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, wie sie zu ihrem Entsetzen aus dem Schreiben vom 18.12.2006 entnehmen habe müssen, sei ihrer Stellungnahme vom 4.12.2006 kein Glaube geschenkt worden. Es bekräftige hingegen die Beschuldigung. Da sie beim wiederholten Lesen des Schreibens vom 11.7.2006 zu der Annahme gekommen sei, dass die beiden verdeckten Ermittler ganz sicher nicht mit Absicht gelogen oder eine falsche Aussage getätigt hätten, sie aber der Ansicht sei, dass beim Übermitteln der Daten an die Sachbearbeiter ein Fehler unterlaufen sein müsse, aber auch die Möglichkeit bestehe, dass etwas falsch interpretiert worden sei, möchte sie um eine mündliche Auseinandersetzung bitten, um die Beamten zu befragen.

3.       Der Berufung kommt aus folgendem Grund Berechtigung zu:

Die Beschuldigte wurde vom Landespolizeikommando Vorarlberg, Landeskriminalamt, angezeigt. Demnach habe sie sich von sich aus zwei verdeckten Ermittlern in einem Animierlokal zum Geschlechtsverkehr gegen Bezahlung angeboten. Seitens des Landeskriminalamtes wurde die Identität der verdeckten Ermittler trotz Aufforderung und Hinweis darauf, dass sie als Zeugen vernommen werden müssen, nicht bekannt gegeben.

Die Beschuldigte hingegen bestreitet, je als Prostituierte gearbeitet zu haben und sich insbesondere am angeblichen Tattag zum Geschlechtsverkehr gegen Entgelt angeboten zu haben. Vielmehr sei es so gewesen, dass sie als Animierdame und Tänzerin im Lokal gearbeitet habe und die beiden verdeckten Ermittler von sich aus das Gespräch auf Prostitution gebracht hätten. Sie habe stets in Abrede gestellt, dass es im Lokal Prostitution gebe. Da die beiden Männer aber sehr hartnäckig gewesen seien, habe sie mit ihnen etwas gescherzt und dabei zum Spaß geäußert, dass sie zwar keine Prostitution anbieten würde, aber zügellos werde, wenn sie Champagner trinke. Die beiden Männer könnten sie ja zu einer Flasche Champagner um 700 Euro einladen. Um allfällige Missverständnisse zwischen ihr und den verdeckten Ermittlern aus dem Weg zu räumen, mögen diese in einer Verhandlung beim Unabhängigen Verwaltungssenat detailliert befragt werden.

Bei den Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat herrscht Unmittelbarkeitsgrundsatz. Es ist insbesondere nicht möglich und vorgesehen, auf Grund von Behauptungen von anonymen Zeugen ohne Möglichkeit, diese zum Sachverhalt zu befragen, eine Person einer Straftat schuldig zu befinden. Insbesondere in einem Fall wie dem gegenständlichen, wo es auf den genauen Ablauf des Gespräches und dessen Begleitumstände ankommt, wäre eine solche detaillierte Befragung zur Ausräumung von Zweifeln am Vorliegen einer Übertretung unbedingt erforderlich gewesen. Da jedoch das Landespolizeikommando die Identität der Zeugen nicht bekannt gibt, war eine solche Befragung nicht möglich. Es steht somit nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit fest, dass die Beschuldigte die ihr angelastete Tat begangen hat. Es war daher nach dem Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten", der Berufung der Beschuldigten Folge zu geben.

Schlagworte

Verwaltungsstrafverfahren, Unmittelbarkeit, anonyme Zeugen

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2018
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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