TE Uvs Bescheid 2007/7/16 1-369/07

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Veröffentlicht am 16.07.2007
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Norm

AVG §73 Abs2
VStG §52b
BStMG §23 Abs2
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 52b gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 52b gültig von 01.08.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  3. VStG § 52b gültig von 01.01.1999 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Schneider über den Devolutionsantrag der Transporte G B GmbH vom 31.05.2007 zu Recht erkannt:

Gemäß § 73 Abs 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) iVm den §§ 24 und 52b des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Devolutionsantrag als unzulässig zurückgewiesen.Gemäß Paragraph 73, Absatz 2, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit den Paragraphen 24 und 52 b des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Devolutionsantrag als unzulässig zurückgewiesen.

Text

1.       Die Transporte G B GmbH stellte mit Schriftsatz vom 31.05.2007 den Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über ihren Einspruch gegen die erstinstanzliche Strafverfügung an den Unabhängigen Verwaltungssenat Vorarlberg. Dieser möge diesem Devolutionsantrag sowie ihrem Einspruch stattgeben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen ihren Dienstnehmer P S einstellen bzw den Einspruch iS des § 23 Abs 2 BStMG als unzulässig zurückweisen, damit sie in diesem Fall nach Durchschreitung des innerstaatlichen Instanzenzuges iS des Art 35 EMRK eine Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erheben könne, zumal sie keine Parteistellung im Verwaltungsstrafverfahren gegen ihren Lenker habe, obwohl sie mit diesem zur ungeteilten Hand für die über diesen verhängte Geldstrafe samt Verfahrenskosten hafte.1. Die Transporte G B GmbH stellte mit Schriftsatz vom 31.05.2007 den Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über ihren Einspruch gegen die erstinstanzliche Strafverfügung an den Unabhängigen Verwaltungssenat Vorarlberg. Dieser möge diesem Devolutionsantrag sowie ihrem Einspruch stattgeben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen ihren Dienstnehmer P S einstellen bzw den Einspruch iS des Paragraph 23, Absatz 2, BStMG als unzulässig zurückweisen, damit sie in diesem Fall nach Durchschreitung des innerstaatlichen Instanzenzuges iS des Artikel 35, EMRK eine Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erheben könne, zumal sie keine Parteistellung im Verwaltungsstrafverfahren gegen ihren Lenker habe, obwohl sie mit diesem zur ungeteilten Hand für die über diesen verhängte Geldstrafe samt Verfahrenskosten hafte.

2.       Folgender Sachverhalt steht fest: Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft B vom 03.11.2005, Zl X-9-2005/43539, wurde P S wegen einer Übertretung des § 20 Abs 2 iVm den §§ 6 und 7 Abs 1 BStMG bestraft. Es wurde ihm zur Last gelegt, ein näher bezeichnetes Kraftfahrzeug auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt zu haben, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Bei P S handelte es sich um den Lenker des Kraftfahrzeuges; er ist Dienstnehmer der Transporte G B GmbH (im Folgenden: Antragstellerin), die Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Kraftfahrzeuges ist.2. Folgender Sachverhalt steht fest: Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft B vom 03.11.2005, Zl X-9-2005/43539, wurde P S wegen einer Übertretung des Paragraph 20, Absatz 2, in Verbindung mit den Paragraphen 6 und 7 Absatz eins, BStMG bestraft. Es wurde ihm zur Last gelegt, ein näher bezeichnetes Kraftfahrzeug auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt zu haben, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Bei P S handelte es sich um den Lenker des Kraftfahrzeuges; er ist Dienstnehmer der Transporte G B GmbH (im Folgenden: Antragstellerin), die Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Kraftfahrzeuges ist.

Gegen die vorerwähnte Strafverfügung erhoben sowohl der Lenker als Beschuldigter als auch die Antragstellerin als Zulassungsbesitzerin des betreffenden Kraftfahrzeuges Einspruch. Auf Grund des Einspruches des Beschuldigten erging das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 19.04.2006, Zl X-9-2005/43539. Über den Einspruch der Antragstellerin wurde nicht bescheidmäßig abgesprochen. Der Antragstellerin wurde von der Bezirkshauptmannschaft B mit Schreiben vom 28.07.2006 mitgeteilt, dass das Verwaltungsstrafverfahren zur Berufungsentscheidung beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg anhängig sei.

Dieser Sachverhalt ist unstrittig.

3.       Nach § 20 Abs 2 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.3. Nach Paragraph 20, Absatz 2, des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach Paragraph 6, geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

Nach § 23 Abs 1 BStMG haften Zulassungsbesitzer für die über die Lenker ihres Kraftfahrzeuges wegen Übertretung des § 20 Abs 2 verhängten Geldstrafen und für die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand, wenn sie dem Lenker das Kraftfahrzeug selbst oder über Dritte überlassen haben. Nach dem Abs 2 des § 23 BStMG haben Zulassungsbesitzer im Strafverfahren gegen den Lenker keine Parteistellung; ein gegen den Lenker ergangener Strafbescheid hat für sie keine bindende Wirkung.Nach Paragraph 23, Absatz eins, BStMG haften Zulassungsbesitzer für die über die Lenker ihres Kraftfahrzeuges wegen Übertretung des Paragraph 20, Absatz 2, verhängten Geldstrafen und für die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand, wenn sie dem Lenker das Kraftfahrzeug selbst oder über Dritte überlassen haben. Nach dem Absatz 2, des Paragraph 23, BStMG haben Zulassungsbesitzer im Strafverfahren gegen den Lenker keine Parteistellung; ein gegen den Lenker ergangener Strafbescheid hat für sie keine bindende Wirkung.

Somit besteht nach dem letzten Halbsatz des § 23 Abs 2 BStMG keine Bindung (iS einer Vorfrage gemäß § 38 AVG) an das gegen einen Lenker ergangene (rechtskräftige) Straferkenntnis. Vielmehr ist gegebenenfalls gegen den Zulassungsbesitzer ein neuerliches Verwaltungsverfahren nach den Vorschriften des BStMG durchzuführen. In diesem Verfahren wird mit Bescheid über die Haftung des Zulassungsbesitzers abgesprochen. Der Zulassungsbesitzer kann dabei alles vorbringen, was der Inanspruchnahme seiner Haftung dem Grund oder der (vollen) Höhe nach entgegensteht. Dieser Bescheid unterliegt letztlich der nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (VwGH vom 28.11.2006, 2005/06/0387, betreffend einen Fall, in welchem der Rechtsvertreter derselbe war wie im gegenständlichen Fall der Antragstellerin).Somit besteht nach dem letzten Halbsatz des Paragraph 23, Absatz 2, BStMG keine Bindung (iS einer Vorfrage gemäß Paragraph 38, AVG) an das gegen einen Lenker ergangene (rechtskräftige) Straferkenntnis. Vielmehr ist gegebenenfalls gegen den Zulassungsbesitzer ein neuerliches Verwaltungsverfahren nach den Vorschriften des BStMG durchzuführen. In diesem Verfahren wird mit Bescheid über die Haftung des Zulassungsbesitzers abgesprochen. Der Zulassungsbesitzer kann dabei alles vorbringen, was der Inanspruchnahme seiner Haftung dem Grund oder der (vollen) Höhe nach entgegensteht. Dieser Bescheid unterliegt letztlich der nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (VwGH vom 28.11.2006, 2005/06/0387, betreffend einen Fall, in welchem der Rechtsvertreter derselbe war wie im gegenständlichen Fall der Antragstellerin).

4.       Nach § 73 Abs 1 erster Satz AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.4. Nach Paragraph 73, Absatz eins, erster Satz AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, geht nach § 73 Abs 2 erster Satz AVG auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag).Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, geht nach Paragraph 73, Absatz 2, erster Satz AVG auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag).

Im Bereich des Verwaltungsstrafrechts ist nach § 52b VStG der § 73 AVG nur in Privatanklagesachen und im landesgesetzlichen Abgabenstrafrecht anzuwenden.Im Bereich des Verwaltungsstrafrechts ist nach Paragraph 52 b, VStG der Paragraph 73, AVG nur in Privatanklagesachen und im landesgesetzlichen Abgabenstrafrecht anzuwenden.

Im gegenständlichen Fall geht es weder um eine Privatanklagesache noch um das landesgesetzliche Abgabenstrafrecht. Es liegt eine sonstige Verwaltungsstrafsache vor. Der Begriff der Verwaltungsstrafsache ist in diesem Zusammenhang umfassend zu verstehen; er umfasst daher auch die dem gegenständlichen Devolutionsantrag zugrundeliegende Angelegenheit.

5.       Der Umstand, dass die Interessen der Zulassungsbesitzerin zufolge des letzten Halbsatzes des § 23 Abs 2 BStMG durch das nur gegen den Lenker geführte Verwaltungsstrafverfahren nicht berührt werden, bedeutet auch, dass sich die Frage der „Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist“ für die Zulassungsbesitzerin bzw die Antragstellerin im gegenständlichen Verfahren nicht im Verwaltungsstrafverfahren betreffend den Lenker, sondern allenfalls in einem allfälligen nachfolgenden eigenen Verwaltungsverfahren nach § 23 Abs 2 BStMG stellt. Damit liegen insbesondere auch nicht die im VfGH-Erkenntnis Slg 13987 angesprochenen "teleologischen Gründe" für die Annahme der Zulässigkeit eines Devolutionsantrages vor, weil im gegenständlichen Fall im Gegensatz zu dem diesem VfGH-Erkenntnis zugrundeliegenden Wiedereinsetzungsfall das (Rechtschutz)Interesse der Antragstellerin an der von ihr im gegenständlichen Verfahren geltend gemachten Entscheidungspflicht nicht "grundlegend anders gelagert ist als das allfällige (Rechtschutz)Interesse gegenüber einer in der Sache selbst untätig bleibenden Verwaltungsstrafbehörde".5. Der Umstand, dass die Interessen der Zulassungsbesitzerin zufolge des letzten Halbsatzes des Paragraph 23, Absatz 2, BStMG durch das nur gegen den Lenker geführte Verwaltungsstrafverfahren nicht berührt werden, bedeutet auch, dass sich die Frage der „Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist“ für die Zulassungsbesitzerin bzw die Antragstellerin im gegenständlichen Verfahren nicht im Verwaltungsstrafverfahren betreffend den Lenker, sondern allenfalls in einem allfälligen nachfolgenden eigenen Verwaltungsverfahren nach Paragraph 23, Absatz 2, BStMG stellt. Damit liegen insbesondere auch nicht die im VfGH-Erkenntnis Slg 13987 angesprochenen "teleologischen Gründe" für die Annahme der Zulässigkeit eines Devolutionsantrages vor, weil im gegenständlichen Fall im Gegensatz zu dem diesem VfGH-Erkenntnis zugrundeliegenden Wiedereinsetzungsfall das (Rechtschutz)Interesse der Antragstellerin an der von ihr im gegenständlichen Verfahren geltend gemachten Entscheidungspflicht nicht "grundlegend anders gelagert ist als das allfällige (Rechtschutz)Interesse gegenüber einer in der Sache selbst untätig bleibenden Verwaltungsstrafbehörde".

6.       Der gegenständliche Devolutionsantrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Verwaltungsstrafverfahren, Bundesstraßenmautgesetz, Devolutionsantrag

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2018
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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