Index
40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Wird jemand der Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung schuldig erkannt, so ist im Spruch auch konkret – unter Angabe von Zeit, Ort und Inhalt der Beihilfehandlung – das als Beihilfe gewertete Verhalten zu umschreiben (VwGH 23.2.1995, 92/18/0277 mwN).
Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides umschreibt zwar die von den unmittelbaren Tätern begangenen Übertretungen, beschränkt sich jedoch – wie bereits die als Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs 2 VStG in Betracht kommende Aufforderung zur Rechtfertigung – in Ansehung der Beihilfe im Wesentlichen auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlautes. Der Vorwurf der Beschuldigte sei „durch vorsätzliche Beihilfe verantwortlich, dass“ die näher umschriebene bauliche Maßnahme „..trotz Aufklärung … und Einstellung gemäß § 16 Abs 1 und 2 bzw 7 Salzburger Baupolizeigesetzes … weiter geführt wurde“ reicht für die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des § 44a Z 1 VStG nicht aus, da daraus die konkrete Beihilfehandlung des Beschuldigten nicht hervorgeht.Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides umschreibt zwar die von den unmittelbaren Tätern begangenen Übertretungen, beschränkt sich jedoch – wie bereits die als Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG in Betracht kommende Aufforderung zur Rechtfertigung – in Ansehung der Beihilfe im Wesentlichen auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlautes. Der Vorwurf der Beschuldigte sei „durch vorsätzliche Beihilfe verantwortlich, dass“ die näher umschriebene bauliche Maßnahme „..trotz Aufklärung … und Einstellung gemäß Paragraph 16, Absatz eins und 2 bzw 7 Salzburger Baupolizeigesetzes … weiter geführt wurde“ reicht für die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG nicht aus, da daraus die konkrete Beihilfehandlung des Beschuldigten nicht hervorgeht.
Schlagworte
Beihilfe, konkrete Beihilfenhandlung, Tatumschreibung, Wiedergabe des GesetzestextesZuletzt aktualisiert am
18.02.2009