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40/01 VerwaltungsverfahrenSpruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Einzelmitglied Mag. Thomas Thaller über die Berufung von Herrn Martin R. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 18.04.2007, Zahl 30402/369-269-2006, folgendes
Erkenntnis:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG wird der Berufung Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten
Folgendes zur Last gelegt:
"Angaben zu den Taten:
Zeit der Begehung: am 2.12.2006 gegen 10:30 und 14:20 Uhr
Ort der Begehung: Gemeinde H., GP 214/2 und 217/2Ort der Begehung: Gemeinde H., Gesetzgebungsperiode 214/2 und 217/2
beide KG E.
1. Sie sind gemäß § 7 VStG 1991 i.d.g.F. durch vorsätzliche Beihilfe verantwortlich, dass trotz Aufklärung durch den GP H. und Einstellung gemäß § 16 Abs. 1 und 2 bzw. 7 des Salzburger Baupolizeigesetzes folgende bauliche Maßnahme weitergeführt wurde:1. Sie sind gemäß Paragraph 7, VStG 1991 i.d.g.F. durch vorsätzliche Beihilfe verantwortlich, dass trotz Aufklärung durch den Gesetzgebungsperiode H. und Einstellung gemäß Paragraph 16, Absatz eins und 2 bzw. 7 des Salzburger Baupolizeigesetzes folgende bauliche Maßnahme weitergeführt wurde:
* Errichtung eines gewerblich genutzten Lagerschuppens - lt. Bewilligung gemäß § 24 Abs. 3 ROG 1998 i.d.g.F. Zahl 30402- 255/1281/2-2006 vom 11.9.2006 ein Unterstand zur Unterbringung einer Mobilsäge. Die Errichtung erfolgt südwestlich außerhalb des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann i.Pg. vom 13.9.2006, Zahl 30402-252/3032/2-2006 genehmigten Bauplatzes auf den Grundstücken Nr. 214/2 und 217/2, je KG E.. Deshalb wurde am 9.11.2006 an Ort und Stelle die mündliche Baueinstellung und mittels Bescheid vom 10.11.2006, Zahl 30402-152/3211/7-2006-mg die schriftliche Baueinstellung verfügt. Der Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Ein Beseitigungsauftrag für die bereits errichtete Stahlbetonplatte samt Streifenfundamenten wurde ebenfalls am 10.11.2006 mit Zahl 30402-152/ 3211/8-2006-mg erlassen. Anlässlich einer Überprüfung am 20.11.2006 musste festgestellt werden, dass die Bauarbeiten weitergeführt worden sind. Eine Besichtigung durch die Polizeiinspektion H. am 2.12.2006 gegen 10:30 Uhr und eine nochmalige Kontrolle gegen 14:20 Uhr ergab, dass trotz Hinweis auf die illegale Ausführung der Bauarbeiten das komplette Holzgerüst des Lagerschuppens bereits errichtet wurde, zum Zeitpunkt der Überprüfung wurden mit dem Traktor Dachbretter auf das ostseitige Dach des Lagerschuppens gehoben. Fotos liegen dem Strafakt zugrunde.* Errichtung eines gewerblich genutzten Lagerschuppens - lt. Bewilligung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, ROG 1998 i.d.g.F. Zahl 30402- 255/1281/2-2006 vom 11.9.2006 ein Unterstand zur Unterbringung einer Mobilsäge. Die Errichtung erfolgt südwestlich außerhalb des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann i.Pg. vom 13.9.2006, Zahl 30402-252/3032/2-2006 genehmigten Bauplatzes auf den Grundstücken Nr. 214/2 und 217/2, je KG E.. Deshalb wurde am 9.11.2006 an Ort und Stelle die mündliche Baueinstellung und mittels Bescheid vom 10.11.2006, Zahl 30402-152/3211/7-2006-mg die schriftliche Baueinstellung verfügt. Der Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Ein Beseitigungsauftrag für die bereits errichtete Stahlbetonplatte samt Streifenfundamenten wurde ebenfalls am 10.11.2006 mit Zahl 30402-152/ 3211/8-2006-mg erlassen. Anlässlich einer Überprüfung am 20.11.2006 musste festgestellt werden, dass die Bauarbeiten weitergeführt worden sind. Eine Besichtigung durch die Polizeiinspektion H. am 2.12.2006 gegen 10:30 Uhr und eine nochmalige Kontrolle gegen 14:20 Uhr ergab, dass trotz Hinweis auf die illegale Ausführung der Bauarbeiten das komplette Holzgerüst des Lagerschuppens bereits errichtet wurde, zum Zeitpunkt der Überprüfung wurden mit dem Traktor Dachbretter auf das ostseitige Dach des Lagerschuppens gehoben. Fotos liegen dem Strafakt zugrunde.
2. Sie sind gemäß § 7 VStG durch vorsätzliche Beihilfe dafür verantwortlich, dass bei der Ausführung der mit Bescheid vom 31.10.2006, Zahl: 30402-152/3211/4-2006-mg bewilligten baulichen Maßnahme nicht nur geringfügig vom Baukonsens abgewichen wurde.2. Sie sind gemäß Paragraph 7, VStG durch vorsätzliche Beihilfe dafür verantwortlich, dass bei der Ausführung der mit Bescheid vom 31.10.2006, Zahl: 30402-152/3211/4-2006-mg bewilligten baulichen Maßnahme nicht nur geringfügig vom Baukonsens abgewichen wurde.
Konkret wurden folgende baulichen Maßnahmen durchgeführt:
* Anlässlich des Augenscheines am 9.11.2006 an Ort und Stelle musste festgestellt werden, dass das geplante Gebäude nunmehr südwestlich des bestehenden Bauplatzes - d.h. außerhalb des Bauplatzes - und entgegen der Einzelbewilligung gemäß § 24 Abs. 3 ROG 1998 zur Errichtung gelangt und auch eine Drehung des Baukörpers vorgenommen wurde. Sie sind damit nicht nur geringfügig vom genehmigten Konsens abgewichen.* Anlässlich des Augenscheines am 9.11.2006 an Ort und Stelle musste festgestellt werden, dass das geplante Gebäude nunmehr südwestlich des bestehenden Bauplatzes - d.h. außerhalb des Bauplatzes - und entgegen der Einzelbewilligung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, ROG 1998 zur Errichtung gelangt und auch eine Drehung des Baukörpers vorgenommen wurde. Sie sind damit nicht nur geringfügig vom genehmigten Konsens abgewichen.
Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
1. Übertretung gemäß § 23 (1) Z.2 i.V.m.§ 16 (1 und 2 bzw. 7) Sbg.BauPolG 1997 idgF. i. V.m. § 7 VStG 1991 idgF.1. Übertretung gemäß Paragraph 23, (1) Ziffer 2, i.V.m.Paragraph 16, (1 und 2 bzw. 7) Sbg.BauPolG 1997 idgF. i. römisch fünf.m. Paragraph 7, VStG 1991 idgF.
2. Übertretung gemäß § 23 (1) Z.3 i.V.m § 16 (4 bzw. 7) Sbg.BauPolG 1997 idgF. i.V.m.2. Übertretung gemäß Paragraph 23, (1) Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 16, (4 bzw. 7) Sbg.BauPolG 1997 idgF. i.V.m.
§ 7 VStG 1991 idgF.Paragraph 7, VStG 1991 idgF.
Deshalb werden gegen Sie folgende Verwaltungsstrafen verhängt:
1. Strafe gemäß: § 23 (1) 1.Strafrahmen Sbg. Baupolizeigesetz1. Strafe gemäß: Paragraph 23, (1) 1.Strafrahmen Sbg. Baupolizeigesetz
1997, LGBI. 40/1997 i.d.g.F. Euro 100,001997, LGBI. 40 aus 1997, i.d.g.F. Euro 100,00
Ersatzfreiheitsstrafe: 8 Stunden
2. Strafe gemäß: § 23 (1) 1.Strafrahmen Sbg. Baupolizeigesetz2. Strafe gemäß: Paragraph 23, (1) 1.Strafrahmen Sbg. Baupolizeigesetz
1997, LGBI. 40/1997 i.d.g.F. Euro 100,001997, LGBI. 40 aus 1997, i.d.g.F. Euro 100,00
Ersatzfreiheitsstrafe: 8 Stunden"
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte gemeinsam mit den Beschuldigten Johann S. K., Mario B. und Alois A. (gegen die gleichlautende Straferkenntnisse ergangen sind) nachstehende Berufung eingebracht:
"Wir haben obige Straferkenntnisse erhalten und teilen Ihnen mit, dass wir nicht bereit sind die Strafen von je € 220,00 zu bezahlen.
Wir erheben dagegen Einspruch und begründen diesen folgend:
Die verhängte Baueinstellung war formell, jedoch sachlich nicht begründet.
Zur sachlichen Begründung für den Weiterbau verweisen wir auf die Berufungsausführungen des Bauwerbers gegen den Bescheid Zahl 30402-152/3211/19-2007 vom 05.02.07 sowie auf die Ausführungen der Berufung gegen das Straferkenntnis Zahl 304021369- 246- 2006 und Zahl 30402/ 369- 245-2006 vom 18.04.2007
Nachdem bisher alle Bescheide und Staferkenntnisse gegen den Grundeigentümer Georg A. sen. und Bauwerber Georg A. jun. begründet beeinsprucht wurden, befindet sich die Angelegenheit in einem schwebenden Verfahren und erachten wir daher die rechtliche Grundlage für die Straferkenntnisse als nicht gegeben. Es empfehlen sich mit freundlichen Grüßen"
In der Sache fand am 4.9.2007 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung statt, zu der der Beschuldigte selbst nicht erschienen ist. Er wurde in der Verhandlung von Herrn Georg A. sen. vertreten.
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg stellt hiezu gemäß § 51a VStG durch ein Einzelmitglied fest:Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg stellt hiezu gemäß Paragraph 51 a, VStG durch ein Einzelmitglied fest:
Im vorliegenden Fall wurde der Beschuldigte als Beitragstäter gemäß § 7 VStG bestraft.Im vorliegenden Fall wurde der Beschuldigte als Beitragstäter gemäß Paragraph 7, VStG bestraft.
Wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, unterliegt gemäß § 7 VStG der auf diese Übertretung gesetzten Strafe und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.Wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, unterliegt gemäß Paragraph 7, VStG der auf diese Übertretung gesetzten Strafe und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.
Zunächst zu Spruchpunkt 2.:
Nach ständiger Judikatur sind Anstiftung und Beihilfe nur dann strafbar, wenn der unmittelbare Täter das Tatbild hergestellt hat, dass der übertretenen Vorschrift entspricht. Die Tatbestände Anstiftung und der Beihilfe setzen voraus, dass die vom unmittelbaren Täter begangene Verwaltungsübertretung wenigstens den objektiven Tatbestand des betreffenden Deliktes erfüllt und rechtswidrig ist (VwGH 27.4.1999, 99/05/0020 mwN).
Im vorliegenden Fall ergab das parallel gegen die unmittelbaren Täter Georg A. jun. und Georg A. sen. geführte Berufungsverfahren (Zahlen UVS-17/10210/7-2007 und UVS 17/10211/7-2007), dass die vorliegende bauliche Maßnahme nicht - wie von der Erstbehörde vorgeworfen - § 23 Abs 1 Z 3 Baupolizeigesetz (nicht nur geringfügige Abweichung vom Baukonsens) zu subsumieren ist, sondern als konsenslose Errichtung eines Bauwerkes im Sinne des § 23 Abs 1 Z 1 Baupolizeigesetz zu qualifizieren ist. Da der Tatvorwurf für die Berufungsbehörde nicht mehr sanierbar war, mussten die entsprechenden Spruchpunkte 2. gegen die unmittelbaren Täter aufgehoben werden.Im vorliegenden Fall ergab das parallel gegen die unmittelbaren Täter Georg A. jun. und Georg A. sen. geführte Berufungsverfahren (Zahlen UVS-17/10210/7-2007 und UVS 17/10211/7-2007), dass die vorliegende bauliche Maßnahme nicht - wie von der Erstbehörde vorgeworfen - Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, Baupolizeigesetz (nicht nur geringfügige Abweichung vom Baukonsens) zu subsumieren ist, sondern als konsenslose Errichtung eines Bauwerkes im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, Baupolizeigesetz zu qualifizieren ist. Da der Tatvorwurf für die Berufungsbehörde nicht mehr sanierbar war, mussten die entsprechenden Spruchpunkte 2. gegen die unmittelbaren Täter aufgehoben werden.
Dies bedeutet für die vorliegend dem Beschuldigten vorgeworfene Übertretung in Form der Beitragstäterschaft gemäß § 7 VStG, dass der objektive Tatbestand des vorgeworfenen unmittelbaren Delikts weggefallen ist. Damit fällt auch eine allfällige Beitragstäterschaft des Beschuldigten weg, sodass Spruchpunkt 2. schon aus diesem Grund zu beheben ist.Dies bedeutet für die vorliegend dem Beschuldigten vorgeworfene Übertretung in Form der Beitragstäterschaft gemäß Paragraph 7, VStG, dass der objektive Tatbestand des vorgeworfenen unmittelbaren Delikts weggefallen ist. Damit fällt auch eine allfällige Beitragstäterschaft des Beschuldigten weg, sodass Spruchpunkt 2. schon aus diesem Grund zu beheben ist.
Aber auch Spruchpunkt 1. ist aus folgenden Erwägungen aufzuheben:
Wird jemand der Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung schuldig erkannt, so ist im Spruch auch konkret – unter Angabe von Zeit, Ort und Inhalt der Beihilfehandlung – das als Beihilfe gewertete Verhalten zu umschreiben (VwGH 23.2.1995, 92/18/0277 mwN).
Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides umschreibt zwar die von den unmittelbaren Tätern begangenen Übertretungen, beschränkt sich jedoch – wie bereits die als Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs 2 VStG in Betracht kommende Aufforderung zur Rechtfertigung vom 6.12.2006 – in Ansehung der Beihilfe im Wesentlichen auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlautes. Der Vorwurf der Beschuldigte sei "durch vorsätzliche Beihilfe verantwortlich, dass" die näher umschriebene bauliche Maßnahme "..trotz Aufklärung … und Einstellung gemäß § 16 Abs 1 und 2 bzw 7 Salzburger Baupolizeigesetzes … weiter geführt wurde" reicht nach dem Gesagten für die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des § 44a Z 1 VStG nicht aus, da daraus die konkrete Beihilfehandlung des Beschuldigten nicht hervorgeht.Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides umschreibt zwar die von den unmittelbaren Tätern begangenen Übertretungen, beschränkt sich jedoch – wie bereits die als Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG in Betracht kommende Aufforderung zur Rechtfertigung vom 6.12.2006 – in Ansehung der Beihilfe im Wesentlichen auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlautes. Der Vorwurf der Beschuldigte sei "durch vorsätzliche Beihilfe verantwortlich, dass" die näher umschriebene bauliche Maßnahme "..trotz Aufklärung … und Einstellung gemäß Paragraph 16, Absatz eins und 2 bzw 7 Salzburger Baupolizeigesetzes … weiter geführt wurde" reicht nach dem Gesagten für die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG nicht aus, da daraus die konkrete Beihilfehandlung des Beschuldigten nicht hervorgeht.
Es war daher auch Spruchpunkt 1. zu beheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren auf Grund zwischenzeitlich eingetretener Verfolgungsverjährung einzustellen.
Schlagworte
Beihilfe, konkrete Beihilfenhandlung, Tatumschreibung, Wiedergabe des GesetzestextesZuletzt aktualisiert am
18.02.2009