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VerwaltungsverfahrenNorm
TSchG §30Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Mag. Eva Schermann über die Berufung des Herrn M P, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 18.04.2007, GZ.: A7-5822/2007-24, wie folgt entschieden: Aus Anlass der Berufung gegen Spruch 1. des Bescheides wird dieser behoben und der Antrag des Herrn P auf Beurteilung der abtransportierten Tiere unter Aufsicht eines Amtstierarztes durch einen von ihm bezahlten Grazer Tierarzt durch Wahl der Behörde oder einem vom nunmehrigen Berufungswerber bezahlten Vertreter der tierärztlichen Hochschule im Beisein eines professionellen Fotografen als unzulässig zurückgewiesen. Die Berufung gegen Spruch 2. des Bescheides wird als unzulässig zurückgewiesen.
Rechtsgrundlagen: § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF (AVG) §§ 30 und 37 Tierschutzgesetz BGBl I 118/2004 idgF (TSchG)Rechtsgrundlagen: Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF (AVG) Paragraphen 30 und 37 Tierschutzgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 118 aus 2004, idgF (TSchG)
Text
Sachverhalt: Aus den der Berufungsbehörde vorgelegten Akten ergibt sich nachstehender, verfahrenswesentliche Sachverhalt:
Herrn M P wurde mit Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 07.09.2001, GZ.: 8-78PE 7/12-01 als Berufungsbehörde eine Ausnahmebewilligung für die Haltung der in der nachstehenden Tierliste angeführten Wildtiere auf dem Standort G, S S, für die Dauer von 10 Jahren, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides erteilt. Liste der gehaltenen Tiere und die maximal genehmigte Anzahl: 5 grüne Leguane mittlerer Größe 5 Warane mittlerer Größe 15 kleine Echsen (Tejus, Amaiven und ähnliche) 50 Vogelspinnen 4 Zuchtgruppen von Gipftpfeilfröschen 80 ungiftige Nattern 30 ungiftige Königsnattern 20 junge Riesenschlagen (Boas, Phytons) 2 Riesenschlangen (Maximallänge 3,5 m) sowie der Nachzucht, die sich aus der Zahl der jährlich abgelegten Eier ergibt und nach kurzer Zeit verkauft wird. Die Ausnahmebewilligung wurde an die Erfüllung von insgesamt 12 Auflagen und Bedingungen gebunden. Diese beziehen sich ua. auf die Terrariengrößen, das Material, aus dem diese zu bestehen haben, die Ausstattung der Terrarien sowie Lichtquellen und Heizmöglichkeiten. Der Bürgermeister der Stadt Graz hat für den 11.04.2007 eine Kontrolle der Tierhaltung auf dem Standort in der S S gemäß § 35 Tierschutzgesetz, BGBl I Nr. 118/2004 und § 3 c Steiermärkisches Landessicherheitsgesetz in der Fassung LGBl 88/2005 angeordnet. Die Verständigung über diesen Lokalaugenschein wurde Herrn M P an die Adresse S S, G zugestellt, wobei das Schriftstück beim Postamt am 29.03.2007 hinterlegt wurde. Am 11.04.2007 wurde im Beisein der Polizei, Magistratsabteilung Katastrophenschutz und Feuerwehr, Dr. U K von der MA 17 und dem Amtstierarzt, Dr. K H sowie dem als Sachverständigen beigezogenen Herrn Dr. Rainer Fesser eine Kontrolle der Tierhaltung, nachdem die Wohnung durch einen Schlüsseldienst geöffnet wurde (Herr M P war zur anberaumten Erhebung nicht anwesend), durchgeführt. Über diese Amtshandlung wurde von Diplomtierarzt Dr. K H eine Sachverhaltsdarstellung vom 12.04.2007 verfasst. Darin wurden unter anderem die vorgefundenen Tiere - Boa constrictor (Abgottschlange), ca. 2 m lang; Bitis arietans (Puffotter), ca. 1 m lang; Python reticulatus (Netzpython), ca. 3 m lang; Naja sp. (Kobra), ca. 1,4 - 1,5 m lang; Python reticulatus (Netzpython), ca. 3 m lang; Naja sp. (Kobra), ca. 1,8 - 2 m lang; CrotalusHerrn M P wurde mit Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 07.09.2001, GZ.: 8-78PE 7/12-01 als Berufungsbehörde eine Ausnahmebewilligung für die Haltung der in der nachstehenden Tierliste angeführten Wildtiere auf dem Standort G, S S, für die Dauer von 10 Jahren, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides erteilt. Liste der gehaltenen Tiere und die maximal genehmigte Anzahl: 5 grüne Leguane mittlerer Größe 5 Warane mittlerer Größe 15 kleine Echsen (Tejus, Amaiven und ähnliche) 50 Vogelspinnen 4 Zuchtgruppen von Gipftpfeilfröschen 80 ungiftige Nattern 30 ungiftige Königsnattern 20 junge Riesenschlagen (Boas, Phytons) 2 Riesenschlangen (Maximallänge 3,5 m) sowie der Nachzucht, die sich aus der Zahl der jährlich abgelegten Eier ergibt und nach kurzer Zeit verkauft wird. Die Ausnahmebewilligung wurde an die Erfüllung von insgesamt 12 Auflagen und Bedingungen gebunden. Diese beziehen sich ua. auf die Terrariengrößen, das Material, aus dem diese zu bestehen haben, die Ausstattung der Terrarien sowie Lichtquellen und Heizmöglichkeiten. Der Bürgermeister der Stadt Graz hat für den 11.04.2007 eine Kontrolle der Tierhaltung auf dem Standort in der S S gemäß Paragraph 35, Tierschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, und Paragraph 3, c Steiermärkisches Landessicherheitsgesetz in der Fassung Landesgesetzblatt 88 aus 2005, angeordnet. Die Verständigung über diesen Lokalaugenschein wurde Herrn M P an die Adresse S S, G zugestellt, wobei das Schriftstück beim Postamt am 29.03.2007 hinterlegt wurde. Am 11.04.2007 wurde im Beisein der Polizei, Magistratsabteilung Katastrophenschutz und Feuerwehr, Dr. U K von der MA 17 und dem Amtstierarzt, Dr. K H sowie dem als Sachverständigen beigezogenen Herrn Dr. Rainer Fesser eine Kontrolle der Tierhaltung, nachdem die Wohnung durch einen Schlüsseldienst geöffnet wurde (Herr M P war zur anberaumten Erhebung nicht anwesend), durchgeführt. Über diese Amtshandlung wurde von Diplomtierarzt Dr. K H eine Sachverhaltsdarstellung vom 12.04.2007 verfasst. Darin wurden unter anderem die vorgefundenen Tiere - Boa constrictor (Abgottschlange), ca. 2 m lang; Bitis arietans (Puffotter), ca. 1 m lang; Python reticulatus (Netzpython), ca. 3 m lang; Naja sp. (Kobra), ca. 1,4 - 1,5 m lang; Python reticulatus (Netzpython), ca. 3 m lang; Naja sp. (Kobra), ca. 1,8 - 2 m lang; Crotalus
horridus atricaudatus (Klapperschlange), ca. 1 m lang; Crotalus
horridus atricaudatus (Klapperschlange), ca. 1 m lang; Crotalus
horridus atricaudatus (Klapperschlange), ca. 1,2 - 1,3 m lang; Crotalus adamanteus (östliche Diamantklapperschlange), ca. 1,2 m lang - aufgelistet und die Terrarien und sonstigen Behältnisse beschrieben. Weiters wurde darin festgehalten, dass durch den Amtstierarzt Dr. K H unter Beiziehung des Sachverständigen des Veterinärreferates Dr. Fesser sowie eines weiteren Sachkundigen, Herrn J, am 12.04.2007 die Tiere in Stoffsäcke und dann in Kunststofftransportbehältnisse zum Abtransport verbracht worden seien. Nachdem die Terrarien entleert worden waren, habe der Amtstierarzt Dr. K H die Haltungsbedingungen der Schlangen kontrollieren können. In der Wohnung sei eine Bestätigung über die Tierabnahme hinterlassen worden. Bilder seien angefertigt worden. Am 16.04.2007 stellte M P den Antrag auf eine neuerliche Beurteilung des Zustandes der vom Magistrat beschlagnahmten Tiere. Im Konkreten wurde beantragt den derzeitigen Aufenthaltsort der Tiere bekannt zu geben, und unter der Aufsicht eines Amtstierarztes einem von mir bezahlten Grazer Tierarzt ihrer Wahl oder einem von mir bezahlten Vertreter der Tierärztlichen Hochschule, im Beisein eines professionellen Fotografen, und somit eine fachgerechtere, als die von angeblichen Experten vorgenommene Beurteilung der abtransportierten Tiere zu ermöglichen. Über diesen Antrag entschied der Bürgermeister der Stadt Graz mit Spruch 1. des Bescheides vom 18.04.2007, GZ.: A7/5822/2007-24, indem dieser gemäß § 30 iVm § 37 Abs 2 und 3 Tierschutzgesetz abgewiesen wurde. Mit Spruch 2. dieses Bescheides wurden gemäß § 30 Abs 4 Tierschutzgesetz das Reptilienzentrum W sowie der Reptilienzoo N, wohin Schlangen übergeben wurden, angewiesen, ausschließlich den Tierarzt Dr. F P nach vorangegangener Anmeldung eine Beurteilung der von der Stadt Graz übergebenen Schlangen vornehmen zu lassen und dafür Sorge zu tragen, dass der Eigentümer der Schlangen, Herr M P, an diesen keine wie immer gearteten Manipulationen vornimmt. Weiters wurde ausgesprochen, dass ein Zutrittsrecht des Eigentümers der Schlangen, Herrn M P, zu Tierhaltungseinrichtungen oder sonstigen Örtlichkeiten, an denen Tiere gehalten werden, durch diese Anweisung nicht begründet werde. Die ägyptische Kobra, Naja haje, ca. 1,5 m lang sowie die Naja sp. (Speikobra), beide dem Reptilienzoo N übergeben, verstarben am 17.04.2007. Der Bürgermeister der Stadt Graz beauftragte in beiden Fällen die Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit, veterinärmedizinische Untersuchungen Graz, die Todesursache dieser Schlangen festzustellen. Gegen den Bescheid vom 18.04.2007 hat Herr M P das Rechtsmittel der Berufung erhoben und begründend wie folgt ausgeführt: in den vorsätzlich erlogenen Feststellungen bezüglich des Zustandes der Tiere im Bescheid des Herrn Dr. F P, der wahrheitswidrigen gutachterlichen Beurteilung des Zustandes von 10 Schlangen durch den zuständigen Amtstierarzt der Stadt Graz, Herrn Dr. K H, der wahrheitswidrigen gutachterlichen Beurteilung des Zustandes von 10 Schlangen durch den Sachverständigen Dr. Fesser, und in der unrechtmäßigen Beschlagnahme ausreichend versorgter Schlangen. Am 11.Mai 2007 hat Dr. F P im Reptilienzoo N die vom Magistrat Graz übergebenen Schlangen, und M. C R die dem Reptilienzentrum W übergebe Boa constrictor begutachtet. Das Gutachten, indem ausgeführt wird, dass die Schlangen in gutem gesundheitlichen Zustand vorgefunden wurden, langte beim Magistrat Graz am 11.5.2007 eingelangt. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Die Abnahme der im Spruch des bekämpften Bescheides näher beschriebenen Tiere erfolgte im Rahmen der Setzung sofortiger Zwangsmaßnahmen gemäß § 37 des Tierschutzgesetzes. Wie die Behörde nach einer Abnahme vorzugehen hat, ist im § 30 TSchG geregelt. Es handelt sich dabei um ein von der Behörde amtswegig zu führendes Verfahren, weshalb auch die Behörde im Sinne der arbiträren Ordnung nach den Gegebenheiten des Einzelfalles selbst festzulegen hat, auf welche Weise sie die erforderlichen Ermittlungen führt. Ein Antragsrecht der Partei auf Beurteilung abgenommener Tiere ist gesetzlich nicht vorgesehen und daher auch nicht zulässig. Dennoch hat die Behörde erster Instanz eine neuerliche Begutachtung der abgenommenen Tiere durchführen lassen, weshalb der Berufungswerber durch den abweisenden Spruch nicht beschwert sein kann. Spruch 2. des bekämpften Bescheides richtet sich an das Reptilienzentrum W und den Reptilienzoo N, als Verpflichtete, nicht jedoch an den Berufungswerber. Auch der in der Berufungsschrift zitierte Punkt 3. des Spruches 2. entfaltet Herrn P gegenüber keine Rechtswirkungen; es ist dies vielmehr ein, an das Reptilienzentrum W und den Reptilienzoo N gerichteter Hinweis. Herrn M P kommt daher aus diesem Grund keine Berufungslegitimation hinsichtlich Spruchpunkt 2. zu. Abschließend ist festzuhalten, dass es dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark verwehrt ist über die Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Behörde erster Instanz im Zusammenhang mit der Abnahme der Tiere zu entscheiden, da die Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde, als einzige Möglichkeit des Rechtsschutzes im Falle bescheidloser Setzung unmittelbarer behördlicher Befehls und Zwangsgewalt, unterblieben ist __horridus atricaudatus (Klapperschlange), ca. 1,2 - 1,3 m lang; Crotalus adamanteus (östliche Diamantklapperschlange), ca. 1,2 m lang - aufgelistet und die Terrarien und sonstigen Behältnisse beschrieben. Weiters wurde darin festgehalten, dass durch den Amtstierarzt Dr. K H unter Beiziehung des Sachverständigen des Veterinärreferates Dr. Fesser sowie eines weiteren Sachkundigen, Herrn J, am 12.04.2007 die Tiere in Stoffsäcke und dann in Kunststofftransportbehältnisse zum Abtransport verbracht worden seien. Nachdem die Terrarien entleert worden waren, habe der Amtstierarzt Dr. K H die Haltungsbedingungen der Schlangen kontrollieren können. In der Wohnung sei eine Bestätigung über die Tierabnahme hinterlassen worden. Bilder seien angefertigt worden. Am 16.04.2007 stellte M P den Antrag auf eine neuerliche Beurteilung des Zustandes der vom Magistrat beschlagnahmten Tiere. Im Konkreten wurde beantragt den derzeitigen Aufenthaltsort der Tiere bekannt zu geben, und unter der Aufsicht eines Amtstierarztes einem von mir bezahlten Grazer Tierarzt ihrer Wahl oder einem von mir bezahlten Vertreter der Tierärztlichen Hochschule, im Beisein eines professionellen Fotografen, und somit eine fachgerechtere, als die von angeblichen Experten vorgenommene Beurteilung der abtransportierten Tiere zu ermöglichen. Über diesen Antrag entschied der Bürgermeister der Stadt Graz mit Spruch 1. des Bescheides vom 18.04.2007, GZ.: A7/5822/2007-24, indem dieser gemäß Paragraph 30, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 2 und 3 Tierschutzgesetz abgewiesen wurde. Mit Spruch 2. dieses Bescheides wurden gemäß Paragraph 30, Absatz 4, Tierschutzgesetz das Reptilienzentrum W sowie der Reptilienzoo N, wohin Schlangen übergeben wurden, angewiesen, ausschließlich den Tierarzt Dr. F P nach vorangegangener Anmeldung eine Beurteilung der von der Stadt Graz übergebenen Schlangen vornehmen zu lassen und dafür Sorge zu tragen, dass der Eigentümer der Schlangen, Herr M P, an diesen keine wie immer gearteten Manipulationen vornimmt. Weiters wurde ausgesprochen, dass ein Zutrittsrecht des Eigentümers der Schlangen, Herrn M P, zu Tierhaltungseinrichtungen oder sonstigen Örtlichkeiten, an denen Tiere gehalten werden, durch diese Anweisung nicht begründet werde. Die ägyptische Kobra, Naja haje, ca. 1,5 m lang sowie die Naja sp. (Speikobra), beide dem Reptilienzoo N übergeben, verstarben am 17.04.2007. Der Bürgermeister der Stadt Graz beauftragte in beiden Fällen die Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit, veterinärmedizinische Untersuchungen Graz, die Todesursache dieser Schlangen festzustellen. Gegen den Bescheid vom 18.04.2007 hat Herr M P das Rechtsmittel der Berufung erhoben und begründend wie folgt ausgeführt: in den vorsätzlich erlogenen Feststellungen bezüglich des Zustandes der Tiere im Bescheid des Herrn Dr. F P, der wahrheitswidrigen gutachterlichen Beurteilung des Zustandes von 10 Schlangen durch den zuständigen Amtstierarzt der Stadt Graz, Herrn Dr. K H, der wahrheitswidrigen gutachterlichen Beurteilung des Zustandes von 10 Schlangen durch den Sachverständigen Dr. Fesser, und in der unrechtmäßigen Beschlagnahme ausreichend versorgter Schlangen. Am 11.Mai 2007 hat Dr. F P im Reptilienzoo N die vom Magistrat Graz übergebenen Schlangen, und M. C R die dem Reptilienzentrum W übergebe Boa constrictor begutachtet. Das Gutachten, indem ausgeführt wird, dass die Schlangen in gutem gesundheitlichen Zustand vorgefunden wurden, langte beim Magistrat Graz am 11.5.2007 eingelangt. Rechtliche Beurteilung Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Die Abnahme der im Spruch des bekämpften Bescheides näher beschriebenen Tiere erfolgte im Rahmen der Setzung sofortiger Zwangsmaßnahmen gemäß Paragraph 37, des Tierschutzgesetzes. Wie die Behörde nach einer Abnahme vorzugehen hat, ist im Paragraph 30, TSchG geregelt. Es handelt sich dabei um ein von der Behörde amtswegig zu führendes Verfahren, weshalb auch die Behörde im Sinne der arbiträren Ordnung nach den Gegebenheiten des Einzelfalles selbst festzulegen hat, auf welche Weise sie die erforderlichen Ermittlungen führt. Ein Antragsrecht der Partei auf Beurteilung abgenommener Tiere ist gesetzlich nicht vorgesehen und daher auch nicht zulässig. Dennoch hat die Behörde erster Instanz eine neuerliche Begutachtung der abgenommenen Tiere durchführen lassen, weshalb der Berufungswerber durch den abweisenden Spruch nicht beschwert sein kann. Spruch 2. des bekämpften Bescheides richtet sich an das Reptilienzentrum W und den Reptilienzoo N, als Verpflichtete, nicht jedoch an den Berufungswerber. Auch der in der Berufungsschrift zitierte Punkt 3. des Spruches 2. entfaltet Herrn P gegenüber keine Rechtswirkungen; es ist dies vielmehr ein, an das Reptilienzentrum W und den Reptilienzoo N gerichteter Hinweis. Herrn M P kommt daher aus diesem Grund keine Berufungslegitimation hinsichtlich Spruchpunkt 2. zu. Abschließend ist festzuhalten, dass es dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark verwehrt ist über die Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Behörde erster Instanz im Zusammenhang mit der Abnahme der Tiere zu entscheiden, da die Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde, als einzige Möglichkeit des Rechtsschutzes im Falle bescheidloser Setzung unmittelbarer behördlicher Befehls und Zwangsgewalt, unterblieben ist __
Schlagworte
Abnahme Tiere Antragsrecht BeurteilungZuletzt aktualisiert am
03.04.2009