Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Böhler über die Berufung des G G, H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 28.08.2007, Zl X-9-2007/20138, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Tatbildumschreibung wie folgt zu lauten hat: „Sie haben sich, obwohl bei Ihnen der Verdacht bestand, dass sie als Lenker des PKWs in H, Aweg, Richtung Lstraße, unmittelbar nach der Unterführung zur A 14, am 20.4.2007 um 6.10 Uhr einen Verkehrsunfall mit Eigenverletzung und Sachschaden verursachten, somit Ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden ist, nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht am 20.4.2007 im Zeitraum zwischen 07.07 und 07.15 Uhr geweigert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.“Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Tatbildumschreibung wie folgt zu lauten hat: „Sie haben sich, obwohl bei Ihnen der Verdacht bestand, dass sie als Lenker des PKWs in H, Aweg, Richtung Lstraße, unmittelbar nach der Unterführung zur A 14, am 20.4.2007 um 6.10 Uhr einen Verkehrsunfall mit Eigenverletzung und Sachschaden verursachten, somit Ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden ist, nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht am 20.4.2007 im Zeitraum zwischen 07.07 und 07.15 Uhr geweigert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.“
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafen, somit 332,40 Euro, zu bezahlen. Dieser Betrag ist zusammen mit den Geldstrafen und dem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafen, somit 332,40 Euro, zu bezahlen. Dieser Betrag ist zusammen mit den Geldstrafen und dem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.
Text
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe eine Übertretung des § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 Z 2 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe von 1.162 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 336 Stunden festgesetzt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe eine Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe von 1.162 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 336 Stunden festgesetzt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, am 20.04.2007 habe er auf dem Aweg in H einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht, bei welchem er selbst verletzt worden sei. Zur Untersuchung sei er in das Landeskrankenhaus B transportiert worden. Dort sei er von Insp J grob aufgefordert worden, einen Alkotest durchzuführen. Er sei von Anfang an selbstverständlich bereit gewesen, der Aufforderung nachzukommen. In der Folge sei es zu einer Diskussion gekommen, weil er vor der Durchführung des Alkotestes um kurzes Aufsuchen der Toilette ersucht habe. Auf diese freundliche Nachfrage habe der Gendarmeriebeamte lediglich mit „Zum ersten Mal verweigert“ geantwortet. Als er wiederum äußerst höflich auf die Dringlichkeit seines Bedürfnisses hingewiesen habe, habe es seitens des Gendarmeriebeamten wieder „Zum zweiten Mal verweigert“ geheißen. So sei es ständig weitergegangen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Dienst habende Arzt Dr R davon Kenntnis erlangt habe, dass er mehrmals gesagt hätte, er müsse das WC besuchen, die Gendarmeriebeamten J und W davon jedoch keine Ahnung hätten. Es sei der Aussage eines objektiven Arztes wohl mehr Glauben zu schenken, als Gendarmeriebeamten, die offenbar ein Fehlverhalten gesetzt hätten und sich durch ihre Aussage gegenseitig schützen und decken würden. Nach dem Wegfahren der Gendarmeriebeamten habe er auch tatsächlich die Toilette aufgesucht. Als er wieder von der Toilette zurückgekehrt sei, habe er den Dienst habenden Arzt Dr R ersucht, den Gendarmeriebeamten anzurufen, dass er den Alkotest durchführen möchte. Seinem Ersuchen sei der Gendarmeriebeamte jedoch nicht nachgekommen. Das Aufsuchen der Toilette stelle ein Grundbedürfnis eines Menschen dar, welches in jeder Situation zu gewähren sei. Es könne von einem Menschen bei einer Amtshandlung nicht verlangt werden, dass er auf dieses Recht verzichte. Dies sei menschenunwürdig und verstoße gegen jegliche Grundsätze der MRK. Aus der Entscheidung des VwGH 99/02/0077 gehe klar hervor, dass dem Betroffenen die Gelegenheit zur Verrichtung der Notdurft zu geben sei. In der gegenständlichen Entscheidung gehe es um die Frage der Möglichkeit der Verrichtung der Notdurft im WC des eigenen Hauses, wo er sich die Möglichkeit zur allfälligen Verschleierung des Sachverhaltes durch Tätigen eines Nachtrunkes gegeben hätte. Dies liege in gegenständlicher Angelegenheit nicht vor. Er hätte auf der Toilette des Landeskrankenhauses B keine Gelegenheit zur Konsumierung eines Nachtrunkes gehabt, sondern sei es ihm lediglich um die Befriedigung eines ureigentümlichen menschlichen Bedürfnisses gegangen. Auch aus der Entscheidung des VwGH 92/03/0260 ergebe sich kein Zweifel hinsichtlich des Rechtes eines Betroffenen zur Verrichtung der Notdurft. Eindeutig gebe die Entscheidung des VwGH 2002/03/092 wieder, dass einem zum Alkomattest aufgeforderten Probanden die „kontrollierte“ Notdurftverrichtung zu ermöglichen sei, kontrolliert in dem Sinn, dass einem Probanden keine Möglichkeit zur Verfälschung des folgenden Testergebnisses eröffnet würden. Eine Möglichkeit zur Verfälschung des Testergebnisses habe er im Landeskrankenhaus B nicht gehabt. Weiters sei die Erstbehörde nicht darauf eingegangen, dass es sich beim zuständigen Gendarmeriebeamten um ein nicht berechtigtes Organ der Straßenaufsicht gehandelt habe.
3. Der Verwaltungssenat hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschuldigte verursachte am 20.04.2007 um 06.10 Uhr auf dem Aweg in H einen Verkehrsunfall mit Sachschaden, bei welchem dieser selbst verletzt wurde. Der Beschuldigte wurde ins Landeskrankenhaus B gebracht. Dort wurde er um 06.52 Uhr von RI J im Ambulanzraum des Landeskrankenhauses B zur Durchführung eines Alkomattests aufgefordert und auf die 15-minütige Wartefrist hingewiesen. In der Folge wurde der Beschuldigte geröntgt. Nach Ablauf der 15-minütigen Wartefrist hielt RI J im Zeitraum von 07.07 Uhr bis 07.15 Uhr dem Beschuldigten mehrmals den Schlauch des Alkomaten für die Durchführung des Alkomattestes hin. Der Beschuldigte befand sich zu diesem Zeitpunkt im Gang auf einer Liege. Der Beschuldigte kam diesen Aufforderungen mit dem Hinweis nicht nach, dass er aufs WC müsse. Der Beschuldigte fing während der Amtshandlung auch ein Telefonat an und er gab ua auch an, dass er mit seinem Anwalt sprechen wolle bzw vom Arzt das „OK“ zur Durchführung des Alkomattests wolle. Auch nachdem der behandelnde Arzt mitgeteilt hat, dass die Durchführung des Alkomattestes aus medizinischen Gründen möglich sei, kam der Beschuldigte den Aufforderungen von Insp J zur Durchführung des Alkomattestes mit dem Hinweis, dass er aufs WC müsse, nicht nach.
RI J war aufgrund der Ermächtigungsurkunde der Bezirkshauptmannschaft B vom 22.10.1999 berechtigt, einen Alkomattest durchzuführen.
4.1. Der Beschuldigte hat sich dahingehend verantwortet, dass er der Durchführung eines Alkomattestes zugestimmt habe, aber erwidert habe, dass er zuerst noch auf die Toilette müsse. Der Polizist habe ihm zur Antwort gegeben, dass er zunächst den Alkomattest machen müsse und erst anschließend auf das WC gehen könne. Auf diese Art und Weise sei es sieben bis acht Mal hin- und hergegangen. Richtig sei, dass er damals alkoholisiert gewesen sei. Da ihm Insp J nicht gestattet habe, aufs WC zu gehen, habe er Insp J auch darauf hingewiesen, dass er einen Anwalt kontaktieren möchte. Er habe auch einmal erwähnt, dass er vom Arzt das OK haben wolle. Sein Bedürfnis sei damals schon dringend gewesen, er könne sich aber nicht mehr ganz genau daran erinnern. Im Nachhinein betrachtet wäre es wahrscheinlich schneller gegangen, wenn er den Alkomattest durchgeführt hätte und anschließend auf das WC gegangen wäre. Vermutlich hätte er den Alkomattest damals noch machen können. Für ihn sei aber zum Zeitpunkt der Amtshandlung nicht absehbar gewesen, wie lange dieses hin und her gehen würde. Seiner Meinung nach habe der Polizist zum Ausdruck bringen wollen, dass er damals der „Chef“ gewesen sei. Er sei aber davon ausgegangen, dass er bei einer solchen Amtshandlung auch gewisse Rechte habe. Es sei richtig, dass er irgendwann später einmal gegenüber Insp J erwähnt habe, dass er auch vom Arzt das OK wolle.
Der behandelnde Arzt Dr R hat als Zeuge ausgesagt, er habe den Beschuldigten zum Röntgen zugewiesen. Nach dem Röntgen habe er sich im Ambulanzraum die Röntgenbilder angeschaut; der Beschuldigte habe sich im Gang liegend befunden. Auf dem Gang habe dann die Diskussion zwischen dem Beschuldigten und dem Polizisten begonnen. Der Beschuldigte sei zum Alkotest aufgefordert worden; der Beschuldigte habe gesagt, dass er aufs WC müsse. In der Folge sei ein Polizist zu ihm hereingekommen und habe ihn gefragt, ob aus medizinischen Gründen die Absolvierung des Alkomatests möglich sei, was er bejaht habe. Er sei dann auch auf den Gang gegangen, wo es nach wie vor um die Absolvierung des Alkomattests gegangen sei. Der Polizist habe dem Beschuldigten mehrmals das Röhrchen zum Blasen hingehalten. Der Beschuldigte habe jeweils geantwortet, dass er zuerst auf das WC müsse. Die Aufforderungen seien innerhalb von ca zehn Minuten erfolgt. Die Beamten hätten dann den Alkomattest als verweigert gewertet und hätten das Krankenhaus verlassen. Der Beschuldigte sei dann in weiterer Folge aufs WC gegangen und anschließend habe sich der Beschuldigte wieder auf die Liege gelegt, da noch ein CT angefertigt werden habe müssen.
Insp W hat zeugenschaftlich dargelegt, dass der Beschuldigte im Behandlungssaal von Insp J zum Alkomattest aufgefordert und auf die viertelstündige Wartezeit hingewiesen worden sei. Der Beschuldigte sei mit der Durchführung des Alkomattests einverstanden gewesen. Er habe den Alkomaten im Gang eingesteckt. Es sei dann zu einer Untersuchung des Beschuldigten gekommen. Zwischenzeitlich habe er mit seinem Kollegen gewartet. Nach Ablauf der Wartezeit habe Insp J dem Beschuldigten den Schlauch zur Absolvierung des Alkomattests hingehalten. Er könne nicht mehr angeben, was der Beschuldigte dann genau gesagt habe. Erinnerungsweise habe der Beschuldigte einmal gesagt, dass er noch telefonieren müsse. Der Beschuldigte habe ein Telefonat angefangen, sei aber unter dem Telefonat wieder eingeschlafen. Er könne sich nicht mehr daran erinnern, dass der Beschuldigte jemals gesagt hätte, er müsse aufs WC; er könne aber nicht ausschließen, dass der Beschuldigte dies ein- bis zweimal gesagt habe. Nach ca zehn Minuten habe Insp J die Amtshandlung abgebrochen, da der Beschuldigte keine Anstalten gemacht habe, den Akomattest durchzuführen. Zu dem Zeitpunkt, als sie gegangen seien, habe der Beschuldigte keine Anstalten gemacht, um auf das WC zu gehen.
Der Zeuge RI J hat ausgesagt, er habe den Beschuldigten im Behandlungsraum zum Alkotest aufgefordert und ihn auf die viertelstündige Wartefrist hingewiesen. Der Beschuldigte habe diese Aufforderung zur Kenntnis genommen. Während der Wartefrist sei der Beschuldigte weiter behandelt worden. Nach Ablauf der 15-minütigen Wartefrist sei der Beschuldigte von ihm auf dem Gang zur Durchführung des Alkomattests aufgefordert worden. Der Beschuldigte habe aber immer wieder neue Gründe gefunden, um den Alkomattest nicht durchzuführen. Beispielsweise habe der Beschuldigte angegeben, dass er zuerst einen Anwalt sprechen wolle bzw vom Arzt das OK wolle; weiters habe der Beschuldigte angefangen, mit jemandem zu telefonieren. Der behandelnde Arzt habe jedoch mitgeteilt, dass die Durchführung des Alkomattests aus medizinischen Gründen möglich sei. Er könne sich nicht erinnern, dass der Beschuldigte erwähnt habe, dass dieser aufs WC müsse; ausschließen könne er eine solche Rechtfertigung nicht.
4.2. Der im Punkt 3. angeführte Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der im Gegenstand durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung als erwiesen angenommen.
Zwar haben die einvernommenen Beamten ausgesagt, der Beschuldigte habe bei der Amtshandlung nicht angegeben, dass er aufs WC müsse. Auf Grund der eindeutigen Zeugenaussage des behandelnden Arztes steht aber fest, dass der Beschuldigte bei der Amtshandlung tatsächlich mehrmals ausführte, dass er aufs WC müsse, zumal die Polizisten eine derartige Angabe des Beschuldigten nicht ausschließen konnten.
5.1. Nach § 5 Abs 2 StVO sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, 1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder 2. bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.5.1. Nach Paragraph 5, Absatz 2, StVO sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, 1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder 2. bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.
Nach § 99 Abs 1 lit b StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.162 Euro bis 5.813 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.Nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.162 Euro bis 5.813 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in Paragraph 5, bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.
5.2. Im vorliegenden Fall geht es insbesondere um die Frage, ob dem Beschuldigten, der angegeben hat, auf die Toilette zu müssen, diese Möglichkeit eingeräumt werden hätte müssen.
Diesbezüglich ist zunächst auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach die von den Organen der Straßenaufsicht erforderlichen Anordnungen zu befolgen sind, soweit dies nicht unzumutbar ist (VwGH 98/03/0157).
Nach Ansicht des Verwaltungssenates war in der gegenständlichen Rechtssache die Durchführung des Alkomattestes für den Beschuldigten nicht unzumutbar. Hier ist darauf hinzuweisen, dass die erstmals im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens durch den anwaltlich vertretenen Beschuldigten vorgetragene Behauptung, er habe damals sein Bedürfnis kaum mehr zurückhalten können, sodass das Aufsuchen der Toilette dringendst notwendig und nicht mehr aufschiebar gewesen sei, durch das Beweisverfahren nicht erhärtet werden konnte:
So hat der Zeuge Dr R lediglich angegeben, der Beschuldigte habe – nachdem er mehrmals zur Durchführung des Alkomattestes aufgefordert worden sei – jeweils erwidert, dass er zuvor auf das WC müsse; von einer besonderen Dringlichkeit war daher seitens des Beschuldigten offensichtlich keine Rede. Auch der Beschuldigte selbst hat anlässlich seiner Einvernahme vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat nicht angegeben, dass er gegenüber dem Amtsorgan die besondere Dringlichkeit erwähnt hätte. Nach Ansicht des Verwaltungssenates hätte der Beschuldigte aber die unaufschiebbare Dringlichkeit – wäre sie tatsächlich vorgelegen – anlässlich der Amtshandlung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht. Gegen die Annahme, dass ein dringendes Bedürfnis vorgelegen ist, spricht auch, dass die gesamte Amtshandlung (vom erstmaligen Auffordern bis zur Beendigung) insgesamt 23 Minuten gedauert hat bzw der Berufungswerber während der Amtshandlung auch noch ein Telefonat geführt hat bzw abklären ließ, ob er den Alkomattest – auf Grund seiner Verletzungen – überhaupt durchführen könne. Weiters hat der Zeuge W darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte zu jenem Zeitpunkt, als sie gegangen seien, keine Anstalten gemacht habe, um auf das WC zu gehen. Weiters ist von Bedeutung, dass der Berufungswerber auch nie vorgebracht hat, aus welchen Gründen ihm ein Aufsuchen der Toilette vor Ablauf der 15-minütigen Wartefrist unmöglich gewesen ist. Bei all diesen Punkten ist auch von besonderer Bedeutung, dass die Durchführung des Alkomattests lediglich ein bis zwei Minuten in Anspruch genommen hätte.
Es mag somit letztlich zutreffen, dass der Beschuldigte im Zuge der Amtshandlung auf das WC gehen musste und dies gegenüber den amtshandelnden Polizisten zum Ausdruck brachte. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens kann aber nicht davon ausgegangen werden, der Berufungswerber habe so dringend auf die Toilette müssen, dass ihm die Durchführung des Alkomattests unzumutbar war. Im Übrigen hat der Berufungswerber selbst eingeräumt, dass es – im Nachhinein betrachtet – wahrscheinlich schneller gegangen wäre, wenn er zuerst den Alkomattest gemacht hätte bzw dass er vermutlich den Alkomattest noch zuerst machen hätte können.
Entgegen der Auffassung des Beschuldigten stand ihm bei der gegenständlichen Sachlage kein Wahlrecht dahingehend zu, dass es in seinem Ermessen gelegen gewesen wäre, entweder zuerst auf die Toilette zu gehen oder den Alkomattest zu machen (vgl das obzitierte Erk des VwGH 98/03/0157).Entgegen der Auffassung des Beschuldigten stand ihm bei der gegenständlichen Sachlage kein Wahlrecht dahingehend zu, dass es in seinem Ermessen gelegen gewesen wäre, entweder zuerst auf die Toilette zu gehen oder den Alkomattest zu machen vergleiche das obzitierte Erk des VwGH 98/03/0157).
Soweit der Berufungswerber auf die Erkenntnisse des VwGH 92/03/0260, 99/02/0077 und 2002/03/0290 verweist, ist festzuhalten, dass diese sachverhaltsmäßig mit gegenständlichem Fall nicht vergleichbar sind.
6. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.6. Gemäß Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Schutzzweck des § 5 Abs 2 StVO ist, dass festgestellt werden kann, ob eine Person, die ein Fahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr lenkt bzw gelenkt hat, durch Alkohol beeinträchtigt ist oder nicht, somit letztlich das öffentliche Interesse der Verkehrssicherheit. Durch das Verhalten des Beschuldigten wurde dieser Schutzzweck vereitelt. Als Verschuldensform wird Vorsatz angenommen, was als erschwerend zu werten war. Weitere Erschwerungs- oder Milderungsgründe liegen nicht vor. Der Beschuldigte hat zu seinen persönlichen Verhältnissen angegeben, er sei Gastwirt, wobei sein monatliches Nettoeinkommen unterschiedlich hoch sei. Er habe für den Betrieb Schulden in der Höhe von 50.000 Euro. Weiters sei er sorgepflichtig für seine Kinder und seine Gattin. Der Verwaltungssenat geht davon aus, dass dem Beschuldigten als Gastwirt ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von mindestens 1.300 Euro zur Verfügung steht.Schutzzweck des Paragraph 5, Absatz 2, StVO ist, dass festgestellt werden kann, ob eine Person, die ein Fahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr lenkt bzw gelenkt hat, durch Alkohol beeinträchtigt ist oder nicht, somit letztlich das öffentliche Interesse der Verkehrssicherheit. Durch das Verhalten des Beschuldigten wurde dieser Schutzzweck vereitelt. Als Verschuldensform wird Vorsatz angenommen, was als erschwerend zu werten war. Weitere Erschwerungs- oder Milderungsgründe liegen nicht vor. Der Beschuldigte hat zu seinen persönlichen Verhältnissen angegeben, er sei Gastwirt, wobei sein monatliches Nettoeinkommen unterschiedlich hoch sei. Er habe für den Betrieb Schulden in der Höhe von 50.000 Euro. Weiters sei er sorgepflichtig für seine Kinder und seine Gattin. Der Verwaltungssenat geht davon aus, dass dem Beschuldigten als Gastwirt ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von mindestens 1.300 Euro zur Verfügung steht.
Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers findet der Unabhängige Verwaltungssenat die von der Erstbehörde festgesetzte Strafe schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen.
Schlagworte
Aufforderung Alkotest, Toilette gehenZuletzt aktualisiert am
15.02.2018