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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO §360 Abs1Rechtssatz
Die im § 360 Abs 1 GewO geregelte Ermächtigung zur Verfügung einstweiliger Zwangsmaßnahmen und Sicherheitsmaßnahmen hat zur Voraussetzung, dass eine solche Maßnahme erst nach einer entsprechenden Aufforderung („mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern“) gesetzt werden darf. Das Fehlen dieser Voraussetzung (der Aufforderung iSd Gesetzes) bewirkt, dass die Maßnahme, als mit dem Mangel eines gesetzlichen Erfordernisses behaftet, unzulässig ist (VwGH 16.7.1996, 96/04/0062 mwN). Ein bescheidmäßig verfügter Beseitigungsauftrag ohne die zwingend als erster Verfahrensschritt vorgesehene behördliche Verfahrensanordnung (§63 Abs2 AVG)zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes binnen einer angemessenen Zeit, stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der die Rechtswidrigkeit der verfügten Maßnahme bewirkt.Die im Paragraph 360, Absatz eins, GewO geregelte Ermächtigung zur Verfügung einstweiliger Zwangsmaßnahmen und Sicherheitsmaßnahmen hat zur Voraussetzung, dass eine solche Maßnahme erst nach einer entsprechenden Aufforderung („mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern“) gesetzt werden darf. Das Fehlen dieser Voraussetzung (der Aufforderung iSd Gesetzes) bewirkt, dass die Maßnahme, als mit dem Mangel eines gesetzlichen Erfordernisses behaftet, unzulässig ist (VwGH 16.7.1996, 96/04/0062 mwN). Ein bescheidmäßig verfügter Beseitigungsauftrag ohne die zwingend als erster Verfahrensschritt vorgesehene behördliche Verfahrensanordnung (§63 Abs2 AVG)zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes binnen einer angemessenen Zeit, stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der die Rechtswidrigkeit der verfügten Maßnahme bewirkt.
Schlagworte
Einstweilige Zwangsmaßnahme, einstweilige Sicherheitsmaßnahme, Aufforderung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes, Beseitigungsauftrag, VerfahrensanordnungZuletzt aktualisiert am
25.03.2009