RS Uvs 2007/10/22 35/10123/3-2007th

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2007
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Index

50/01 Gewerbeordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GewO §360 Abs1
AVG §63 Abs2
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Die im § 360 Abs 1 GewO geregelte Ermächtigung zur Verfügung einstweiliger Zwangsmaßnahmen und Sicherheitsmaßnahmen hat zur Voraussetzung, dass eine solche Maßnahme erst nach einer entsprechenden Aufforderung („mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern“) gesetzt werden darf. Das Fehlen dieser Voraussetzung (der Aufforderung iSd Gesetzes) bewirkt, dass die Maßnahme, als mit dem Mangel eines gesetzlichen Erfordernisses behaftet, unzulässig ist (VwGH 16.7.1996, 96/04/0062 mwN). Ein bescheidmäßig verfügter Beseitigungsauftrag ohne die zwingend als erster Verfahrensschritt vorgesehene behördliche Verfahrensanordnung (§63 Abs2 AVG)zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes binnen einer angemessenen Zeit, stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der die Rechtswidrigkeit der verfügten Maßnahme bewirkt.Die im Paragraph 360, Absatz eins, GewO geregelte Ermächtigung zur Verfügung einstweiliger Zwangsmaßnahmen und Sicherheitsmaßnahmen hat zur Voraussetzung, dass eine solche Maßnahme erst nach einer entsprechenden Aufforderung („mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern“) gesetzt werden darf. Das Fehlen dieser Voraussetzung (der Aufforderung iSd Gesetzes) bewirkt, dass die Maßnahme, als mit dem Mangel eines gesetzlichen Erfordernisses behaftet, unzulässig ist (VwGH 16.7.1996, 96/04/0062 mwN). Ein bescheidmäßig verfügter Beseitigungsauftrag ohne die zwingend als erster Verfahrensschritt vorgesehene behördliche Verfahrensanordnung (§63 Abs2 AVG)zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes binnen einer angemessenen Zeit, stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der die Rechtswidrigkeit der verfügten Maßnahme bewirkt.

Schlagworte

Einstweilige Zwangsmaßnahme, einstweilige Sicherheitsmaßnahme, Aufforderung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes, Beseitigungsauftrag, Verfahrensanordnung

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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