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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO §360 Abs1Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Einzelmitglied Mag. Thomas Thaller über die Berufung der K. gegen Punkt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 1.10.2007, Zahl 30602-152/4147/4-2007, folgendes Erkenntnis:Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Einzelmitglied Mag. Thomas Thaller über die Berufung der K. gegen Punkt römisch zwei. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 1.10.2007, Zahl 30602-152/4147/4-2007, folgendes Erkenntnis:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 359a GewO wird Punkt II. des angefochtenen Bescheides aufgehoben.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 359 a, GewO wird Punkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides aufgehoben.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Zell am See der Berufungswerberin einen baupolizeilichen (Punkt I.) und einen gewerbebehördlichen (Punkt II.) Auftrag zur Beseitigung von Anlagenteilen auf den Grundstücken 693/4 und 692/5 KG Hundsdorf erteilt. Der Spruch des Bescheides lautet:Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Zell am See der Berufungswerberin einen baupolizeilichen (Punkt römisch eins.) und einen gewerbebehördlichen (Punkt römisch zwei.) Auftrag zur Beseitigung von Anlagenteilen auf den Grundstücken 693/4 und 692/5 KG Hundsdorf erteilt. Der Spruch des Bescheides lautet:
"Bescheid
Spruch:
I. Gemäß § 2, 16 Abs.3 in Verbindung mit § 23 Ziff 1 Salzburger Baupolizeigesetz wird der K., mit Sitz in Z., .., aufgetragen, folgende Anlagenteile auf den Grundstücksnummern... (Gemeinde Brudk/Glstr.), welche ohne Bewilligung ausgeführt wurden, zu beseitigen, und zwar 11 Container.römisch eins. Gemäß Paragraph 2, 16, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 23, Ziff 1 Salzburger Baupolizeigesetz wird der K., mit Sitz in Z., .., aufgetragen, folgende Anlagenteile auf den Grundstücksnummern... (Gemeinde Brudk/Glstr.), welche ohne Bewilligung ausgeführt wurden, zu beseitigen, und zwar 11 Container.
II. Gemäß § 360 Abs. 1 in Verbindung mit § 366 Abs. 1 Z 3 GewO wird der K., mit Sitz in Z., .., aufgetragen, folgende Anlagenteile und Gegenstände auf den Grundstücksnummern... (Gemeinde B..)welche ohne Bewilligung ausgeführt wurden, zu beseitigen, und zwar 11 Container, sämtliche Fahrzeuge und Baumaschinen aller Art, sämtliche gelagerten Bauhilfsmittel und Baumaterialien sowie Wasserbausteine und Schotterlagerungen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 360, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO wird der K., mit Sitz in Z., .., aufgetragen, folgende Anlagenteile und Gegenstände auf den Grundstücksnummern... (Gemeinde B..)welche ohne Bewilligung ausgeführt wurden, zu beseitigen, und zwar 11 Container, sämtliche Fahrzeuge und Baumaschinen aller Art, sämtliche gelagerten Bauhilfsmittel und Baumaterialien sowie Wasserbausteine und Schotterlagerungen.
Frist: Die Maßnahmen sind bis zum 15.10.2007 zu erfüllen."
Gegen diesen Bescheid hat die K. durch ihre Rechtsvertreter fristgerecht eine Berufung eingebracht und darin Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltliche Rechtswidrigkeit moniert. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg stellt zur Berufung gegen Punkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 67a Z 1 AVG iVm § 359a GewO durch ein Einzelmitglied fest:Gegen diesen Bescheid hat die K. durch ihre Rechtsvertreter fristgerecht eine Berufung eingebracht und darin Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltliche Rechtswidrigkeit moniert. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg stellt zur Berufung gegen Punkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 67 a, Ziffer eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 359 a, GewO durch ein Einzelmitglied fest:
Aus dem vorliegenden Verfahrensakt ergibt sich folgender relevanter Sachverhalt:
Mit dem bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See, Gewerbeamt eingebrachten Ansuchen vom 11.6.2007 ersuchte die K., Froschheimerstraße 18, Z., für das "Grundstück Nr. .. in B., Gewerbegebiet" um "Genehmigung zur Nutzung als Lagerplatz und Abstellfläche für unseren Baumeisterbetrieb".
Die Gemeinde Bruck erstatte am 2.7.2007 per e-mail an die Bezirkshauptmannschaft Zell am See eine Anzeige gegen die K., wonach die genannte Baufirma im Anschluss an das Gewerbegebiet B-W. auf GN … einen Baulagerplatz auf nicht befestigtem Untergrund eingerichtet und zudem das Gelände aufgeschüttet habe. Am 30.8.2007 und am 1.10.2007 fanden durch bautechnische Amtssachverständige der Bezirkshauptmannschaft Zell am See jeweils Besichtigungen der genannten Grundstücke statt, wobei dort jeweils Lagerungen von Baumaterial, Aufstellung von Containern und Abstellungen von Baumaschinen etc. festgestellt wurden. Die jeweiligen Stellungnahmen der Amtssachverständigen sind in der Begründung des angefochtenen Bescheides wörtlich wiedergegeben. Die Bezirkshauptmannschaft Zell am See hat daraufhin am 1.10.2007 gegen die K. den angefochtenen Bescheid erlassen, wobei sie den gewerbebehördlichen Beseitigungsauftrag (Punkt II.) auf § 360 Abs 1 iVm § 366 Abs 1 Z 3 GewO stützte.Die Gemeinde Bruck erstatte am 2.7.2007 per e-mail an die Bezirkshauptmannschaft Zell am See eine Anzeige gegen die K., wonach die genannte Baufirma im Anschluss an das Gewerbegebiet B-W. auf GN … einen Baulagerplatz auf nicht befestigtem Untergrund eingerichtet und zudem das Gelände aufgeschüttet habe. Am 30.8.2007 und am 1.10.2007 fanden durch bautechnische Amtssachverständige der Bezirkshauptmannschaft Zell am See jeweils Besichtigungen der genannten Grundstücke statt, wobei dort jeweils Lagerungen von Baumaterial, Aufstellung von Containern und Abstellungen von Baumaschinen etc. festgestellt wurden. Die jeweiligen Stellungnahmen der Amtssachverständigen sind in der Begründung des angefochtenen Bescheides wörtlich wiedergegeben. Die Bezirkshauptmannschaft Zell am See hat daraufhin am 1.10.2007 gegen die K. den angefochtenen Bescheid erlassen, wobei sie den gewerbebehördlichen Beseitigungsauftrag (Punkt römisch zwei.) auf Paragraph 360, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO stützte.
§ 360 Abs 1 GewO lautet:Paragraph 360, Absatz eins, GewO lautet:
"§ 360. (1) Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3, so hat die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 367 Z 25 besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren gemäß § 78 Abs. 2, § 79c oder § 82 Abs. 3 anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stillegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.""§ 360. (1) Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3, so hat die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß Paragraph 367, Ziffer 25, besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren gemäß Paragraph 78, Absatz 2,, Paragraph 79 c, oder Paragraph 82, Absatz 3, anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stillegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen."
Die im § 360 Abs 1 GewO geregelte Ermächtigung zur Verfügung einstweiliger Zwangsmaßnahmen und Sicherheitsmaßnahmen hat zur Voraussetzung, dass eine solcheDie im Paragraph 360, Absatz eins, GewO geregelte Ermächtigung zur Verfügung einstweiliger Zwangsmaßnahmen und Sicherheitsmaßnahmen hat zur Voraussetzung, dass eine solche
Maßnahme erst nach einer entsprechenden Aufforderung („mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern“) gesetzt werden darf. Das Fehlen dieser Voraussetzung (der Aufforderung iSd Gesetzes) bewirkt, dass die Maßnahme, als mit dem Mangel eines gesetzlichen Erfordernisses behaftet, unzulässig ist (VwGH 16.7.1996, 96/04/0062 mwN).
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Berufungswerberin (ein Bauunternehmen) die näher angeführten Grundstücke seit Juni 2007 als Baulagerplatz gewerblich nutzt, wobei dafür eine gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung gem. § 74 GewO nicht vorliegt. Sie hat zwar am 11.6.2007 bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See ein "Ansuchen um Genehmigung für Lagerplatz bzw. Abstellfläche" gestellt, wobei wahrscheinlich ein Antrag um gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung gemäß § 74 GewO gemeint war. Laut Vorprüfung des bautechnischen Amtssachverständigen (am Ansuchen handschriftlich vermerkt) fehlen aber noch diverse Ansuchensunterlagen. Ein entsprechender Verbesserungsauftrag der Behörde an die Antragstellerin gemäß § 13 Abs 3 AVG iVm § 353 GewO zur Präzisierung und Ergänzung dieses Ansuchens ist aktenkundig aber nicht erfolgt.Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Berufungswerberin (ein Bauunternehmen) die näher angeführten Grundstücke seit Juni 2007 als Baulagerplatz gewerblich nutzt, wobei dafür eine gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung gem. Paragraph 74, GewO nicht vorliegt. Sie hat zwar am 11.6.2007 bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See ein "Ansuchen um Genehmigung für Lagerplatz bzw. Abstellfläche" gestellt, wobei wahrscheinlich ein Antrag um gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung gemäß Paragraph 74, GewO gemeint war. Laut Vorprüfung des bautechnischen Amtssachverständigen (am Ansuchen handschriftlich vermerkt) fehlen aber noch diverse Ansuchensunterlagen. Ein entsprechender Verbesserungsauftrag der Behörde an die Antragstellerin gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 353, GewO zur Präzisierung und Ergänzung dieses Ansuchens ist aktenkundig aber nicht erfolgt.
Die Errichtung und der Betrieb eines regelmäßig gewerblich genutzten Lager- und Abstellplatzes für Baumaterialien und Baumaschinen ist schon nach den allgemeinen Erfahrungstatsachen geeignet, die in § 74 Abs 2 GewO angeführten Schutzinteressen (insb. Z 1, 2 und 4) zu berühren und bedarf daher einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung. Ein solcher Lager- und Abstellplatz darf somit – unbeschadet allfälliger anderer erforderlicher Genehmigungen und Bewilligungen - erst nach Erteilung der entsprechenden gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung durch die zuständige Anlagenbehörde (im vorliegenden Fall die Bezirkshauptmannschaft Zell am See) errichtet und betrieben werden. Durch die bereits erfolgte konsenslose Errichtung und den Betrieb des Lagerplatzes und der Abstellfläche durch die Berufungswerberin liegt somit jedenfalls der Verdacht von Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs 1 Z 2 erster und zweiter Fall GewO vor, sodass § 360 Abs 1 GewO grundsätzlich anzuwenden ist.Die Errichtung und der Betrieb eines regelmäßig gewerblich genutzten Lager- und Abstellplatzes für Baumaterialien und Baumaschinen ist schon nach den allgemeinen Erfahrungstatsachen geeignet, die in Paragraph 74, Absatz 2, GewO angeführten Schutzinteressen (insb. Ziffer eins, 2 und 4) zu berühren und bedarf daher einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung. Ein solcher Lager- und Abstellplatz darf somit – unbeschadet allfälliger anderer erforderlicher Genehmigungen und Bewilligungen - erst nach Erteilung der entsprechenden gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung durch die zuständige Anlagenbehörde (im vorliegenden Fall die Bezirkshauptmannschaft Zell am See) errichtet und betrieben werden. Durch die bereits erfolgte konsenslose Errichtung und den Betrieb des Lagerplatzes und der Abstellfläche durch die Berufungswerberin liegt somit jedenfalls der Verdacht von Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, erster und zweiter Fall GewO vor, sodass Paragraph 360, Absatz eins, GewO grundsätzlich anzuwenden ist.
Im vorliegenden Fall ist allerdings die nach dieser Bestimmung zwingend als erster Verfahrensschritt vorgesehene behördliche Verfahrensanordnung (§ 63 Abs 2 AVG) an die Berufungswerberin zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes binnen einer angemessenen Frist nicht ergangen, sondern hat die Behörde die gegenständlichen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen (den Beseitigungsauftrag) sofort bescheidmäßig verfügt. Dies ist nach der oben angeführten Rechtslage ein wesentlicher Verfahrensmangel, der die Rechtswidrigkeit der verfügten Maßnahmen bewirkt.Im vorliegenden Fall ist allerdings die nach dieser Bestimmung zwingend als erster Verfahrensschritt vorgesehene behördliche Verfahrensanordnung (Paragraph 63, Absatz 2, AVG) an die Berufungswerberin zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes binnen einer angemessenen Frist nicht ergangen, sondern hat die Behörde die gegenständlichen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen (den Beseitigungsauftrag) sofort bescheidmäßig verfügt. Dies ist nach der oben angeführten Rechtslage ein wesentlicher Verfahrensmangel, der die Rechtswidrigkeit der verfügten Maßnahmen bewirkt.
Der Berufung gegen Punkt II. war daher im Ergebnis Folge zu geben und dieser Spruchteil des angefochtenen Bescheides zu beheben. Über die gleichzeitig eingebrachte Berufung gegen Punkt I. des angefochtenen Bescheides (den baupolizeilichen Beseitigungsauftrag gemäß § 16 Abs 3 Sbg. BauPolG) hat die Salzburger Landesregierung als zuständige Berufungsbehörde zu entscheiden.Der Berufung gegen Punkt römisch zwei. war daher im Ergebnis Folge zu geben und dieser Spruchteil des angefochtenen Bescheides zu beheben. Über die gleichzeitig eingebrachte Berufung gegen Punkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (den baupolizeilichen Beseitigungsauftrag gemäß Paragraph 16, Absatz 3, Sbg. BauPolG) hat die Salzburger Landesregierung als zuständige Berufungsbehörde zu entscheiden.
Hingewiesen wird, dass gemäß § 14 TP 6 Abs 1 Gebührengesetz die Berufung einer festen Eingabegebühr von € 13 unterliegt. Gemäß § 11 Abs 1 Gebührengesetz entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Zustellung dieses Bescheides.Hingewiesen wird, dass gemäß Paragraph 14, TP 6 Absatz eins, Gebührengesetz die Berufung einer festen Eingabegebühr von € 13 unterliegt. Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Gebührengesetz entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Zustellung dieses Bescheides.
Schlagworte
Einstweilige Zwangsmaßnahme, einstweilige Sicherheitsmaßnahme, Aufforderung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes, Beseitigungsauftrag, VerfahrensanordnungZuletzt aktualisiert am
29.04.2009