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41 Innere AngelegenheitenNorm
SPG 1991 §81 Abs1Rechtssatz
Gemäß § 85 SPG liegt eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn eine Tat nach den §§ 81 bis 84 den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wobei die Frage, ob eine Handlung den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlungen bildet, als Vorfrage zu klären ist. Aufgrund des § 30 Abs. 2 VStG besteht daher für die Behörde die Verpflichtung, ein Strafverfahren nach den §§ 81 bis 84 auszusetzen, bis über die Vorfragen vom Gericht rechtskräftig entschieden ist oder das Verfahren sonst zur Einstellung gelangt. Im Falle einer Verfahrenseinstellung – wie im gegenständlichen Fall - oder eines freisprechenden Urteils hat die Verwaltungsstrafbehörde die Frage, ob ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand vorliegt, selbstständig zu beurteilen. Die Subsidiarität der Verwaltungsübertretung setzt somit lediglich voraus, dass eine Tat den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung (äußerer Tatbestand und Vorsatz bzw. Fahrlässigkeit) erfüllt, gleichgültig, ob der Täter tatsächlich von einem Gericht bestraft wird. Eine Verwaltungsübertretung liegt beispielsweise dann nicht vor, wenn die gerichtliche Bestrafung mangels Zurechnungsfähigkeit, mangels Vorsatz oder etwa auch nur de facto wegen Arbeitsüberlastung der Gerichte entfällt. Eine Verwaltungsübertretung liegt auch dann nicht vor, wenn die gerichtliche Strafbarkeit infolge des Strafaufhebungsgrundes der Verjährung wegfällt oder wenn das Gericht mit Beschluss im Sinne von § 42 StGB vorgeht.Gemäß Paragraph 85, SPG liegt eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn eine Tat nach den Paragraphen 81 bis 84 den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wobei die Frage, ob eine Handlung den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlungen bildet, als Vorfrage zu klären ist. Aufgrund des Paragraph 30, Absatz 2, VStG besteht daher für die Behörde die Verpflichtung, ein Strafverfahren nach den Paragraphen 81 bis 84 auszusetzen, bis über die Vorfragen vom Gericht rechtskräftig entschieden ist oder das Verfahren sonst zur Einstellung gelangt. Im Falle einer Verfahrenseinstellung – wie im gegenständlichen Fall - oder eines freisprechenden Urteils hat die Verwaltungsstrafbehörde die Frage, ob ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand vorliegt, selbstständig zu beurteilen. Die Subsidiarität der Verwaltungsübertretung setzt somit lediglich voraus, dass eine Tat den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung (äußerer Tatbestand und Vorsatz bzw. Fahrlässigkeit) erfüllt, gleichgültig, ob der Täter tatsächlich von einem Gericht bestraft wird. Eine Verwaltungsübertretung liegt beispielsweise dann nicht vor, wenn die gerichtliche Bestrafung mangels Zurechnungsfähigkeit, mangels Vorsatz oder etwa auch nur de facto wegen Arbeitsüberlastung der Gerichte entfällt. Eine Verwaltungsübertretung liegt auch dann nicht vor, wenn die gerichtliche Strafbarkeit infolge des Strafaufhebungsgrundes der Verjährung wegfällt oder wenn das Gericht mit Beschluss im Sinne von Paragraph 42, StGB vorgeht.
Die Behörde hat nach § 45 Abs. 1 Z 1 VStG von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet. Im gegenständlichen Fall erfüllt die Tat (tätliche Auseinandersetzung mit Verletzungsfolgen) jedenfalls den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung (§ 83 StGB), weshalb eine Verwaltungsübertretung entsprechend der Bestimmung des § 85 SPG nicht gegeben war. Insofern war der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis aufzuheben und das gegen den Berufungswerber geführte Strafverfahren einzustellen.Die Behörde hat nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet. Im gegenständlichen Fall erfüllt die Tat (tätliche Auseinandersetzung mit Verletzungsfolgen) jedenfalls den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung (Paragraph 83, StGB), weshalb eine Verwaltungsübertretung entsprechend der Bestimmung des Paragraph 85, SPG nicht gegeben war. Insofern war der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis aufzuheben und das gegen den Berufungswerber geführte Strafverfahren einzustellen.
Schlagworte
strafbare Handlung, Vorfrage, Strafverfahren, Gericht, SubsidiaritätZuletzt aktualisiert am
27.07.2011