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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §9Rechtssatz
Zwischen den Verfahren zur Lenkererhebung und den aufgrund des Ergebnisses dieser Verfahren durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren (nachfolgende Verwaltungsstrafverfahren) besteht ein unmittelbarer Zusammenhang. Die Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten im Lenkerauskunftsverfahren ist daher auch in den nachfolgenden Verwaltungsstrafverfahren zu beachten. Ab dem Vorliegen der Zustellungsbevollmächtigung darf daher auch in einem solchen zusammenhängenden nachfolgenden Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 9 ZustG rechtswirksam nur mehr an den Zustellungsbevollmächtigten der Beschuldigten zugestellt werden (siehe VfGH 16.12.1994, A1/94 mwN).Zwischen den Verfahren zur Lenkererhebung und den aufgrund des Ergebnisses dieser Verfahren durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren (nachfolgende Verwaltungsstrafverfahren) besteht ein unmittelbarer Zusammenhang. Die Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten im Lenkerauskunftsverfahren ist daher auch in den nachfolgenden Verwaltungsstrafverfahren zu beachten. Ab dem Vorliegen der Zustellungsbevollmächtigung darf daher auch in einem solchen zusammenhängenden nachfolgenden Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 9, ZustG rechtswirksam nur mehr an den Zustellungsbevollmächtigten der Beschuldigten zugestellt werden (siehe VfGH 16.12.1994, A1/94 mwN).
Schlagworte
Zustellbevollmächtigter, Zustellung, Lenkerauskunftsverfahren, zusammenhängendes nachfolgendes VerwaltungsstrafverfahrenZuletzt aktualisiert am
30.03.2009