TE Uvs Erkenntnis 2007/11/9 3/17078/4-2007th

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Veröffentlicht am 09.11.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

ZustG §9
KFG §103 Abs2
  1. ZustG § 9 heute
  2. ZustG § 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 9 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 9 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Einzelmitglied Mag. Thomas Thaller über die Berufung von Frau Ildiko R., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Peter R., gegen den Zurückweidungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 10.9.2007, Zahl 30308-369/21104-2007.1, folgendes Erkenntnis:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung den Einspruch der Beschuldigten gegen die Strafverfügung vom 26.7.2007, Zl. 30308-369/21104-2007.1, gemäß § 49 Abs 1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Gegen diesen Zurückweisungsbescheid hat der Beschuldigte durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht eine Berufung eingebracht.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung den Einspruch der Beschuldigten gegen die Strafverfügung vom 26.7.2007, Zl. 30308-369/21104-2007.1, gemäß Paragraph 49, Absatz eins, VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Gegen diesen Zurückweisungsbescheid hat der Beschuldigte durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht eine Berufung eingebracht.

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg stellt hiezu gemäß § 51c VStG durch ein Einzelmitglied fest:Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg stellt hiezu gemäß Paragraph 51 c, VStG durch ein Einzelmitglied fest:

Gemäß § 49 Abs 1 VStG kann gegen eine Strafverfügung vom Beschuldigten nur binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erhoben werdenGemäß Paragraph 49, Absatz eins, VStG kann gegen eine Strafverfügung vom Beschuldigten nur binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erhoben werden

Die Beschuldigte bringt in ihrer Berufung zunächst vor, dass eine rechtswirksame Zustellung der gegenständlichen Strafverfügung nicht erfolgt sei. Sie habe bereits im Wiedereinsetzungsantrag und gleichzeitiger Rechtfertigung vom 8.9.2007 (gemeint wohl 8.6.2007) einen Rechtsvertreter sohin einen Zustellbevollmächtigten bekanntgegeben, an den die Strafverfügung nicht zugestellt worden sei.

Mit diesem Vorbringen ist die Beschuldigte im Recht.

Nach dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis (RSa-Rückschein) wurde die gegenständliche Strafverfügung vom 26.7.2007 (Vorwurf einer Übertretung gemäß § 52 lit a Z 10a StVO) der Beschuldigten am 30.7.2007 persönlich zugestellt.Nach dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis (RSa-Rückschein) wurde die gegenständliche Strafverfügung vom 26.7.2007 (Vorwurf einer Übertretung gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO) der Beschuldigten am 30.7.2007 persönlich zugestellt.

Aus der Aktenlage ergibt sich aber, dass bereits im vorgelagerten Lenkererhebungsverfahren nach § 103 Abs 2 KFG der nunmehrige Rechtsvertreter für die Beschuldigte eingeschritten ist. Der Einspruch der Beschuldigten gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 30.4.2007, Zahl 30308/369-29764-2007 (Vorwurf keine Lenkerauskunft gem. § 103 Abs 2 KFG erteilt zu haben), wurde bereits am 14.5.2007 vom nunmehrigen Rechtsvertreter unter Berufung auf erteilte Vertretungsvollmacht eingebracht und langte am 18.5.2007 bei der Erstbehörde ein.Aus der Aktenlage ergibt sich aber, dass bereits im vorgelagerten Lenkererhebungsverfahren nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG der nunmehrige Rechtsvertreter für die Beschuldigte eingeschritten ist. Der Einspruch der Beschuldigten gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 30.4.2007, Zahl 30308/369-29764-2007 (Vorwurf keine Lenkerauskunft gem. Paragraph 103, Absatz 2, KFG erteilt zu haben), wurde bereits am 14.5.2007 vom nunmehrigen Rechtsvertreter unter Berufung auf erteilte Vertretungsvollmacht eingebracht und langte am 18.5.2007 bei der Erstbehörde ein.

Zwischen den Verfahren zur Lenkererhebung und den aufgrund des Ergebnisses dieser Verfahren durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren (nachfolgende Verwaltungsstrafverfahren) besteht ein unmittelbarer Zusammenhang. Die Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten im Lenkerauskunftsverfahren ist daher auch in den nachfolgenden Verwaltungsstrafverfahren zu beachten. Ab dem Vorliegen der Zustellungsbevollmächtigung darf daher auch in einem solchen zusammenhängenden nachfolgenden Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 9 ZustG rechtswirksam nur mehr an den Zustellungsbevollmächtigten der Beschuldigten zugestellt werden (siehe VfGH 16.12.1994, A1/94 mwN).Zwischen den Verfahren zur Lenkererhebung und den aufgrund des Ergebnisses dieser Verfahren durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren (nachfolgende Verwaltungsstrafverfahren) besteht ein unmittelbarer Zusammenhang. Die Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten im Lenkerauskunftsverfahren ist daher auch in den nachfolgenden Verwaltungsstrafverfahren zu beachten. Ab dem Vorliegen der Zustellungsbevollmächtigung darf daher auch in einem solchen zusammenhängenden nachfolgenden Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 9, ZustG rechtswirksam nur mehr an den Zustellungsbevollmächtigten der Beschuldigten zugestellt werden (siehe VfGH 16.12.1994, A1/94 mwN).

Die Zustellung der gegenständlichen Strafverfügung (mit dem Vorwurf des der Lenkeranfrage zugrunde liegenden Deliktes) an die Beschuldigte persönlich ist somit nicht rechtswirksam. Die Strafverfügung hätte nach der angeführten Rechtslage vielmehr an ihren bereits im Lenkerauskunftsverfahren namhaft gemachten Rechtsvertreter und Zustellungsbevollmächtigten zugestellt werden müssen.

Es konnte daher mangels rechtswirksamer Zustellung der Strafverfügung auch die Einspruchsfrist nicht versäumt worden sein, sodass der angefochtene Zurückweisungsbescheid zu beheben war.

Schlagworte

Zustellbevollmächtigter, Zustellung, Lenkerauskunftsverfahren, zusammenhängendes nachfolgendes Verwaltungsstrafverfahren

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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