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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
FSG §3Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen im Sinne des § 8 Abs. 3 Z 2 FSG dann gegeben, wenn eine „Krankheit“ festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes gerechnet werden muss. Um eine bloß bedingte Eignung zum Lenken von Kfz in diesem Sinn anzunehmen, bedarf es dieser Rechtsprechung zufolge, auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung zwar noch im ausreichenden Maße für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kfz ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Es mag sein, dass eine Vorschreibung von vierteljährlichen Kontrolluntersuchungen hinsichtlich der Leberwerte einer nachhaltigeren Stabilisierung zu einem verkehrsangepassten Verhalten in Bezug auf Alkoholkonsum förderlich ist, dies allein vermag jedoch die Vorschreibung gegenständlicher Auflage – vierteljährliche Kontrolluntersuchungen (GGT, CDT) - und damit die Einschränkung der Lenkberechtigung nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu begründen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2, FSG dann gegeben, wenn eine „Krankheit“ festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes gerechnet werden muss. Um eine bloß bedingte Eignung zum Lenken von Kfz in diesem Sinn anzunehmen, bedarf es dieser Rechtsprechung zufolge, auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung zwar noch im ausreichenden Maße für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kfz ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Es mag sein, dass eine Vorschreibung von vierteljährlichen Kontrolluntersuchungen hinsichtlich der Leberwerte einer nachhaltigeren Stabilisierung zu einem verkehrsangepassten Verhalten in Bezug auf Alkoholkonsum förderlich ist, dies allein vermag jedoch die Vorschreibung gegenständlicher Auflage – vierteljährliche Kontrolluntersuchungen (GGT, CDT) - und damit die Einschränkung der Lenkberechtigung nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu begründen.
VwGH vom 24.11.2005, Zl.: 2004/11/0121-7
Schlagworte
Lenkerberechtigung, Eignung, Nachuntersuchung, Gesundheit, Kontrolluntersuchung, LeberwerteZuletzt aktualisiert am
27.07.2011