Norm
Lärmstörungen und Halten von Tieren Vlbg §6Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Röser über die Berufung des R M, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 7.12.2006, Zl X-9-2006/28998, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
Text
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 16.8.2006 von 16.00 Uhr bis 16.20 Uhr in besonders rücksichtsloser Weise die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört, indem er nach seiner Festnahme zur Vorführung in das Polizeianhaltezentrum B und Eskortierung zur Dienststelle der Polizeiinspektion S dort sofort lautstark herumgeschrieen und mit den Armen in Richtung der Polizeibeamten herumgefuchtelt habe. Nach seiner Freilassung um 16.20 Uhr habe er wiederum das Dienstgebäude nicht verlassen wollen und wiederum lautstark herumgeschrieen, wodurch der Dienstbetrieb gestört worden sei. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 81 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz. Es wurde eine Geldstrafe von 50 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Stunden festgesetzt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 16.8.2006 von 16.00 Uhr bis 16.20 Uhr in besonders rücksichtsloser Weise die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört, indem er nach seiner Festnahme zur Vorführung in das Polizeianhaltezentrum B und Eskortierung zur Dienststelle der Polizeiinspektion S dort sofort lautstark herumgeschrieen und mit den Armen in Richtung der Polizeibeamten herumgefuchtelt habe. Nach seiner Freilassung um 16.20 Uhr habe er wiederum das Dienstgebäude nicht verlassen wollen und wiederum lautstark herumgeschrieen, wodurch der Dienstbetrieb gestört worden sei. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 81, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz. Es wurde eine Geldstrafe von 50 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Stunden festgesetzt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, er habe die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen. Er habe weder die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört noch habe er sich besonders rücksichtslos verhalten.
3. Der Verwaltungssenat hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Am 16.8.2006 wurde der Beschuldigte in seiner Wohnung im Zusammenhang mit einer Vorführung wegen des Antrittes einer Ersatzfreiheitsstrafe festgenommen. Dabei wurden ihm Handfesseln angelegt. In der Folge wurde der Beschuldigte mit dem Dienstfahrzeug von den Beamten zum Posten der PI S verbracht. Die Handfesseln wurden dem Beschuldigten unmittelbar nach dem Eintreffen auf dem Posten um ca 16.10 Uhr abgenommen und ca 3 Minuten später wieder angelegt, weil der Beschuldigte sich lautstark aufregte und herumschrie. Um 16.20 Uhr wurden dem Beschuldigten die Handfesseln wieder abgenommen und es wurde ihm erklärt, dass er freigelassen sei. Nach der Freilassung wollte der Beschuldigte seinen Anwalt anrufen und verlangte, dass ein Notarzt beigezogen werde, weil er gesundheitliche Probleme habe und Schmerzen verspüre.
4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der im Gegenstand durchgeführten mündlichen Verhandlung als erwiesen angenommen. Die als Zeugen einvernommenen Polizeibeamten schilderten den Sachverhalt glaubhaft. Zum Verhalten des Beschuldigten nach dessen Freilassung um 16.20 Uhr gab der Polizeibeamte F an, damals habe der Beschuldigte nicht geschrieen, sondern nur "deutlich gesprochen".
5. Nach § 81 Abs 1 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen, wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.5. Nach Paragraph 81, Absatz eins, des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen, wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 6.9.2007, Zl 2005/09/0168, auf Folgendes hingewiesen: Die Bestimmungen des SPG (hier insbesondere die §§ 81 und 82 SPG) stützen sich auf den Kompetenztatbestand des Artikel 10 Abs 1 Z 7 B-VG. Dieser weist die "Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistung ……" in Gesetzgebung und Vollziehung dem Bund zu, nimmt aber ausdrücklich die "örtliche Sicherheitspolizei" davon aus. Nach Artikel 15 Abs 2 B-VG gehört zur örtlichen Sicherheitspolizei jener Teil der Sicherheitspolizei, der im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet ist, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Als Beispiele für solche Angelegenheiten wurden mit der B-VG-Novelle 1974 die Wahrung des öffentlichen Anstandes und die Abwehr ungebührlicherweise hervorgerufenen störenden Lärms in diese Bestimmung aufgenommen. Zur gesetzlichen Regelung der örtlichen Sicherheitspolizei ist somit der Landesgeber zuständig, während die Vollziehung – mit Ausnahme der Durchführung eines Strafverfahrens – nach Artikel 118 Abs 3 Z 3 B-VG in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fällt.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 6.9.2007, Zl 2005/09/0168, auf Folgendes hingewiesen: Die Bestimmungen des SPG (hier insbesondere die Paragraphen 81 und 82 SPG) stützen sich auf den Kompetenztatbestand des Artikel 10 Absatz eins, Ziffer 7, B-VG. Dieser weist die "Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistung ……" in Gesetzgebung und Vollziehung dem Bund zu, nimmt aber ausdrücklich die "örtliche Sicherheitspolizei" davon aus. Nach Artikel 15 Absatz 2, B-VG gehört zur örtlichen Sicherheitspolizei jener Teil der Sicherheitspolizei, der im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet ist, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Als Beispiele für solche Angelegenheiten wurden mit der B-VG-Novelle 1974 die Wahrung des öffentlichen Anstandes und die Abwehr ungebührlicherweise hervorgerufenen störenden Lärms in diese Bestimmung aufgenommen. Zur gesetzlichen Regelung der örtlichen Sicherheitspolizei ist somit der Landesgeber zuständig, während die Vollziehung – mit Ausnahme der Durchführung eines Strafverfahrens – nach Artikel 118 Absatz 3, Ziffer 3, B-VG in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fällt.
Zum Wesen einer Ordnungsstörung gehört nach dem vorgenannten Erkenntnis, dass am konkreten Zustand der öffentlichen Ordnung durch das Verhalten des Beschuldigten eine Änderung eingetreten ist. Soweit die behauptete Störung der öffentlichen Ordnung nach § 81 Abs 1 SPG daher in einem Verhalten besteht, das (zB: "lautes Kreischen und Schreien") zweifelsfrei ausschließlich als Lärmerregung zu qualifizieren ist, und sich dem gemäß die Störung der öffentlichen Ordnung im solcher Art entwickelten Lärm erschöpft, fehlt dem Bund die Kompetenz, ein solches Verhalten unter Strafe zu stellen. Ein derartiges Verhalten fällt daher – soweit es nicht überdies zu Störungen der öffentlichen Ordnung geführt hat, die über das durch den bloßen Lärm zwangsläufig verursachte Aufsehen hinausgehen – ausschließlich unter die nach landespolizeilichen Vorschriften bestehenden Strafbestimmungen über ungebührliche Lärmerregung. Auf den § 6 des Landesgesetzes über Maßnahmen gegen Lärmstörungen und über das Halten von Tieren wird an dieser Stelle hingewiesen.Zum Wesen einer Ordnungsstörung gehört nach dem vorgenannten Erkenntnis, dass am konkreten Zustand der öffentlichen Ordnung durch das Verhalten des Beschuldigten eine Änderung eingetreten ist. Soweit die behauptete Störung der öffentlichen Ordnung nach Paragraph 81, Absatz eins, SPG daher in einem Verhalten besteht, das (zB: "lautes Kreischen und Schreien") zweifelsfrei ausschließlich als Lärmerregung zu qualifizieren ist, und sich dem gemäß die Störung der öffentlichen Ordnung im solcher Art entwickelten Lärm erschöpft, fehlt dem Bund die Kompetenz, ein solches Verhalten unter Strafe zu stellen. Ein derartiges Verhalten fällt daher – soweit es nicht überdies zu Störungen der öffentlichen Ordnung geführt hat, die über das durch den bloßen Lärm zwangsläufig verursachte Aufsehen hinausgehen – ausschließlich unter die nach landespolizeilichen Vorschriften bestehenden Strafbestimmungen über ungebührliche Lärmerregung. Auf den Paragraph 6, des Landesgesetzes über Maßnahmen gegen Lärmstörungen und über das Halten von Tieren wird an dieser Stelle hingewiesen.
Im gegenständlichen Fall erschöpfte sich die dem Beschuldigten zum Vorwurf gemachte Tathandlung nach dem Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses im "lautstarken Herumschreien" des Beschuldigten. Was konkret unter dem im Spruch des Straferkenntnisses angeführten "Herumfuchteln" des Beschuldigten mit seinen Armen zu verstehen ist, konnte im Berufungsverfahren nicht genauer geklärt werden. Einer der Polizeibeamten gab dazu an, dass ihm nach der inzwischen vergangenen Zeit ein genaues Darstellen dieses "Herumfuchtelns" kaum mehr möglich sei; es sei aber nicht so gewesen, dass der Beschuldigte auf die Beamten losgegangen wäre. Von einer Störung der öffentlichen Ordnung, die auch anders als durch den Lärm und das dadurch zwangsläufig bewirkte Aufsehen verursacht worden wäre, kann daher im gegenständlichen Fall nicht ausgegangen werden.
Schlagworte
Lautes Schreien, Lärmstörung, keine OrdnungsstörungZuletzt aktualisiert am
15.02.2018