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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
FSG §14 Abs1 Z1Rechtssatz
Beim Lenken eines Fahrzeuges sind Führerschein und Zulassungsschein mitzuführen. Der Beschuldigte kann sich nicht mit dem Hinweis, er habe den Führerschein verloren und habe erst im Zuge der Amtshandlung bemerkt, dass er den Führerschein nicht mehr besitze, entschuldigen. Da der Beschuldigte vom einschreitenden Beamten aufgefordert wurde, ihm den Führerschein und den Zulassungsschein auszuhändigen und der Beschuldigte dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, hat er die ihm zur Last gelegten Übertretungstatbestände nach § 14 Abs. 1 Z1 FSG und § 102 Abs. 5b KFG verwirklicht.Beim Lenken eines Fahrzeuges sind Führerschein und Zulassungsschein mitzuführen. Der Beschuldigte kann sich nicht mit dem Hinweis, er habe den Führerschein verloren und habe erst im Zuge der Amtshandlung bemerkt, dass er den Führerschein nicht mehr besitze, entschuldigen. Da der Beschuldigte vom einschreitenden Beamten aufgefordert wurde, ihm den Führerschein und den Zulassungsschein auszuhändigen und der Beschuldigte dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, hat er die ihm zur Last gelegten Übertretungstatbestände nach Paragraph 14, Absatz eins, Z1 FSG und Paragraph 102, Absatz 5 b, KFG verwirklicht.
Schlagworte
Führerschein, ZulassungsscheinZuletzt aktualisiert am
18.02.2011