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97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §2 Z16ccRechtssatz
Dem Vorbringen der Antragstellerin, dass die Ausschreibung ausschließlich auf das Sortiment der mitbeteiligten Partei ausgerichtet gewesen sei und es daher der Antragstellerin kaum möglich gewesen sei einen wettbewerbsfähigen Preis anzubieten, ist entgegenzuhalten, dass im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung die Aufforderung zur Angebotsabgabe eine gesondert anfechtbare Entscheidung darstellt und die Antragstellerin daher verpflichtet gewesen wäre, die ihr zur Verfügung gestellten Angebotsunterlagen jedenfalls noch vor der Angebotsöffnung in Beschwerde zu ziehen. Da die Antragstellerin jedoch erst nach erfolgter Zuschlagsentscheidung einzelne Positionen der Ausschreibung bzw. die Ausschreibung insgesamt bekämpft, erweist sich dieses Vorbringen als präkludiert und ist es daher der Nachprüfungsbehörde verwehrt, das diesbezügliche Vorbringen der Antragstellerin einer inhaltlichen Prüfung zuzuführen.
Schlagworte
Ausschreibung, Wettbewerbsfähig, Preis, Angebotsunterlagen, Einzelne Positionen, Nicht offenes Verfahren, Präklusion, NachprüfungZuletzt aktualisiert am
27.09.2012