Norm
BVergG 2006 §3 Abs1 Z2 litcSpruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Böhler über den Antrag der K-M E K, K, auf Nichtigerklärung einer Vergabeentscheidung des Kolpinghaus G, G, betreffend das Vergabeverfahren "Umbau Kolpinghaus G, Möbeltischlerarbeiten, Decken- und Wandverkleidungen" zu Recht erkannt:
Gemäß den §§ 1 und 4 Abs 2 des Vergabenachprüfungsgesetzes iVm § 3 des Bundesvergabegesetzes 2006 wird der Antrag auf Nichtigerklärung zurückgewiesen.Gemäß den Paragraphen eins und 4 Absatz 2, des Vergabenachprüfungsgesetzes in Verbindung mit Paragraph 3, des Bundesvergabegesetzes 2006 wird der Antrag auf Nichtigerklärung zurückgewiesen.
Text
1. In einem am 12.11.2007 beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingelangten Schriftsatz stellte der Antragsteller den Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens nach dem Vorarlberger Vergabenachprüfungsgesetz. In diesem brachte er im Wesentlichen vor, die gegenständlichen Arbeiten seien mit Abgabetermin 29.06.2007 ausgeschrieben worden. Leider seien die gesetzlichen Bestimmungen im Verlauf des Verfahrens mehrfach außer Acht gelassen worden bzw bis dato trotz mehrfacher Ermahnungen nicht eingehalten worden. Es dränge sich der Verdacht auf, dass ein Anbieter bevorzugt worden sei. Offenbar sei der Auftrag, trotz eines höheren Preises, an den Anbieter vergeben worden, bei dem der Vorsitzende des Kolpinghauses, Herr L früher beschäftigt gewesen sei. Dabei handle es sich seines Erachtens um Befangenheit seitens des Vorsitzenden. Er sei bei der Gruppe E „Stühle und Tische“ (ein Abschnitt der Ausschreibung) als Billigstbieter aus dem Angebotsverfahren hervorgegangen. Sein Angebot habe absolut der Ausschreibung entsprochen bzw seien seine Produkte absolut gleichwertig gegenüber den ausgeschriebenen gewesen. Es habe die Möglichkeit einer Teilvergabe bestanden. Trotzdem sei der Auftrag anderweitig vergeben worden. Die gesetzlichen Bestimmungen zur Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung seien nicht eingehalten worden. Bis auf eine nicht dem Bundesvergabegesetz entsprechenden Absage habe er auf seine mehrfachen Schreiben keine Rückantwort erhalten. Gesetzlich seien aber Auskünfte in schriftlicher Form unter Bekanntgabe genauer Details vorgeschrieben.
2. Der Auftraggeber hat eine Gegenschrift zu dem Vorbringen nach Punkt 1. erstattet und ist diesem darin entgegengetreten.
3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat in gegenständlicher Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:
3.2. Der Auftraggeber beabsichtigt, das Kolpinghaus G zu sanieren und umzubauen. Der geschätzte Gesamtauftragswert beläuft sich auf 3.380.217 Euro. Der Auftraggeber hat ua die Möbeltischlerarbeiten sowie Decken- und Wandverkleidungen ausgeschrieben.
Neben dem Antragsteller hat auch die Firma S ein Angebot abgegeben. Mit Schreiben vom 13.09.2007 teilte der Auftraggeber dem Antragsteller mit, dass die Arbeiten an einen Mitbewerber, der ein vergleichsweise günstigeres Angebot gelegt habe, vergeben worden seien.
Der gegenständliche Auftrag stellt einen Bauauftrag dar. Der geschätzte Auftragswert des Gesamtvorhabens beträgt ca 3,4 Mio Euro und wäre somit dem Unterschwellenbereich zuzuordnen.
3.3. Bei der Kolpingfamilie G handelt es sich um einen Verein mit dem Sitz in G. Die Kolpingfamilie G ist eine katholisch soziale Vereinigung. Sie ist selbstständiger Teil Kolping Österreichs und des Diözesanverbandes Vorarlberg.
Laut § 3 Punkt 1. ihres Grundstatuts will die Kolpingfamilie G als Bildungs- und Aktionsgemeinschaft (Punkt 1.1.) aus ihren Mitgliedern Persönlichkeiten formen, die fähig sind, sich als Christen im Beruf, in Ehe und Familie, in Kirche, Staat und Gesellschaft zu bewähren; (Punkt 1.2.) ihre Mitglieder anhalten, sich für Menschen einzusetzen, die aus eigenem Vermögen nicht im Stande sind, ihr Leben allein zu gestalten und zu bewältigen; (Punkt 1.3.) das Gemeinwohl in Staat und Gesellschaft fördern.Laut Paragraph 3, Punkt 1. ihres Grundstatuts will die Kolpingfamilie G als Bildungs- und Aktionsgemeinschaft (Punkt 1.1.) aus ihren Mitgliedern Persönlichkeiten formen, die fähig sind, sich als Christen im Beruf, in Ehe und Familie, in Kirche, Staat und Gesellschaft zu bewähren; (Punkt 1.2.) ihre Mitglieder anhalten, sich für Menschen einzusetzen, die aus eigenem Vermögen nicht im Stande sind, ihr Leben allein zu gestalten und zu bewältigen; (Punkt 1.3.) das Gemeinwohl in Staat und Gesellschaft fördern.
Jede Gewinnabsicht der Kolpingfamilie G ist ausgeschlossen. Eine Verteilung etwaiger Überschüsse an die Mitglieder des Vereins erfolgt nicht. Solche Überschüsse können nur für satzungsgemäße Zwecke des Vereins Verwendung finden (§ 4 Punkt 2. des Grundstatuts).Jede Gewinnabsicht der Kolpingfamilie G ist ausgeschlossen. Eine Verteilung etwaiger Überschüsse an die Mitglieder des Vereins erfolgt nicht. Solche Überschüsse können nur für satzungsgemäße Zwecke des Vereins Verwendung finden (Paragraph 4, Punkt 2. des Grundstatuts).
Verwaltung und Geschäftspolitik der Kolpingfamilie G erfolgt durch vereinseigene Organe (Generalversammlung, Vereinsvorstand, Vorstände der Gruppen Kolping-Jugend und Kolping, Präsidium, Wirtschaftsvorstand, Vorsitzende, Präses, Leiter der Gruppe Kolping-Jugend und Kolping, Rechnungsprüfer). Sämtliche Organe der Kolpingfamilie arbeiten ehrenamtlich.
Gemäß § 6 des Grundstatuts der Kolpingfamilie G werden die Geldmittel beschafft durch Beiträge der Mitglieder, Veranstaltungen, Spenden, Erbschaften, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen sowie Überschüsse aus dem Erlös von wirtschaftlichen Unternehmungen der Kolpingfamilie. Nach den Angaben der Vertreter der Kolpingfamilie G bestehen die Vereinseinnahmen im Wesentlichen aus Mitgliedsbeiträgen.Gemäß Paragraph 6, des Grundstatuts der Kolpingfamilie G werden die Geldmittel beschafft durch Beiträge der Mitglieder, Veranstaltungen, Spenden, Erbschaften, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen sowie Überschüsse aus dem Erlös von wirtschaftlichen Unternehmungen der Kolpingfamilie. Nach den Angaben der Vertreter der Kolpingfamilie G bestehen die Vereinseinnahmen im Wesentlichen aus Mitgliedsbeiträgen.
3.4. Laut § 3 Punkt 2.6.1. des Grundstatuts der Kolpingfamilie G sollen die unter Punkt 1. des Grundstatuts genannten Ziele ua erreicht werden durch die Errichtung und Führung von Kolpinghäusern (Jugendzentren, Zentren für Erwachsenenbildung, Ledigen-, Lehrlings-, Schüler-, Senioren-, Familien- und Erholungsheimen) mit Wohngelegenheit und Verabreichung von Speisen und Getränken für Mitglieder, Bewohner und Gäste).3.4. Laut Paragraph 3, Punkt 2.6.1. des Grundstatuts der Kolpingfamilie G sollen die unter Punkt 1. des Grundstatuts genannten Ziele ua erreicht werden durch die Errichtung und Führung von Kolpinghäusern (Jugendzentren, Zentren für Erwachsenenbildung, Ledigen-, Lehrlings-, Schüler-, Senioren-, Familien- und Erholungsheimen) mit Wohngelegenheit und Verabreichung von Speisen und Getränken für Mitglieder, Bewohner und Gäste).
Die Generalversammlung der Kolpingfamilie G hat den Wirtschaftsvorstand beauftragt, das Kolpinghaus G in fachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht zu führen. Juridischer Träger des Kolpinghauses G ist laut § 25 Punkt 3. des Grundstatuts die Kolpingfamilie G.Die Generalversammlung der Kolpingfamilie G hat den Wirtschaftsvorstand beauftragt, das Kolpinghaus G in fachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht zu führen. Juridischer Träger des Kolpinghauses G ist laut Paragraph 25, Punkt 3. des Grundstatuts die Kolpingfamilie G.
Die Einnahmen des Kolpinghauses G bestehen im Wesentlichen aus den Eigenerlägen der Bewohner, die den Aufenthalt (mit)finanzieren. Weitere Einnahmen sind die Kostenersätze, die von der Sozialhilfeabteilung des Landes geleistet werden. Dabei werden tatsächlich angefallene Kosten für Dienstleistungen des Kolpinghauses G ersetzt. Sonstige Subventionen erhält das Kolpinghaus G nicht.
3.5. Die gegenständliche Sanierung und Umbau des Kolpinghauses G wird über Auftrag der Generalversammlung vom Wirtschaftsvorstand der Kolpingfamilie G durchgeführt. Die Baukosten werden durch Eigenmittel (378.881 Euro), Subventionen der öffentlichen Hand (341.854 Euro) und durch Darlehen der Kolpingfamilie G aufgebracht. Weiters wird für das Bauvorhaben eine Wohnbauförderung in der Höhe von ca 1.125.000 Euro gewährt.
4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der glaubwürdigen Angaben der Vertreter des Auftraggebers als erwiesen angenommen. Er wurde vom Antragsteller im Wesentlichen nicht bestritten.
5. Der Antragsteller hat vorgebracht, der Auftraggeber sei öffentlicher Auftraggeber iS des Bundesvergabegesetzes 2006.
Der Auftraggeber hat dem entgegnet, er stelle als gemeinnütziger Verein kein öffentlicher Auftraggeber iS des § 3 BVergG 2006 dar.Der Auftraggeber hat dem entgegnet, er stelle als gemeinnütziger Verein kein öffentlicher Auftraggeber iS des Paragraph 3, BVergG 2006 dar.
6. Unbestrittenermaßen handelt es sich bei gegenständlichem Auftraggeber nicht um einen "öffentlichen Auftraggeber" iS des § 3 Abs 1 Z 1 und Z 3 sowie Abs 2 bis 5 BVergG 2006. Es ist aber im vorliegenden Fall strittig, ob der Auftraggeber ein "öffentlicher Auftraggeber" iS des § 3 Abs 1 Z 2 BVergG 2006 ist.6. Unbestrittenermaßen handelt es sich bei gegenständlichem Auftraggeber nicht um einen "öffentlichen Auftraggeber" iS des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, sowie Absatz 2 bis 5 BVergG 2006. Es ist aber im vorliegenden Fall strittig, ob der Auftraggeber ein "öffentlicher Auftraggeber" iS des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006 ist.
7. Gemäß § 1 Vergabenachprüfungsgesetz unterliegen Entscheidungen eines Auftraggebers in einem Vergabeverfahren nach dem Bundesvergabegesetz, das gemäß Art 14b Abs 2 B-VG in den Vollziehungsbereich des Landes fällt, der Nachprüfung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat.7. Gemäß Paragraph eins, Vergabenachprüfungsgesetz unterliegen Entscheidungen eines Auftraggebers in einem Vergabeverfahren nach dem Bundesvergabegesetz, das gemäß Artikel 14 b, Absatz 2, B-VG in den Vollziehungsbereich des Landes fällt, der Nachprüfung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat.
Gemäß § 4 Abs 2 Vergabenachprüfungsgesetz kann ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, die Nichtigerklärung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Vergabenachprüfungsgesetz kann ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, die Nichtigerklärung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Gemäß § 4 Abs 3 Vergabenachprüfungsgesetz kann ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetzes unterliegenden Vertrages hatte, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, (unter lit a bis lit c) näher bezeichnete Feststellungen beantragen.Gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Vergabenachprüfungsgesetz kann ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetzes unterliegenden Vertrages hatte, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, (unter Litera a bis Litera c,) näher bezeichnete Feststellungen beantragen.
8.1. Gemäß § 3 Abs 1 Z 2 des Bundesvergabegesetzes 2006 (BVergG) gilt dieses Bundesgesetz mit Ausnahme seines 3. Teiles für die Vergabeverfahren von Einrichtungen, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind, und zumindest teilrechtsfähig sind und8.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundesvergabegesetzes 2006 (BVergG) gilt dieses Bundesgesetz mit Ausnahme seines 3. Teiles für die Vergabeverfahren von Einrichtungen, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind, und zumindest teilrechtsfähig sind und
überwiegend von Auftraggebern gemäß Z 1 oder anderen Einrichtungen im Sinne der Z 2 finanziert werden oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch letztere unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von Auftraggebern gemäß Z 1 (das sind der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände) oder anderen Einrichtungen im Sinne der Z 2 ernannt worden sind.überwiegend von Auftraggebern gemäß Ziffer eins, oder anderen Einrichtungen im Sinne der Ziffer 2, finanziert werden oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch letztere unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von Auftraggebern gemäß Ziffer eins, (das sind der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände) oder anderen Einrichtungen im Sinne der Ziffer 2, ernannt worden sind.
Fest steht, dass von einem öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 3 Abs 1 Z 2 BVergG nur dann auszugehen ist, wenn die drei der unter lit a bis c genannten Tatbestandsmerkmale kumulativ vorliegen, dh sämtliche der genannten Voraussetzungen – Gründung zum Zweck der Erfüllung im Allgemeininteresse liegender Aufgaben nicht gewerblicher Art, Teilrechtsfähigkeit sowie überwiegende Finanzierung oder Beherrschung durch einen öffentlichen Auftraggeber – jeweils für sich erfüllt sind.Fest steht, dass von einem öffentlichen Auftraggeber im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG nur dann auszugehen ist, wenn die drei der unter Litera a bis c genannten Tatbestandsmerkmale kumulativ vorliegen, dh sämtliche der genannten Voraussetzungen – Gründung zum Zweck der Erfüllung im Allgemeininteresse liegender Aufgaben nicht gewerblicher Art, Teilrechtsfähigkeit sowie überwiegende Finanzierung oder Beherrschung durch einen öffentlichen Auftraggeber – jeweils für sich erfüllt sind.
8.2. Das Ausüben von im Allgemeininteresse liegender Aufgaben nicht gewerblicher Art macht eine Einrichtung dann zum öffentlichen Auftraggeber, wenn diese auch vom Staat beherrscht wird. Die in § 3 Abs 1 Z 2 lit c BVergG 2006 genannten Merkmale konkretisieren, in welcher Weise eine solche "staatliche Beherrschung" vermittelt wird. Entweder durch überwiegende staatliche Finanzierung oder durch Aufsicht über die Leitung oder durch Einfluss auf die Zusammensetzung der Organe. Es handelt sich dabei um alternative Tatbestandselemente (Schramm, Aicher, Fruhmann, Thienel, Kommentar zum Bundesvergabegesetz 2002, Rn 73 zu § 7).8.2. Das Ausüben von im Allgemeininteresse liegender Aufgaben nicht gewerblicher Art macht eine Einrichtung dann zum öffentlichen Auftraggeber, wenn diese auch vom Staat beherrscht wird. Die in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, BVergG 2006 genannten Merkmale konkretisieren, in welcher Weise eine solche "staatliche Beherrschung" vermittelt wird. Entweder durch überwiegende staatliche Finanzierung oder durch Aufsicht über die Leitung oder durch Einfluss auf die Zusammensetzung der Organe. Es handelt sich dabei um alternative Tatbestandselemente (Schramm, Aicher, Fruhmann, Thienel, Kommentar zum Bundesvergabegesetz 2002, Rn 73 zu Paragraph 7,).
Im vorliegenden Fall kann nach dem Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht davon ausgegangen werden, der Auftraggeber werde überwiegend vom Staat finanziert bzw unterliege sonstigen staatlichen Ingerenzbefugnissen.
8.3. Maßgeblich dafür, ob eine bestimmte Finanzierung ein besonderes Naheverhältnis zur öffentlichen Hand begründet, ist, ob diese als "Finanzhilfe ohne spezifische Gegenleistung" zu sehen ist, auf deren Basis die Tätigkeiten der betreffenden Einrichtung finanziert und unterstützt werden (vgl EuGH Rs C-380/98, University of Cambridge).8.3. Maßgeblich dafür, ob eine bestimmte Finanzierung ein besonderes Naheverhältnis zur öffentlichen Hand begründet, ist, ob diese als "Finanzhilfe ohne spezifische Gegenleistung" zu sehen ist, auf deren Basis die Tätigkeiten der betreffenden Einrichtung finanziert und unterstützt werden vergleiche EuGH Rs C-380/98, University of Cambridge).
Wie sich aus dem unter Punkt 3.4. dargestellten Sachverhalt ergibt, handelt es sich bei der von der öffentlichen Hand gewährten Finanzhilfe für das Kolpinghaus G lediglich um Kostenersätze für tatsächlich erbrachte Dienstleistungen. Da somit der finanziellen Leistung des Landes eine entsprechende Gegenleistung durch das Kolpinghaus G gegenübersteht und auch keine verdeckte Bezuschussung (etwa durch überhöhtes Entgelt) erfolgt, liegt eine vergaberechtlich relevante Finanzierung nicht vor.
An dieser Beurteilung vermag – entgegen der Auffassung des Antragstellers – auch nichts zu ändern, dass das gegenständliche Bauvorhaben (im Wesentlichen durch die Standortgemeinden) in einer Größenordnung von 341.854 Euro subventioniert wird. Dies deshalb, da bei diesem Betrag in Anbetracht des Gesamtbauvolumens von 3.380.217 Euro nicht von einer "überwiegenden" Finanzierung iS von mehr als der Hälfte gesprochen werden kann (vgl Schramm, Aicher, Fruhmann, Thienel, aaO, Rz 77). Dasselbe gilt für den Umstand, dass für das Bauvorhaben eine Neubauförderung in der Höhe von ca 143.000 Euro und eine Wohnbausanierungsförderung in der Höhe von ca 982.000 Euro gewährt werden. Abgesehen davon bekommt auch jeder andere Bauwerber diese Förderung, sofern er die Voraussetzungen erfüllt, und müssen diese Förderungsmittel wieder zurückbezahlt werden.An dieser Beurteilung vermag – entgegen der Auffassung des Antragstellers – auch nichts zu ändern, dass das gegenständliche Bauvorhaben (im Wesentlichen durch die Standortgemeinden) in einer Größenordnung von 341.854 Euro subventioniert wird. Dies deshalb, da bei diesem Betrag in Anbetracht des Gesamtbauvolumens von 3.380.217 Euro nicht von einer "überwiegenden" Finanzierung iS von mehr als der Hälfte gesprochen werden kann vergleiche Schramm, Aicher, Fruhmann, Thienel, aaO, Rz 77). Dasselbe gilt für den Umstand, dass für das Bauvorhaben eine Neubauförderung in der Höhe von ca 143.000 Euro und eine Wohnbausanierungsförderung in der Höhe von ca 982.000 Euro gewährt werden. Abgesehen davon bekommt auch jeder andere Bauwerber diese Förderung, sofern er die Voraussetzungen erfüllt, und müssen diese Förderungsmittel wieder zurückbezahlt werden.
8.4. Im vorliegenden Fall kann auch nicht davon gesprochen werden, der gegenständliche Auftraggeber unterliege hinsichtlich seiner Leitung einer qualifizierten Aufsicht öffentlicher Auftraggeber, bzw die Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane würden aus Mitglieder bestehen, die von "öffentlichen" Auftraggebern ernannt worden sind. Dies deshalb, da die für die Leitung maßgeblichen Organe des gegenständlichen Auftraggebers direkt von den Vereinsmitgliedern aus den eigenen Reihen gewählt werden. Auch die Aufsichtsbefugnisse der Vereinspolizei vermögen diesbezüglich keine staatliche Beherrschung zu begründen, da keine Interventionen in die täglichen Geschäfte des Vereins vorgenommen werden (vgl B-VKK 17.2.1998, G-7/97-4).8.4. Im vorliegenden Fall kann auch nicht davon gesprochen werden, der gegenständliche Auftraggeber unterliege hinsichtlich seiner Leitung einer qualifizierten Aufsicht öffentlicher Auftraggeber, bzw die Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane würden aus Mitglieder bestehen, die von "öffentlichen" Auftraggebern ernannt worden sind. Dies deshalb, da die für die Leitung maßgeblichen Organe des gegenständlichen Auftraggebers direkt von den Vereinsmitgliedern aus den eigenen Reihen gewählt werden. Auch die Aufsichtsbefugnisse der Vereinspolizei vermögen diesbezüglich keine staatliche Beherrschung zu begründen, da keine Interventionen in die täglichen Geschäfte des Vereins vorgenommen werden vergleiche B-VKK 17.2.1998, G-7/97-4).
8.5. Bei diesem Ergebnis war nicht mehr näher zu prüfen, ob auch die Tatbestandselemente des § 3 Abs 1 Z 2 lit a und b BVergG 2006 vorliegen, da für eine Bejahung der Eigenschaft des gegenständlichen Auftraggebers als "öffentlicher" Auftraggeber eines der in § 3 Abs 1 Z 2 lit c BVergG 2006 genannten Tatbestandselemente kumulativ zu den in lit a und b genannten Tatbestandselemente vorliegen müsste.8.5. Bei diesem Ergebnis war nicht mehr näher zu prüfen, ob auch die Tatbestandselemente des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und b BVergG 2006 vorliegen, da für eine Bejahung der Eigenschaft des gegenständlichen Auftraggebers als "öffentlicher" Auftraggeber eines der in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, BVergG 2006 genannten Tatbestandselemente kumulativ zu den in Litera a und b genannten Tatbestandselemente vorliegen müsste.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Auftraggeber schon deshalb keine Einrichtung des öffentlichen Rechts ist, da die Voraussetzungen des § 3 Abs 1 Z 2 lit c BVergG 2006 nicht vorliegen.Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Auftraggeber schon deshalb keine Einrichtung des öffentlichen Rechts ist, da die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, BVergG 2006 nicht vorliegen.
Somit finden die Vergabebestimmungen im vorliegenden Fall keine Anwendung, weshalb der Antrag des Antragstellers zurückzuweisen war.
Schlagworte
Vergaberecht, Kostenersatz durch öffentliche Hand, kein öffentlicher AuftraggeberZuletzt aktualisiert am
12.02.2018