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19/05 MenschenrechteNorm
GewO 1994 §91 Abs1Rechtssatz
Bei der Bestimmung des § 91 Abs.1 GewO 1994 handelt es sich nicht um eine Kann- sondern um eine Muss-Bestimmung, sodass die belangte Behörde zwingend dazu verpflichtet war, die Bestellung der Rechtsmittelwerberin zu widerrufen. Es sind bei der gegenständlichen rechtlichen Beurteilung weder das behauptete Wohlverhalten der Berufungswerberin noch deren wirtschaftliche Tüchtigkeit beachtlich. Weiters ist festzuhalten, dass ein Widerruf der Bestellung zur Geschäftsführerin – wie gegenständlich ausgesprochen – keine Bestrafung iSd Art. 4 des 7. ZPEMRK darstellt, sodass auch das Argument der Rechtsmittelwerberin im Hinblick auf das Doppelbestrafungsverbot ins Leere geht.Bei der Bestimmung des Paragraph 91, Absatz eins, GewO 1994 handelt es sich nicht um eine Kann- sondern um eine Muss-Bestimmung, sodass die belangte Behörde zwingend dazu verpflichtet war, die Bestellung der Rechtsmittelwerberin zu widerrufen. Es sind bei der gegenständlichen rechtlichen Beurteilung weder das behauptete Wohlverhalten der Berufungswerberin noch deren wirtschaftliche Tüchtigkeit beachtlich. Weiters ist festzuhalten, dass ein Widerruf der Bestellung zur Geschäftsführerin – wie gegenständlich ausgesprochen – keine Bestrafung iSd Artikel 4, des 7. ZPEMRK darstellt, sodass auch das Argument der Rechtsmittelwerberin im Hinblick auf das Doppelbestrafungsverbot ins Leere geht.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 2008, Zahl: 2008/03/0053-3 wurde die Beschwerde gegen den oa. Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten, betreffend Widerruf der Bestellung als gewerberechtliche Geschäftsführerin eines Güterbeförderungsunternehmens, als unbegründet abgewiesen.
Schlagworte
Geschäftsführerbestellung, Widerruf, Güterbeförderung, KonzessionZuletzt aktualisiert am
27.07.2011