RS Uvs 2007/12/7 KUVS-K6-1682/4/2007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.12.2007
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Index

19/05 Menschenrechte
50 Gewerberecht
50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personenbeförderung, Güterbeförderung

Norm

GewO 1994 §91 Abs1
GütbefG 1995 §5 Abs2
EMRK 7. Zusatzprotokoll Art4
  1. GewO 1994 § 91 heute
  2. GewO 1994 § 91 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 91 gültig von 14.09.2012 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  4. GewO 1994 § 91 gültig von 01.01.2007 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2006
  5. GewO 1994 § 91 gültig von 01.08.2002 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  6. GewO 1994 § 91 gültig von 01.07.1996 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  7. GewO 1994 § 91 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996

Rechtssatz

Bei der Bestimmung des § 91 Abs.1 GewO 1994 handelt es sich nicht um eine Kann- sondern um eine Muss-Bestimmung, sodass die belangte Behörde zwingend dazu verpflichtet war, die Bestellung der Rechtsmittelwerberin zu widerrufen. Es sind bei der gegenständlichen rechtlichen Beurteilung weder das behauptete Wohlverhalten der Berufungswerberin noch deren wirtschaftliche Tüchtigkeit beachtlich. Weiters ist festzuhalten, dass ein Widerruf der Bestellung zur Geschäftsführerin – wie gegenständlich ausgesprochen – keine Bestrafung iSd Art. 4 des 7. ZPEMRK darstellt, sodass auch das Argument der Rechtsmittelwerberin im Hinblick auf das Doppelbestrafungsverbot ins Leere geht.Bei der Bestimmung des Paragraph 91, Absatz eins, GewO 1994 handelt es sich nicht um eine Kann- sondern um eine Muss-Bestimmung, sodass die belangte Behörde zwingend dazu verpflichtet war, die Bestellung der Rechtsmittelwerberin zu widerrufen. Es sind bei der gegenständlichen rechtlichen Beurteilung weder das behauptete Wohlverhalten der Berufungswerberin noch deren wirtschaftliche Tüchtigkeit beachtlich. Weiters ist festzuhalten, dass ein Widerruf der Bestellung zur Geschäftsführerin – wie gegenständlich ausgesprochen – keine Bestrafung iSd Artikel 4, des 7. ZPEMRK darstellt, sodass auch das Argument der Rechtsmittelwerberin im Hinblick auf das Doppelbestrafungsverbot ins Leere geht.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 2008, Zahl: 2008/03/0053-3 wurde die Beschwerde gegen den oa. Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten, betreffend Widerruf der Bestellung als gewerberechtliche Geschäftsführerin eines Güterbeförderungsunternehmens, als unbegründet abgewiesen.

Schlagworte

Geschäftsführerbestellung, Widerruf, Güterbeförderung, Konzession

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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