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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
FSG §3 Abs1 Z3Rechtssatz
Im Zusammenhang mit der Beurteilung betreffend der Erteilung einer Lenkberechtigung ist der Behörde kein Ermessensspielraum eingeräumt, sondern diese an die gesetzlichen Vorgaben – gegenständlich insbesondere an die Bestimmung des § 8 Abs. 5 der FSG-GV – gebunden. Insofern hatten die Ausführungen der Rechtsmittelwerberin wonach sie aufgrund ihres abgelegenen Wohnortes und in Ermangelung jeglicher öffentlicher Verkehrsmittel auf eine Lenkberechtigung angewiesen ist, im Rahmen der Entscheidung außer Betracht zu bleiben.Im Zusammenhang mit der Beurteilung betreffend der Erteilung einer Lenkberechtigung ist der Behörde kein Ermessensspielraum eingeräumt, sondern diese an die gesetzlichen Vorgaben – gegenständlich insbesondere an die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 5, der FSG-GV – gebunden. Insofern hatten die Ausführungen der Rechtsmittelwerberin wonach sie aufgrund ihres abgelegenen Wohnortes und in Ermangelung jeglicher öffentlicher Verkehrsmittel auf eine Lenkberechtigung angewiesen ist, im Rahmen der Entscheidung außer Betracht zu bleiben.
Schlagworte
Lenkberechtigung, gesundheitliche Eignung, amtsärztliche Untersuchung, ErmessenZuletzt aktualisiert am
27.07.2011