TE Uvs Bescheid 2007/12/14 1-353/07

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Veröffentlicht am 14.12.2007
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Norm

VStG §1
KFG §134 Abs1
KFG §134a Abs3
Kontrollgerät im Straßenverkehr
VO-EWG 3821/85
VO-EG 561/2006

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Röser über die Berufung des P G, D-H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 26.4.2007, Zl X-9-2006/22643, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als der Punkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt wird. Der Berufung gegen die Höhe der in den Punkten 2. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses verhängten Strafen wird keine Folge gegeben.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als der Punkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt wird. Der Berufung gegen die Höhe der in den Punkten 2. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses verhängten Strafen wird keine Folge gegeben.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn in den Punkten 2. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses verhängten Geldstrafen, somit 44 Euro, zu bezahlen. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, die sich auf 22 Euro verringern, an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn in den Punkten 2. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses verhängten Geldstrafen, somit 44 Euro, zu bezahlen. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, die sich auf 22 Euro verringern, an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.

Text

1.       Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 27.9.2006 um 13.55 Uhr in N auf der Rheintalautobahn A 14 bei km XXX, als Lenker eines näher bezeichneten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt sei und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteige 1.) die Schaublätter für die laufende Woche und die von ihnen in den vorausgehenden 15 Tagen verwendeten Schaublätter dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen nicht vorgelegt; es hätten die Schaublätter vom 11.9. und vom 12.9.2006 gefehlt; 2.) innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 12 Stunden eingehalten, es hätte aber keine der Ruhezeiten 8 Stunden zusammenhängend betragen; Beginn des 24-Stunden-Zeitraumes am 19.9.2006 um 07.21 Uhr, Ruhezeiten von 10.05 Uhr bis 12.05 Uhr (2 Stunden), von 13.10 Uhr bis 16.30 Uhr (3 Stunden 20 Minuten) und von 00.28 Uhr bis 07.21 Uhr (6 Stunden 53 Minuten); 3.) die wöchentliche Ruhezeit, welche nach insgesamt 6 Tageslenkzeiten einzulegen sei, nicht zeitgerecht eingelegt; Ende der 6. Tageslenkzeit am 14.9.2006 um 05.32 Uhr, Beginn der Wochenruhezeit am 27.9.2006 um 13.55 Uhr. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin Übertretungen des § 134 Abs 1 KFG iVm 1.) Artikel 15 Abs 7a lit i EG-VO 3821/85, 2.) Artikel 8 Abs 1 EG-VO 3820/85 und 3.) Artikel 6 Abs 1 zweiter Satz EG-VO 3820/85. Es wurden Geldstrafen von 1.) 200 Euro, 2.) 70 Euro und 3.) 150 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 27.9.2006 um 13.55 Uhr in N auf der Rheintalautobahn A 14 bei km römisch 30 , als Lenker eines näher bezeichneten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt sei und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteige 1.) die Schaublätter für die laufende Woche und die von ihnen in den vorausgehenden 15 Tagen verwendeten Schaublätter dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen nicht vorgelegt; es hätten die Schaublätter vom 11.9. und vom 12.9.2006 gefehlt; 2.) innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 12 Stunden eingehalten, es hätte aber keine der Ruhezeiten 8 Stunden zusammenhängend betragen; Beginn des 24-Stunden-Zeitraumes am 19.9.2006 um 07.21 Uhr, Ruhezeiten von 10.05 Uhr bis 12.05 Uhr (2 Stunden), von 13.10 Uhr bis 16.30 Uhr (3 Stunden 20 Minuten) und von 00.28 Uhr bis 07.21 Uhr (6 Stunden 53 Minuten); 3.) die wöchentliche Ruhezeit, welche nach insgesamt 6 Tageslenkzeiten einzulegen sei, nicht zeitgerecht eingelegt; Ende der 6. Tageslenkzeit am 14.9.2006 um 05.32 Uhr, Beginn der Wochenruhezeit am 27.9.2006 um 13.55 Uhr. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin Übertretungen des Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit 1.) Artikel 15 Absatz 7 a, Litera i, EG-VO 3821/85, 2.) Artikel 8 Absatz eins, EG-VO 3820/85 und 3.) Artikel 6 Absatz eins, zweiter Satz EG-VO 3820/85. Es wurden Geldstrafen von 1.) 200 Euro, 2.) 70 Euro und 3.) 150 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt.

2.       Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, der zur Anzeige gebrachte Sachverhalt werde vom bisherigen Beweisergebnis nicht getragen. Die vorgelegten Schaublätter ließen die vorgehaltenen Übertretungen weder objektivieren noch verifizieren. Eine Behörde dürfe Fachfragen nur dann selbst beurteilen, wenn sie die Kenntnisse und Erfahrungen habe, die für eine selbstständige fachliche Beurteilung von Fragen eines Wissensgebietes vorausgesetzt werden müssten. Die betreffenden selbstständigen Darlegungen der Behörde müssten methodisch und dem inhaltlichen Niveau nach den gleichen Anforderungen entsprechen wie das Gutachten eines Sachverständigen. Die in der Anzeige als "freie Auswertung" zu bezeichnende Auflistung der Lenkzeiten werde dem Mindesterfordernis eines Gutachtens jedoch nicht gerecht. Aus all diesen Gründen werde die Auswertung der Tachografenschaublätter durch einen Amtssachverständigen der Vorarlberger Landesregierung zum Beweis dafür beantragt, dass der Beschuldigte keine Lenkzeitüberschreitung bzw Ruhezeitunterschreitung begangen habe. Insgesamt seien auf den im Akt liegenden Schaublättern mehrere Lenkzeitblöcke aufgezeichnet. Laut Auskunft eines Tiroler Amtssachverständigen sei bei der Auswertung von Schaublättern je nach Qualität der Schaublätter eine Toleranz von bis zu +/- 4 Minuten/Zeitblock zu berücksichtigen. Dass nach Abzug der Toleranzen eine Übertretung überhaupt noch vorliege, werde ausdrücklich bestritten. In eventu werde darauf hingewiesen, dass das Ausmaß der jeweiligen Über- oder Unterschreitung für die Bemessung der Strafe relevant sei.

In der Anzeige werde der Beschuldigte vom Meldungsleger zitiert wie folgt: "Ich habe die Wochenruhezeit nicht eingehalten, da ich so viel Arbeit habe." Der Beschuldigte habe den Vorgang der Anhaltung seinem Rechtsvertreter geschildert. Demnach habe sich Herr M bei der Kontrolle sinngemäß dahingehend geäußert, dass künftig jeder Lkw der Firma B in Vorarlberg kontrolliert werde, er jetzt wieder Zeit habe und sich wieder mehr auf die Firma B konzentrieren werde, "es nun richtig los gehe" und es "noch lange nicht vorbei sei" sowie er die Firma B schon kriegen werde, es sei nur noch eine Frage der Zeit. Der Beschuldigte habe bei diesem Gespräch auch erwähnt, dass Herr M die Amtshandlung geleitet habe und nicht der Bearbeiter laut Anzeige, Herr M F. Das Zitat in der Anzeige sei daher im Lichte dieser besonders aufmerksamen Kontrolle zu sehen und von der Behörde entsprechend zu beurteilen.

Die vorgebrachten Einwendungen seien von der belangten Behörde nicht ausreichend berücksichtigt worden. Der Betroffene werde mit einer "telefonischen Auskunft" konfrontiert, wobei völlig unklar sei, wer diese Aussage getätigt habe. Der Betroffene habe zumindest im Berufungsverfahren einen Anspruch auf persönliche Befragung eines Zeugen, auch wenn dieser anonym gehalten werde. Weiters schenke die Behörde dem Anzeiger Glauben, obwohl nicht bekannt sei, wer als "Anzeiger" anzusehen sei.

Die Anzeige des Polizeibeamten als geschultes Organ sei mangelhaft geblieben, zumal die als Ruhezeiten zu wertenden Zeiträume lediglich erhoben und in Summe addiert worden seien. Grundsätzliche Feststellungen zum Beginn des 24-Stunden-Zeitraumes fehlten, sodass die abschließende Beurteilung der Rechtsfrage, ob und inwiefern die tägliche Ruhezeit eingehalten worden sei, nicht beantwortet werden könne. Der EuGH habe in einem Urteil festgestellt, "der Ausdruck 'innerhalb jedes Zeitraums von 24 Stunden' in Artikel 8 Abs 1 der Verordnung Nr 3820/85 ist so zu verstehen, dass er sich auf jede Zeitspanne dieser Dauer bezieht, die in dem Moment beginnt, in dem der Fahrer nach einer wöchentlichen oder täglichen Ruhezeit den Fahrtenschreiber in Gang setzt. Wenn die tägliche Ruhezeit in zwei oder drei Zeitabschnitten genommen wird, muss die Berechnung am Ende des Abschnittes beginnen, dessen Dauer 8 Stunden nicht unterschreitet." Entsprechend dieser Entscheidung könne daher nicht jeder beliebige 24-Stunden-Zeitraum für die Berechnung der täglichen Ruhezeit herangezogen werden. Der Beginn dieses Zeitraumes sei eindeutig definiert. Die Behörde habe den Beginn des Zeitraumes, dh den letzten mindestens 8-stündigen Ruhezeitblock, jedenfalls nicht festgestellt.Die Anzeige des Polizeibeamten als geschultes Organ sei mangelhaft geblieben, zumal die als Ruhezeiten zu wertenden Zeiträume lediglich erhoben und in Summe addiert worden seien. Grundsätzliche Feststellungen zum Beginn des 24-Stunden-Zeitraumes fehlten, sodass die abschließende Beurteilung der Rechtsfrage, ob und inwiefern die tägliche Ruhezeit eingehalten worden sei, nicht beantwortet werden könne. Der EuGH habe in einem Urteil festgestellt, "der Ausdruck 'innerhalb jedes Zeitraums von 24 Stunden' in Artikel 8 Absatz eins, der Verordnung Nr 3820/85 ist so zu verstehen, dass er sich auf jede Zeitspanne dieser Dauer bezieht, die in dem Moment beginnt, in dem der Fahrer nach einer wöchentlichen oder täglichen Ruhezeit den Fahrtenschreiber in Gang setzt. Wenn die tägliche Ruhezeit in zwei oder drei Zeitabschnitten genommen wird, muss die Berechnung am Ende des Abschnittes beginnen, dessen Dauer 8 Stunden nicht unterschreitet." Entsprechend dieser Entscheidung könne daher nicht jeder beliebige 24-Stunden-Zeitraum für die Berechnung der täglichen Ruhezeit herangezogen werden. Der Beginn dieses Zeitraumes sei eindeutig definiert. Die Behörde habe den Beginn des Zeitraumes, dh den letzten mindestens 8-stündigen Ruhezeitblock, jedenfalls nicht festgestellt.

Dem Betroffenen sei zu Spruchpunkt 1. eine Übertretung des Artikel 15 Abs 7a lit i EG-VO Nr 3821/85 zur Last gelegt worden und er sei nach § 134 Abs 1 KFG bestraft worden. Die genannte EG-VO sei durch die Verordnung (EG) Nr 561/2006 vom 15. März 2006 abgeändert worden. Durch Artikel 27 der angeführten Verordnung sei Artikel 15 Abs 7a lit i EG-VO 3821/85 mit Wirkung ab 1. Mai 2006 abgeändert worden. Die Verletzung der Bestimmung des Artikel 15 Abs 7a lit i EG-VO 3821/85 idF der Verordnung (EG) Nr 561/2006 vom 15.3.2006 werde jedoch durch die Bestimmung des § 134 Abs 1 KFG iVm § 134a Abs 3 KFG nicht erfasst. Die Änderung des Artikel 15 Abs 7a lit i EG-VO 3821/85 durch die Verordnung (EG) Nr 561/2006 sei jedenfalls von diesem Verweis nicht erfasst. In Folge mangelnder Strafbestimmung sei das zu Spruchpunkt 1) angelastete Verhalten im Zeitpunkt der Tatbegehung jedenfalls nicht unter Strafe gestellt.Dem Betroffenen sei zu Spruchpunkt 1. eine Übertretung des Artikel 15 Absatz 7 a, Litera i, EG-VO Nr 3821/85 zur Last gelegt worden und er sei nach Paragraph 134, Absatz eins, KFG bestraft worden. Die genannte EG-VO sei durch die Verordnung (EG) Nr 561 aus 2006, vom 15. März 2006 abgeändert worden. Durch Artikel 27 der angeführten Verordnung sei Artikel 15 Absatz 7 a, Litera i, EG-VO 3821/85 mit Wirkung ab 1. Mai 2006 abgeändert worden. Die Verletzung der Bestimmung des Artikel 15 Absatz 7 a, Litera i, EG-VO 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 561 aus 2006, vom 15.3.2006 werde jedoch durch die Bestimmung des Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 134 a, Absatz 3, KFG nicht erfasst. Die Änderung des Artikel 15 Absatz 7 a, Litera i, EG-VO 3821/85 durch die Verordnung (EG) Nr 561 aus 2006, sei jedenfalls von diesem Verweis nicht erfasst. In Folge mangelnder Strafbestimmung sei das zu Spruchpunkt 1) angelastete Verhalten im Zeitpunkt der Tatbegehung jedenfalls nicht unter Strafe gestellt.

3.       Der Verwaltungssenat hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Beschuldigte wurde als Lenker eines näher bezeichneten Kraftfahrzeuges, das zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt war und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen überstieg, am 27.9.2006 an einem näher bezeichneten Ort der Rheintalautobahn A 14 in N einer verkehrsrechtlichen Kontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass der Lenker auf Verlangen des Kontrollorgans die Schaublätter für den 11.9. und den 12.9.2006 nicht vorlegen konnte. Weiters hat der Beschuldigte innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraumes, der am 19.9.2006 um 7.21 Uhr begann, keine zusammenhängende Ruhezeit von 8 Stunden eingehalten. Schließlich hat der Beschuldigte die wöchentliche Ruhezeit, welche nach insgesamt 6 Tageslenkzeiten einzulegen ist, nicht zeitgerecht eingelegt; die letzte Wochenruhezeit hatte der Beschuldigte am 6.9. auf den 7.9.2006 konsumiert, bis zur Anhaltung am 27.9.2006 konsumierte er keine weitere Wochenruhezeit mehr.

4.       Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der gegenständlichen Anzeige und den gegenständlichen Schaublättern, die unter Beiziehung eines verkehrstechnischen Amtssachverständige ausgewertet wurden, als erwiesen angenommen. Im Übrigen ist der maßgebliche Sachverhalt unstrittig.

Der Beschuldigte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungssenat seine Berufung gegen die Punkte 2. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses auf eine Berufung nur gegen die Strafhöhe eingeschränkt.

5.       Nach § 134 Abs 1 KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer ua den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 oder der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 zuwiderhandelt.5. Nach Paragraph 134, Absatz eins, KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer ua den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 oder der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 zuwiderhandelt.

Die hier maßgeblichen Rechtsvorschriften der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 lauten:

"Artikel 6

(1)      Die nachstehend "Tageslenkzeit" genannte Gesamtlenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit darf 9 Stunden nicht überschreiten. Sie darf zweimal pro Woche auf 10 Stunden verlängert werden. Der Fahrer muss nach höchstens 6 Tageslenkzeiten eine wöchentliche Ruhezeit iS von Artikel 8 Abs 3 einlegen. …….(1) Die nachstehend "Tageslenkzeit" genannte Gesamtlenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit darf 9 Stunden nicht überschreiten. Sie darf zweimal pro Woche auf 10 Stunden verlängert werden. Der Fahrer muss nach höchstens 6 Tageslenkzeiten eine wöchentliche Ruhezeit iS von Artikel 8 Absatz 3, einlegen. …….

(2)      ………."

"Artikel 8

(1)      Der Fahrer legt innerhalb jedes Zeitraums von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden ein, die höchstens dreimal pro Woche auf nicht weniger als 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden darf, sofern bis zum Ende der folgenden Woche eine entsprechende Ruhezeit zum Ausgleich gewährt wird. Die Ruhezeit kann an den Tagen, an denen sie nicht nach Unterabsatz 1 verkürzt wird, innerhalb von 24 Stunden in zwei oder drei Zeitabschnitten genommen werden, von denen einer mindestens 8 zusammenhängende Stunden betragen muss. In diesem Falle erhöht sich die Mindestruhezeit auf 12 Stunden.

(2)    ………….

(3)      In jeder Woche muss eine der in den Abs 1 und 2 genannten Ruhezeiten als wöchentliche Ruhezeit auf insgesamt 45 zusammenhängende Stunden erhöht werden. Diese Ruhezeit kann am Standort des Fahrzeugs oder am Heimatort des Fahrers auf eine Mindestdauer von 36 zusammenhängenden Stunden oder außerhalb dieser Orte auf eine Mindestdauer von 24 zusammenhängenden Stunden verkürzt werden. Jede Verkürzung ist durch eine zusammenhängende Ruhezeit auszugleichen, die vor Ende der auf die betreffende Woche folgenden dritten Woche zu nehmen ist.(3) In jeder Woche muss eine der in den Absatz eins und 2 genannten Ruhezeiten als wöchentliche Ruhezeit auf insgesamt 45 zusammenhängende Stunden erhöht werden. Diese Ruhezeit kann am Standort des Fahrzeugs oder am Heimatort des Fahrers auf eine Mindestdauer von 36 zusammenhängenden Stunden oder außerhalb dieser Orte auf eine Mindestdauer von 24 zusammenhängenden Stunden verkürzt werden. Jede Verkürzung ist durch eine zusammenhängende Ruhezeit auszugleichen, die vor Ende der auf die betreffende Woche folgenden dritten Woche zu nehmen ist.

(4)      ………"

Die hier maßgebliche Rechtsvorschrift der Verordung (EWG) Nr 3821/85 lautet:

"Artikel 15

(1)      ……….

……..

(7)      a)       Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgerüstet ist, so muss er den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen können:(7) a) Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang römisch eins ausgerüstet ist, so muss er den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen können:

i)       die Schaublätter für die laufende Woche und die vom Fahrer in den vorausgehenden 15 Tagen verwendeten Schaublätter,

ii)      ………"

6.       Zur Aufhebung des Punktes 1. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Zum gegenständlichen Tatzeitpunkt am 27.9.2006 war die Verordnung (EG) Nr 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 bereits veröffentlich. Nach dem Artikel 29 dieser Verordnung ist ua der Artikel 26 Abs 4 am 1. Mai 2006 in Kraft getreten. Dieser Artikel 26 Abs 4 enthält ua den oben zitierten Artikel 15 Abs 7 a) lit i) der Verordnung (EWG) Nr 3821/85.Zum gegenständlichen Tatzeitpunkt am 27.9.2006 war die Verordnung (EG) Nr 561 aus 2006, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 bereits veröffentlich. Nach dem Artikel 29 dieser Verordnung ist ua der Artikel 26 Absatz 4, am 1. Mai 2006 in Kraft getreten. Dieser Artikel 26 Absatz 4, enthält ua den oben zitierten Artikel 15 Absatz 7, a) Litera i,) der Verordnung (EWG) Nr 3821/85.

Wie bereits oben erwähnt, erklärt der § 134 Abs 1 KFG das Zuwiderhandeln ua gegen die Verordnung (EWG) Nr 3821/85 zu einer Verwaltungsübertretung. Nach § 134a Abs 3 KFG in der Fassung, die zum Tatzeitpunkt gegolten hat, war der Verweis ua im § 134 Abs 1 KFG auf die gegenständliche Verordnung (EWG) Nr 3821/85 "ein Verweis auf die Verordnung (EWG) Nr 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl.Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, zuletzt geändert durch die Verordnung( EG) Nr 432/2004, ABl.Nr. L 71 vom 10. März 2004, S 3." Dies bedeutet, dass zum Tatzeitpunkt die Änderung des gegenständlichen Artikel 15 Abs 7 a) durch die Verordnung (EG) Nr 561/2006 von der hier anzuwendenden Strafbestimmung noch nicht erfasst war. Tatsächlich ist die letztgenannte Verordnung erst durch die Novelle zum Kraftfahrgesetz 1967 BGBl I Nr 57/2007 erfasst worden; diese Novelle ist am 1.8.2007 in Kraft getreten.Wie bereits oben erwähnt, erklärt der Paragraph 134, Absatz eins, KFG das Zuwiderhandeln ua gegen die Verordnung (EWG) Nr 3821/85 zu einer Verwaltungsübertretung. Nach Paragraph 134 a, Absatz 3, KFG in der Fassung, die zum Tatzeitpunkt gegolten hat, war der Verweis ua im Paragraph 134, Absatz eins, KFG auf die gegenständliche Verordnung (EWG) Nr 3821/85 "ein Verweis auf die Verordnung (EWG) Nr 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl.Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, zuletzt geändert durch die Verordnung( EG) Nr 432 aus 2004,, ABl.Nr. L 71 vom 10. März 2004, S 3." Dies bedeutet, dass zum Tatzeitpunkt die Änderung des gegenständlichen Artikel 15 Absatz 7, a) durch die Verordnung (EG) Nr 561 aus 2006, von der hier anzuwendenden Strafbestimmung noch nicht erfasst war. Tatsächlich ist die letztgenannte Verordnung erst durch die Novelle zum Kraftfahrgesetz 1967 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 57 aus 2007, erfasst worden; diese Novelle ist am 1.8.2007 in Kraft getreten.

6.       Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.6. Gemäß Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Im gegenständlichen Fall ist als Milderungsgrund die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten in Vorarlberg zu berücksichtigen. Die vom Beschuldigten übertretenen Vorschriften sollen gewährleisten, dass die Lenker von Schwerkraftfahrzeugen nur dann am Straßenverkehr teilnehmen, wenn sie auch die entsprechenden Ruhezeiten hatte und ihre Aufmerksamkeit und Konzentration nicht durch zu lange Lenkzeiten bzw durch nicht ausreichende Lenkpausen beeinträchtigt werden. Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten das durch die übertretenen Normen geschützte Interesse der Verkehrssicherheit erheblich gefährdet. Zwar wurde die zusammenhängende Ruhezeit von 8 Stunden (Punkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses) "nur" etwas mehr als 1 Stunde verspätet konsumiert und war die Summe der Lenkzeiten an den einzelnen Tagen vor der allerdings erst nach langer Zeit und schließlich "zwangsweise" zu nehmenden wöchentlichen Ruhezeit nicht besonders groß (Punkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses). Diese Umstände sind aber nach Ansicht des Verwaltungssenats bereits in der erstbehördlichen Strafbemessung berücksichtigt. Die verhängten Strafen befinden sich im untersten Siebzigstel bzw im untersten Dreißigstel des gesetzlichen Strafrahmens. Als Verschuldensform wird grobe Fahrlässigkeit angenommen. Zu seinen persönlichen Verhältnissen hat der Berufungswerber keine Angaben gemacht. Der Verwaltungssenat würde die verhängten Geldstrafen bei einer Person mit einem monatlichen Nettoeinkommen von ungefähr 1.200 Euro nicht als überhöht ansehen. Bei einer Einschätzung der diesbezüglichen Verhältnisse des Beschuldigten, der Berufskraftfahrer ist, gelangt der Verwaltungssenat zum Ergebnis, dass dieser jedenfalls nicht schlechter gestellt ist als die erwähnte Vergleichsperson.

Schlagworte

Lenkzeiten, Ruhezeiten, Strafbarkeit, Inkrafttreten

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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