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001 Verwaltungsrecht allgemeinRechtssatz
Mit der Rechtfertigung, dass die Lenkerauskunft vom Beschuldigten richtig erteilt worden sei und die gegenteiligen Angaben des von ihm benannten Lenkers eine bloße Schutzbehauptung darstellen, ohne dazu aber nähere Beweise anzubieten und trotz Aufforderung der Berufungsbehörde weder den Aufenthalt des angegebenen Lenkers zur angefragten Zeit in Österreich noch die Überlassung seines Kraftfahrzeuges an diesen glaubhaft zu machen, ist der Beschuldigte seiner Mitwirkungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren nicht nachgekommen. Da die Berufungsbehörde auch keine Gründe hat, die Angaben des angeblichen Lenkers in Zweifel zu ziehen, ist die Schlussfolgerung, dass der Beschuldigte eine falsche Lenkerauskunft erteilt hat, nach der gegebenen Sachlage daher nicht rechtswidrig.
Schlagworte
Lenkerauskunft, Mitwirkungspflicht im VerwaltungsverfahrenZuletzt aktualisiert am
18.02.2009