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001 Verwaltungsrecht allgemeinSpruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Einzelmitglied Mag. Thomas Thaller über die Berufung von Herrn Mehmet R. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 3.9.2007, Zahl 30206-369/1418-2007.1, folgendes Erkenntnis:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG wird der Berufung keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Beschuldigte zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten einen Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in Höhe von € 8 zu leisten.Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG hat der Beschuldigte zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten einen Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in Höhe von € 8 zu leisten.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als Zulassungsbesitzer auf schriftliches Verlangen der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 10.4.2007, zugestellt am 17.4.2007, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung eine falsche Auskunft darüber erteilt, wer am 26.12.2006 um 20:02 Uhr das Kraftfahrzeug, Kennzeichen XXX (D) in der Gemeinde Golling, A 10 , Strkm 29,640, Golling-Ofenauertunnel, Richtung Villach gelenkt hat.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als Zulassungsbesitzer auf schriftliches Verlangen der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 10.4.2007, zugestellt am 17.4.2007, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung eine falsche Auskunft darüber erteilt, wer am 26.12.2006 um 20:02 Uhr das Kraftfahrzeug, Kennzeichen römisch 30 (D) in der Gemeinde Golling, A 10 , Strkm 29,640, Golling-Ofenauertunnel, Richtung Villach gelenkt hat.
Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs 2 Kraftfahrgesetz begangen und wurde über den Beschuldigten gemäß § 134 Abs 1 Kraftfahrgesetz eine Geldstrafe von € 40, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 16 Stunden, verhängt.Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 103, Absatz 2, Kraftfahrgesetz begangen und wurde über den Beschuldigten gemäß Paragraph 134, Absatz eins, Kraftfahrgesetz eine Geldstrafe von € 40, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 16 Stunden, verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht nachstehende Berufung eingebracht:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich namens und in Vollmacht meines Mandanten gegen das Straferkenntnis vom 03.09.2007, zugestellt am 10.09.2007 Berufung ein.
Mein Mandant verbleibt dabei, daß die von ihm benannte Person zum angegebenen Zeitpunkt und am angegebenen Ort das Fahrzeug mit dem amtl. Kennzeichen: XXX gelenkt hat. Warum Herr H. in seiner E-Mail vom 12.06.2007 behauptet, er sei bisher noch nie in Österreich gewesen und könne daher auch keine Übertretung der Straßenverkehrsordnung begangen haben, entzieht sich der Kenntnis meines Mandanten. Die Behauptung des Herrn H. kann insoweit nur als Schutzbehauptung gewertet werden."Mein Mandant verbleibt dabei, daß die von ihm benannte Person zum angegebenen Zeitpunkt und am angegebenen Ort das Fahrzeug mit dem amtl. Kennzeichen: römisch 30 gelenkt hat. Warum Herr H. in seiner E-Mail vom 12.06.2007 behauptet, er sei bisher noch nie in Österreich gewesen und könne daher auch keine Übertretung der Straßenverkehrsordnung begangen haben, entzieht sich der Kenntnis meines Mandanten. Die Behauptung des Herrn H. kann insoweit nur als Schutzbehauptung gewertet werden."
Im Berufungsverfahren wurde der Beschuldigtenvertreter eingeladen Beweismittel vorzulegen, dass sich der vom Beschuldigten benannte Lenker am 26.12.2006 in Österreich aufgehalten habe und ihm sein Kraftfahrzeug überlassen wurde. Eine Äußerung erfolgte darauf nicht.
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg stellt hiezu gemäß § 51c VStG durch ein Einzelmitglied fest:Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg stellt hiezu gemäß Paragraph 51 c, VStG durch ein Einzelmitglied fest:
Aus dem vorliegenden Verwaltungsstrafakt ergibt sich folgender Sachverhalt:
Laut Anzeige des Landespolizeikommandos Salzburg vom 9.1.2007 wurde das gegenständliche Kraftfahrzeug am 26.12.2006 um 20:02 auf der A 10 Tauernautobahn im Gemeindegebiet von Golling (Golling-Ofenauertunnel) bei einer Überschreitung der dort verordneten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 14 km/h mittels Verkehrsradar gemessen. Die Bezirkshauptmannschaft Hallein erließ daraufhin am 16.3.2007 an den Beschuldigten als ermittelten Fahrzeughalter eine Strafverfügung wegen einer Übertretung der StVO (mit dem Vorwurf der oben angeführten Geschwindigkeitsüberschreitung). Der Beschuldigte erhob dagegen durch seine deutschen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 3.4.2007 einen fristgerechten Einspruch. Die Bezirkshauptmannschaft Hallein richtete daraufhin am 10.4.2007 an den Beschuldigten im Wege seiner deutschen Rechtsvertreter eine formelle Lenkeranfrage nach § 103 Abs 2 KFG. Mit Schreiben vom 23.4.2005 teilten die deutschen Rechtsvertreter der Beschuldigten mit, dass das Fahrzeug zur angefragten Zeit von Herrn Qazim H., D..., V., Montenegro gelenkt worden sei. Die Bezirkshauptmannschaft Hallein hat daraufhin den angeführten Lenker dazu schriftlich kontaktiert. Herr Qazim H. teilte der Behörde darauf per e-mail vom 12.6.2007 mit, das die Angaben des Beschuldigten nicht wahr seien. Er sei noch nie in Österreich gewesen. Die Bezirkshauptmannschaft Hallein hat daraufhin gegen den Beschuldigten das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren wegen Erteilung einer falschen Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs 2 KFG eingeleitet, welches mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis in erster Instanz abgeschlossen wurde.Laut Anzeige des Landespolizeikommandos Salzburg vom 9.1.2007 wurde das gegenständliche Kraftfahrzeug am 26.12.2006 um 20:02 auf der A 10 Tauernautobahn im Gemeindegebiet von Golling (Golling-Ofenauertunnel) bei einer Überschreitung der dort verordneten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 14 km/h mittels Verkehrsradar gemessen. Die Bezirkshauptmannschaft Hallein erließ daraufhin am 16.3.2007 an den Beschuldigten als ermittelten Fahrzeughalter eine Strafverfügung wegen einer Übertretung der StVO (mit dem Vorwurf der oben angeführten Geschwindigkeitsüberschreitung). Der Beschuldigte erhob dagegen durch seine deutschen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 3.4.2007 einen fristgerechten Einspruch. Die Bezirkshauptmannschaft Hallein richtete daraufhin am 10.4.2007 an den Beschuldigten im Wege seiner deutschen Rechtsvertreter eine formelle Lenkeranfrage nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG. Mit Schreiben vom 23.4.2005 teilten die deutschen Rechtsvertreter der Beschuldigten mit, dass das Fahrzeug zur angefragten Zeit von Herrn Qazim H., D..., römisch fünf., Montenegro gelenkt worden sei. Die Bezirkshauptmannschaft Hallein hat daraufhin den angeführten Lenker dazu schriftlich kontaktiert. Herr Qazim H. teilte der Behörde darauf per e-mail vom 12.6.2007 mit, das die Angaben des Beschuldigten nicht wahr seien. Er sei noch nie in Österreich gewesen. Die Bezirkshauptmannschaft Hallein hat daraufhin gegen den Beschuldigten das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren wegen Erteilung einer falschen Lenkerauskunft gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG eingeleitet, welches mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis in erster Instanz abgeschlossen wurde.
Gemäß § 103 Abs 2 Kraftfahrgesetz (KFG) kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Die Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.Gemäß Paragraph 103, Absatz 2, Kraftfahrgesetz (KFG) kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Die Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
Der Beschuldigte rechtfertigt sich im Wesentlichen damit, dass die Lenkerauskunft von ihm richtig erteilt worden sei und die gegenteiligen Angaben des von ihm benannten Lenkers Qazim H. eine bloße Schutzbehauptung darstellen. Er hat dazu aber keine näheren Beweise angeboten und auch trotz Aufforderung der Berufungsbehörde weder den Aufenthalt des angegebenen Lenkers zur angefragten Zeit in Österreich noch die Überlassung seines Kraftfahrzeuges an ihn glaubhaft gemacht. Er ist somit seiner Mitwirkungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren nicht nachgekommen und hat die Berufungsbehörde keine Gründe, die Angaben des angeblichen Lenkers Qazim H. im e-mail vom 12.6.2007 in Zweifel zu ziehen. Die Schlussfolgerung, dass der Beschuldigte eine falsche Lenkerauskunft erteilt hat, ist nach der gegebenen Sachlage daher nicht rechtswidrig.
Die vorgeworfen Übertretung wird daher als erwiesen angenommen.
Zur Strafbemessung ist festzuhalten:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Absatz 2, dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 134 Abs 1 KFG ist für die vorliegende Übertretung eine Geldstrafe bis zu € 5.000 vorgesehen. Durch das Verhalten des Beschuldigten wurde die strafrechtliche Verfolgung einer Geschwindigkeitsübertretung in einem Autobahntunnel vereitelt. Der Übertretung liegt somit eine nicht unbeträchtliche Schädigung bzw. Gefährdung der Schutzinteressen der Norm zu Grunde (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/03/0434).Gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG ist für die vorliegende Übertretung eine Geldstrafe bis zu € 5.000 vorgesehen. Durch das Verhalten des Beschuldigten wurde die strafrechtliche Verfolgung einer Geschwindigkeitsübertretung in einem Autobahntunnel vereitelt. Der Übertretung liegt somit eine nicht unbeträchtliche Schädigung bzw. Gefährdung der Schutzinteressen der Norm zu Grunde vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/03/0434).
An subjektiven Strafbemessungskriterien ist als mildernd die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten in Österreich zu werten.
Insgesamt erachtet die Berufungsbehörde die verhängte Geldstrafe bei Berücksichtigung der angeführten Strafbemessungskriterien keinesfalls als unangemessen, zumal sie sich mit € 40 im alleruntersten Bereich des Strafrahmens bewegt. Gegen eine Strafherabsetzung sprechen vor allem auch spezialpräventive Erwägungen um den Beschuldigten in Hinkunft von weiteren gleichgelagerten Übertretungen wirksam abzuhalten.
Die Berufung war daher abzuweisen.
Schlagworte
Lenkerauskunft, Mitwirkungspflicht im VerwaltungsverfahrenZuletzt aktualisiert am
18.02.2009