RS Uvs 2008/1/7 KUVS-1699/5/2007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.01.2008
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Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren
90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO §9 Abs4
StVO §52 litc Z24
StVO §99 Abs3 lita
VStG §44a Z1

Rechtssatz

In ständiger Judikatur führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass für den Fall, dass ein Fahrzeuglenker das Vorschriftszeichen nach § 52 lit. c Z 24 StVO (sogenannte Stopptafel) überhaupt nicht beachtet, nicht die Vorschrift des § 9 Abs. 4 StVO zum Tragen kommt, sondern ausschließlich die Vorschrift § 52 lit. c Z 24 StVO.In ständiger Judikatur führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass für den Fall, dass ein Fahrzeuglenker das Vorschriftszeichen nach Paragraph 52, Litera c, Ziffer 24, StVO (sogenannte Stopptafel) überhaupt nicht beachtet, nicht die Vorschrift des Paragraph 9, Absatz 4, StVO zum Tragen kommt, sondern ausschließlich die Vorschrift Paragraph 52, Litera c, Ziffer 24, StVO.

Das Zeichen „Halt“ (sogenannte Stopptafel) ordnet nach oa. gesetzlicher Bestimmung an, dass vor einer Kreuzung anzuhalten und gemäß § 19 Abs. 4 Vorrang zu geben ist. Nach § 44a Z 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Die als erwiesen angenommene Tat muss konkretisiert und so bestimmt umschrieben werden, dass kein Zweifel daran aufkommen kann, wofür der Täter bestraft worden ist.Das Zeichen „Halt“ (sogenannte Stopptafel) ordnet nach oa. gesetzlicher Bestimmung an, dass vor einer Kreuzung anzuhalten und gemäß Paragraph 19, Absatz 4, Vorrang zu geben ist. Nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Die als erwiesen angenommene Tat muss konkretisiert und so bestimmt umschrieben werden, dass kein Zweifel daran aufkommen kann, wofür der Täter bestraft worden ist.

Die Vorhaltung, wonach „das Fahrzeug nicht an der Haltelinie angehalten wurde“ kann nicht mit einer Vorhaltung, wonach an einer Kreuzung nicht angehalten wurde, gleichgesetzt werden, da sie nicht sämtliche der jeweiligen Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente umfasst. Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

VwGH vom 15.10.1987, Zl.: 87/02/0077

Schlagworte

Tatbestand konkretisieren, Sachverhaltselement, Vorhaltung, bestimmt umschreiben, Bestrafung

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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