TE Uvs Bescheid 2008/1/7 1-740/07

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Veröffentlicht am 07.01.2008
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Norm

GGBG §27 Abs3 Z6
VStG §44a Z1
  1. GGBG § 27 heute
  2. GGBG § 27 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. GGBG § 27 gültig von 13.07.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2018
  4. GGBG § 27 gültig von 21.05.2011 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2011
  5. GGBG § 27 gültig von 01.08.2007 bis 20.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2007
  6. GGBG § 27 gültig von 28.10.2005 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2005
  7. GGBG § 27 gültig von 25.05.2002 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2002
  8. GGBG § 27 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  9. GGBG § 27 gültig von 01.09.1998 bis 31.12.2001

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Hämmerle über die Berufung des R M, D-V, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 10.10.2007, Zl X-9-2007/17255, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Text

1.       Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen:

"Fahrzeug: XXX, YYY"Fahrzeug: römisch 30 , YYY

Sie haben die Beförderungseinheit gelenkt, ohne sich, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, dass die Vorschriften des Gefahrengutbeförderungsgesetzes (GGBG) eingehalten werden.

Sie haben Folgendes Gefahrgut befördert: Leeres Tankfahrzeug, Letztes Ladegut UN 1202 Dieselkraftstoff 3, IIISie haben Folgendes Gefahrgut befördert: Leeres Tankfahrzeug, Letztes Ladegut UN 1202 Dieselkraftstoff 3, römisch drei

Es wurde festgestellt, das Beförderungspapier nicht ordnungsgemäß mitgeführt wurde, obwohl der Lenker bei der Beförderung Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände mitzuführen hat.

Es konnte lediglich das Beförderungspapier des vorangegangenen Transportes (Voll – 13.720 l) vorgewiesen werden. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen.Es konnte lediglich das Beförderungspapier des vorangegangenen Transportes (Voll – 13.720 l) vorgewiesen werden. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen.

Tatzeit:  04.04.2007, 09.42 Uhr

Tatort: H, A 14 Rheintalautobahn, Ri. Deutschland, Höhe Strkm XXXTatort: H, A 14 Rheintalautobahn, Ri. Deutschland, Höhe Strkm römisch 30

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 27 Abs. 3 Ziffer 6 i.V.m. § 13 Abs 3 GGBG".Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer 6 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, GGBG".

Die Bezirkshauptmannschaft verhängte über den Beschuldigten eine Geldstrafe von 365 Euro, im Uneinbringlichkeitsfall 182 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe.

2.       Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, er habe das vorgesehene Beförderungspapier mitgeführt. Er habe lediglich vergessen, auf dem Beförderungspapier oben rechts das Kästchen vor "Leeres Tankfahrzeug Klasse 3, Ziffer 71 GGVS/ADR" anzukreuzen. Er habe sonst neben diesem Fahrbericht auch alle anderen Papiere vorschriftsgemäß mitgeführt. Beim gegenständlichen Verstoß handle es somit um einen Bagatellverstoß. Die ausgesprochene Geldstrafe sei daher weit übersetzt.

3.       Der Berufung kommt aus folgendem Grunde Berechtigung zu:

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Eine Tatumschreibung hat alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale zu enthalten.Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Eine Tatumschreibung hat alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale zu enthalten.

Nach Unterabschnitt 8.1.2.1 lit a ADR müssen in der Beförderungseinheit die nach Abschnitt 5.4.1 vorgeschriebenen Beförderungspapiere für alle beförderten gefährlichen Güter und gegebenenfalls das Container-Packzertifikat nach Abschnitt 5.4.2 mitgeführt werden.Nach Unterabschnitt 8.1.2.1 Litera a, ADR müssen in der Beförderungseinheit die nach Abschnitt 5.4.1 vorgeschriebenen Beförderungspapiere für alle beförderten gefährlichen Güter und gegebenenfalls das Container-Packzertifikat nach Abschnitt 5.4.2 mitgeführt werden.

Das GGBG und das ADR gelten für den Transport gefährlicher Güter. Ein leeres Tankfahrzeug, welches gereinigt ist, fällt auch dann nicht unter die Gefahrgutvorschriften, wenn mit diesem Fahrzeug vor der Reinigung Dieselkraftstoff (UN 1202) befördert wurde. Die Vorschrift des Unterabschnittes 5.4.1.1.6.2 ADR, nach welcher bei Tankfahrzeugen die Bezeichnung im Beförderungspapier zu lauten hat: "LEERES TANKFAHRZEUG, LETZTES LADEGUT" mit den in Absatz 5.4.1.1.1 a) bis d) vorgeschriebenen Angaben gilt nur für ungereinigte leere Tankfahrzeuge. Dies bedeutet, dass es sich beim Wort "ungereinigt" um ein wesentliches Tatbestandsmerkmal handelt, das dem Beschuldigten innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist vorzuwerfen gewesen wäre. Da somit die dem Beschuldigten im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegte Tat nicht sämtliche wesentlichen Tatbestandsmerkmale enthält und der Berufungsbehörde wegen zwischenzeitlich eingetretener Verfolgungsverjährung eine Sanierung des Tatvorwurfes nicht mehr möglich war, war der Berufung Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Gefahrgutbeförderung, wesentliches Tatbestandsmerkmal

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2018
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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