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40 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37Rechtssatz
Zweck des Ermittlungsverfahrens ist es, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben, wobei die Behörde aufgrund der in § 39 Abs. 2 AVG statuierten Offizialmaxime verpflichtet ist, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu erheben und festzustellen. Es ist aber nicht Aufgabe der Berufungsbehörde, Eigentumsverhältnisse an Grundstücken zu überprüfen und abzuklären, wer in einem von der Erstinstanz einzuleitenden Administrativverfahren Parteistellung hat. Bescheidaufhebung und Zurückverweisung an Erstinstanz.Zweck des Ermittlungsverfahrens ist es, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben, wobei die Behörde aufgrund der in Paragraph 39, Absatz 2, AVG statuierten Offizialmaxime verpflichtet ist, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu erheben und festzustellen. Es ist aber nicht Aufgabe der Berufungsbehörde, Eigentumsverhältnisse an Grundstücken zu überprüfen und abzuklären, wer in einem von der Erstinstanz einzuleitenden Administrativverfahren Parteistellung hat. Bescheidaufhebung und Zurückverweisung an Erstinstanz.
Schlagworte
Ermittlungsverfahren, maßgeblicher Sachverhalt, Offizialmaxime, ParteistellungZuletzt aktualisiert am
27.07.2011