RS Uvs 2008/1/15 KUVS-2006-2007/2/2007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.01.2008
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Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren
NaturschutzG:
L55002, L55003 Baumschutz, Landschaftsschutz, Naturschutz

Norm

AVG §37
AVG §39 Abs2
AVG §66 Abs2
NatSchG Krnt 2002 §5
NatSchG Krnt 2002 §52

Rechtssatz

Zweck des Ermittlungsverfahrens ist es, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben, wobei die Behörde aufgrund der in § 39 Abs. 2 AVG statuierten Offizialmaxime verpflichtet ist, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu erheben und festzustellen. Es ist aber nicht Aufgabe der Berufungsbehörde, Eigentumsverhältnisse an Grundstücken zu überprüfen und abzuklären, wer in einem von der Erstinstanz einzuleitenden Administrativverfahren Parteistellung hat. Bescheidaufhebung und Zurückverweisung an Erstinstanz.Zweck des Ermittlungsverfahrens ist es, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben, wobei die Behörde aufgrund der in Paragraph 39, Absatz 2, AVG statuierten Offizialmaxime verpflichtet ist, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu erheben und festzustellen. Es ist aber nicht Aufgabe der Berufungsbehörde, Eigentumsverhältnisse an Grundstücken zu überprüfen und abzuklären, wer in einem von der Erstinstanz einzuleitenden Administrativverfahren Parteistellung hat. Bescheidaufhebung und Zurückverweisung an Erstinstanz.

Schlagworte

Ermittlungsverfahren, maßgeblicher Sachverhalt, Offizialmaxime, Parteistellung

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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