RS Uvs 2008/1/16 30.6-152/2008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.01.2008
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Verwaltungsstrafverfahren

Rechtssatz

Das Recht der Beschuldigten nach Art 6 Abs 1 EMRK, zu schweigen und sich nicht unter Strafandrohung selbst belasten zu müssen (sowie das korrespondierende Recht der Auskunftspflichtigen, im Gegenstande nicht bereits einer konkreten strafbaren Handlung verdächtigt zu werden), wird auch dann verletzt, wenn die zweiwöchige Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft nach § 103 Abs 2 KFG nicht vollständig gewährt wird, indem gegen die auskunftspflichtige Zulassungsbesitzerin bereits 5 Tage nach Abfertigung der an sie gerichteten Lenkeranfrage eine Strafverfügung hinsichtlich des Grunddeliktes ergeht. Durch diese Vorgangsweise verletzte die Bestrafung der Zulassungsbesitzerin nach § 103 Abs 2 KFG, weil sie die Lenkeranfrage nicht beantworte, ihr Recht nach Art 6 Abs 1 EMRK, während der gesetzlichen Auskunftsfrist nicht jener Geschwindigkeitsüberschreitung beschuldigt zu werden, die der Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe zugrunde lag. Somit war dieses Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG einzustellen und nur das Verfahren wegen des Grunddeliktes fortzuführen.Das Recht der Beschuldigten nach Artikel 6, Absatz eins, EMRK, zu schweigen und sich nicht unter Strafandrohung selbst belasten zu müssen (sowie das korrespondierende Recht der Auskunftspflichtigen, im Gegenstande nicht bereits einer konkreten strafbaren Handlung verdächtigt zu werden), wird auch dann verletzt, wenn die zweiwöchige Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG nicht vollständig gewährt wird, indem gegen die auskunftspflichtige Zulassungsbesitzerin bereits 5 Tage nach Abfertigung der an sie gerichteten Lenkeranfrage eine Strafverfügung hinsichtlich des Grunddeliktes ergeht. Durch diese Vorgangsweise verletzte die Bestrafung der Zulassungsbesitzerin nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG, weil sie die Lenkeranfrage nicht beantworte, ihr Recht nach Artikel 6, Absatz eins, EMRK, während der gesetzlichen Auskunftsfrist nicht jener Geschwindigkeitsüberschreitung beschuldigt zu werden, die der Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe zugrunde lag. Somit war dieses Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG einzustellen und nur das Verfahren wegen des Grunddeliktes fortzuführen.

Schlagworte

Lenkeranfrage Selbstbezichtigung Auskunftspflicht Strafandrohung Nichtbeantwortung Auskunftsfrist

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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