RS Uvs 2008/1/23 KUVS-2059/2/2007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.2008
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41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §82 Abs1
VStG §45 Abs1 Z1

Rechtssatz

Zum zentralen Tatbestandsmerkmal der Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs. 1 SPG, nämlich dem „aggressiven Verhalten“ tritt noch ein weiteres Tatbestandselement, nämlich das Erfordernis, dass durch das Verhalten einer Person eine Amtshandlung behindert wird, hinzu. Sofern jedoch überhaupt keine Amtshandlung durchgeführt wird bzw. eine Behinderung einer Amtshandlung nicht vorliegt, könnte ein aggressives Verhalten allenfalls den Tatbestand des § 81 SPG erfüllen. Im vorliegenden Fall wurde das gesetzliche Tatbild der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung nicht erfüllt, da das Tatbestandsmerkmal der Behinderung einer Amtshandlung nicht vorlag. Verfahrenseinstellung.Zum zentralen Tatbestandsmerkmal der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 82, Absatz eins, SPG, nämlich dem „aggressiven Verhalten“ tritt noch ein weiteres Tatbestandselement, nämlich das Erfordernis, dass durch das Verhalten einer Person eine Amtshandlung behindert wird, hinzu. Sofern jedoch überhaupt keine Amtshandlung durchgeführt wird bzw. eine Behinderung einer Amtshandlung nicht vorliegt, könnte ein aggressives Verhalten allenfalls den Tatbestand des Paragraph 81, SPG erfüllen. Im vorliegenden Fall wurde das gesetzliche Tatbild der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung nicht erfüllt, da das Tatbestandsmerkmal der Behinderung einer Amtshandlung nicht vorlag. Verfahrenseinstellung.

Schlagworte

aggressives Verhalten, Amtshandlung, Behinderung, Tatbestandsmerkmal, Tatbild

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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