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40 VerwaltungsverfahrenNorm
SPG 1991 §82 Abs1Rechtssatz
Zum zentralen Tatbestandsmerkmal der Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs. 1 SPG, nämlich dem „aggressiven Verhalten“ tritt noch ein weiteres Tatbestandselement, nämlich das Erfordernis, dass durch das Verhalten einer Person eine Amtshandlung behindert wird, hinzu. Sofern jedoch überhaupt keine Amtshandlung durchgeführt wird bzw. eine Behinderung einer Amtshandlung nicht vorliegt, könnte ein aggressives Verhalten allenfalls den Tatbestand des § 81 SPG erfüllen. Im vorliegenden Fall wurde das gesetzliche Tatbild der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung nicht erfüllt, da das Tatbestandsmerkmal der Behinderung einer Amtshandlung nicht vorlag. Verfahrenseinstellung.Zum zentralen Tatbestandsmerkmal der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 82, Absatz eins, SPG, nämlich dem „aggressiven Verhalten“ tritt noch ein weiteres Tatbestandselement, nämlich das Erfordernis, dass durch das Verhalten einer Person eine Amtshandlung behindert wird, hinzu. Sofern jedoch überhaupt keine Amtshandlung durchgeführt wird bzw. eine Behinderung einer Amtshandlung nicht vorliegt, könnte ein aggressives Verhalten allenfalls den Tatbestand des Paragraph 81, SPG erfüllen. Im vorliegenden Fall wurde das gesetzliche Tatbild der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung nicht erfüllt, da das Tatbestandsmerkmal der Behinderung einer Amtshandlung nicht vorlag. Verfahrenseinstellung.
Schlagworte
aggressives Verhalten, Amtshandlung, Behinderung, Tatbestandsmerkmal, TatbildZuletzt aktualisiert am
29.08.2011