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60 ArbeitsrechtNorm
VO (EWG) 3820/85 Art7 Abs1Rechtssatz
Bei in einem engen zeitlichen Konnex stehenden und ineinandergreifenden Transporten liegt diesen – nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - ein einheitlicher Gesamtplan zugrunde, was auch vorliegend die Annahme eines „Gesamtkonzeptes“ im Sinne eines jeweils fortgesetzten Deliktes rechtfertigt. Davon ausgehend dürfen daher die gegenständlich dem Beschuldigten zur Last gelegten Übertretungstatbestände nach dem Arbeitszeitgesetz sowie der EG-Verordnung 3820/1985 iVm dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe nicht für jeden Tag gesondert bestraft werden, sondern ist eine Gesamtstrafe pro Tatbestand zu verhängen.Bei in einem engen zeitlichen Konnex stehenden und ineinandergreifenden Transporten liegt diesen – nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - ein einheitlicher Gesamtplan zugrunde, was auch vorliegend die Annahme eines „Gesamtkonzeptes“ im Sinne eines jeweils fortgesetzten Deliktes rechtfertigt. Davon ausgehend dürfen daher die gegenständlich dem Beschuldigten zur Last gelegten Übertretungstatbestände nach dem Arbeitszeitgesetz sowie der EG-Verordnung 3820 aus 1985, in Verbindung mit dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe nicht für jeden Tag gesondert bestraft werden, sondern ist eine Gesamtstrafe pro Tatbestand zu verhängen.
Schlagworte
Güterbeförderung, Transporte, fortgesetztes Delikt, Ruhezeit, Ersatzzeit, TageslenkzeitZuletzt aktualisiert am
27.07.2011