RS Uvs 2008/2/5 17/10250/3-2008th

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Veröffentlicht am 05.02.2008
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L44105 Feuerpolizei Kehrordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973 §5 Abs1
VStG §44a Z1

Rechtssatz

§ 5 Abs 1 Feuerpolizeiordnung regelt die Lagerung und Verwahrung brandgefährlicher Sachen. Ein entsprechender Tatvorwurf bei einer Übertretung dieser Bestimmung erfordert, um den allgemeinen Vorgaben des § 44a Z 1 VStG zu entsprechen, Feststellungen, aus denen sich die als Tatbestandsmerkmal geforderte leichte Entzündbarkeit oder leichte Brennbarkeit bzw. Eignung als Zündquelle der gelagerten bzw. verwahrten Sache und im Hinblick auf § 5 Abs 1 lit a) Feuerpolizeiordnung auch die Behinderung oder Gefährdung der Verkehrs- und Fluchtwege ableiten lässt.Paragraph 5, Absatz eins, Feuerpolizeiordnung regelt die Lagerung und Verwahrung brandgefährlicher Sachen. Ein entsprechender Tatvorwurf bei einer Übertretung dieser Bestimmung erfordert, um den allgemeinen Vorgaben des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG zu entsprechen, Feststellungen, aus denen sich die als Tatbestandsmerkmal geforderte leichte Entzündbarkeit oder leichte Brennbarkeit bzw. Eignung als Zündquelle der gelagerten bzw. verwahrten Sache und im Hinblick auf Paragraph 5, Absatz eins, Litera a,) Feuerpolizeiordnung auch die Behinderung oder Gefährdung der Verkehrs- und Fluchtwege ableiten lässt.

Das ausschließliche Anlasten des Aufstellens eines "Kastens" im Stiegenhaus durch die Beschuldigte vor ihrer Wohnung, lässt aber alleine noch keine Rückschlüsse auf Eigenschaften des Kastens im Sinne einer leichten Entzündbarkeit oder leichten Brennbarkeit bzw. Eignung als Zündquelle gemäß § 5 Abs 1 Feuerpolizeiordnung zu. Vielmehr hätten zudem auch Feststellungen getroffen werden müssen, wodurch konkret eine Behinderung oder Gefährdung der Verkehrs- und Fluchtwege durch das Aufstellen des Kastens vorgelegen wäre. In Frage kämen dabei etwa Feststellungen über nicht mehr vorhandene erforderliche Durchgangsbreiten.Das ausschließliche Anlasten des Aufstellens eines "Kastens" im Stiegenhaus durch die Beschuldigte vor ihrer Wohnung, lässt aber alleine noch keine Rückschlüsse auf Eigenschaften des Kastens im Sinne einer leichten Entzündbarkeit oder leichten Brennbarkeit bzw. Eignung als Zündquelle gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Feuerpolizeiordnung zu. Vielmehr hätten zudem auch Feststellungen getroffen werden müssen, wodurch konkret eine Behinderung oder Gefährdung der Verkehrs- und Fluchtwege durch das Aufstellen des Kastens vorgelegen wäre. In Frage kämen dabei etwa Feststellungen über nicht mehr vorhandene erforderliche Durchgangsbreiten.

Schlagworte

Konkreter Tatvorwurf, konkrete Feststellungen, Präzisierung der Tat, leichte Entzündbarkeit gelagerter Sachen

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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