TE Uvs Erkenntnis 2008/2/5 17/10250/3-2008th

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.02.2008
beobachten
merken

Index

L44105 Feuerpolizei Kehrordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973 §5 Abs1
VStG §44a Z1

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Einzelmitglied Mag. Thomas Thaller über die Berufung von Frau Brigitte P. gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 28.12.2007, Zahl 01/06/54025/2007/003, folgendes

Erkenntnis:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. Das Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG wird der Berufung Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. Das Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschuldigten eine Übertretung der Sbg. Feuerpolizeiordnung vorgeworfen. Der Spruch lautet:

"Frau Brigitte P., geb. XXX, hat zu verantworten, dass zumindest am 8.6.2007 ein Kasten im Stiegenhaus vor Ihrer Wohnung im Objekt G.-Straße 29, Gst. Nr. .., KG M. in Salzburg aufgestellt war, obwohl Sachen, die wegen ihrer leichten Brennbarkeit geeignet sind das Weitergreifen von Bränden zu fördern, nicht so zu lagern sind, dass Verkehrs- und Fluchtwege behindert werden."Frau Brigitte P., geb. römisch 30 , hat zu verantworten, dass zumindest am 8.6.2007 ein Kasten im Stiegenhaus vor Ihrer Wohnung im Objekt G.-Straße 29, Gst. Nr. .., KG M. in Salzburg aufgestellt war, obwohl Sachen, die wegen ihrer leichten Brennbarkeit geeignet sind das Weitergreifen von Bränden zu fördern, nicht so zu lagern sind, dass Verkehrs- und Fluchtwege behindert werden.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 23 Abs. 1 lit. a i.V.m. 5 Abs. 1 lit. a Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973,LGBI. Nr. 118/1973 i.d.g.F. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:Paragraph 23, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit 5 Absatz eins, Litera a, Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973,LGBI. Nr. 118 aus 1973, i.d.g.F. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von              Euro              150,00, falls diese              uneinbringlich ist, Ersatz freiheitsstrafe von 12 Stunden – gemäß § 23 Abs. 2 Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973"Geldstrafe von Euro 150,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatz freiheitsstrafe von 12 Stunden – gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973"

Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte fristgerecht eine Berufung eingebracht. Sie bestreitet darin im Wesentlichen eine Behinderung eines Verkehrs- und Fluchtweges durch den von ihr aufgestellten Kasten.

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg stellt hiezu gemäß § 51c VStG durch ein Einzelmitglied fest:Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg stellt hiezu gemäß Paragraph 51 c, VStG durch ein Einzelmitglied fest:

Die Beschuldigte ist Wohnungseigentümerin im Objekt G.-Straße 29 in S.. Unbestritten ist, dass sie zur vorgeworfenen Tatzeit im Stiegenhaus vor ihrer Wohnung einen Kasten aufgestellt hatte. Sie rechtfertigt sich im Wesentlichen damit, dass dadurch keine Behinderung eines Verkehrs- und Fluchtweges eingetreten sei.

Die Berufung ist im Ergebnis aus folgenden Gründen berechtigt:

Gemäß § 23 Abs 1 Feuerpolizeiordnung 1973 begeht eine Verwaltungsübertretung, werGemäß Paragraph 23, Absatz eins, Feuerpolizeiordnung 1973 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

a)              den Bestimmungen der §§ 4 bis 8, 10 Abs 6 und 7, § 13 Abs 3 , § 15 Abs 4 sowie §§ 16 Abs 1 , 2 und 4, 18 und 19 Abs 1 sowie der aufgrund der §§ 3 und 5 Abs 3 erlassenen Anordnungen oder aufgrund des § 13 Abs 1 erlassenen Aufträgen zuwiderhandelt; ..a) den Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 8, 10 Absatz 6 und 7, Paragraph 13, Absatz 3, , Paragraph 15, Absatz 4, sowie Paragraphen 16, Absatz eins, , 2 und 4, 18 und 19 Absatz eins, sowie der aufgrund der Paragraphen 3 und 5 Absatz 3, erlassenen Anordnungen oder aufgrund des Paragraph 13, Absatz eins, erlassenen Aufträgen zuwiderhandelt; ..

Der Beschuldigten wurde gegenständlich eine Übertretung des § 5 Abs 1 lit a Feuerpolizeiordnung vorgeworfen.Der Beschuldigten wurde gegenständlich eine Übertretung des Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, Feuerpolizeiordnung vorgeworfen.

Gemäß § 5 Abs 1 der Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973 sind Sachen, die vermöge ihrer leichten Entzündbarkeit oder leichten Brennbarkeit oder als Zündquelle geeignet sind,Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, der Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973 sind Sachen, die vermöge ihrer leichten Entzündbarkeit oder leichten Brennbarkeit oder als Zündquelle geeignet sind,

Brandgefahr zu verursachen oder das Weitergreifen von Bränden zu fördern, so zu lagern und zu verwahren, dass

a)              Verkehrs- und Fluchtwege weder behindert noch gefährdet werden; ..

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten, d.h. die Tat ist im Spruch so eindeutig zu umschreiben, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er im Verfahren in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten, d.h. die Tat ist im Spruch so eindeutig zu umschreiben, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Der Vorschrift des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er im Verfahren in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

§ 5 Abs 1 Feuerpolizeiordnung regelt die Lagerung und Verwahrung brandgefährlicher Sachen. Ein entsprechender Tatvorwurf bei einer Übertretung dieser Bestimmung erfordert, um den allgemeinen Vorgaben des § 44a Z 1 VStG zu entsprechen, Feststellungen, aus denen sich die als Tatbestandsmerkmal geforderte leichte Entzündbarkeit oder leichte Brennbarkeit bzw. Eignung als Zündquelle der gelagerten bzw. verwahrten Sache und im Hinblick auf lit a) leg cit auch die Behinderung oder Gefährdung der Verkehrs- und Fluchtwege ableiten lässt.Paragraph 5, Absatz eins, Feuerpolizeiordnung regelt die Lagerung und Verwahrung brandgefährlicher Sachen. Ein entsprechender Tatvorwurf bei einer Übertretung dieser Bestimmung erfordert, um den allgemeinen Vorgaben des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG zu entsprechen, Feststellungen, aus denen sich die als Tatbestandsmerkmal geforderte leichte Entzündbarkeit oder leichte Brennbarkeit bzw. Eignung als Zündquelle der gelagerten bzw. verwahrten Sache und im Hinblick auf Litera a,) leg cit auch die Behinderung oder Gefährdung der Verkehrs- und Fluchtwege ableiten lässt.

Im vorliegenden Verfahren wurde der Beschuldigten im Wesentlichen nur die Aufstellung eines "Kastens" im Stiegenhaus vor Ihrer Wohnung angelastet. Die Anführung des Kastens alleine lässt aber noch keine Rückschlüsse auf dessen Eigenschaften im Sinne einer leichten Entzündbarkeit oder leichten Brennbarkeit bzw. Eignung als Zündquelle gemäß § 5 Abs 1 Feuerpolizeiordnung zu. Es finden sich zudem auch keine Feststellungen, wodurch konkret eine Behinderung oder Gefährdung der Verkehrs- und Fluchtwege durch das Aufstellen des Kastens vorgelegen ist. In Frage kämen dabei etwa Feststellungen über nicht mehr vorhandene erforderliche Durchgangsbreiten.Im vorliegenden Verfahren wurde der Beschuldigten im Wesentlichen nur die Aufstellung eines "Kastens" im Stiegenhaus vor Ihrer Wohnung angelastet. Die Anführung des Kastens alleine lässt aber noch keine Rückschlüsse auf dessen Eigenschaften im Sinne einer leichten Entzündbarkeit oder leichten Brennbarkeit bzw. Eignung als Zündquelle gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Feuerpolizeiordnung zu. Es finden sich zudem auch keine Feststellungen, wodurch konkret eine Behinderung oder Gefährdung der Verkehrs- und Fluchtwege durch das Aufstellen des Kastens vorgelegen ist. In Frage kämen dabei etwa Feststellungen über nicht mehr vorhandene erforderliche Durchgangsbreiten.

Insgesamt ist somit der vorliegende Tatvorwurf nicht ausreichend im Sinne des § 44a Z 1 VStG konkretisiert, wobei der Berufungsbehörde eine nachträgliche Präzisierung der Tat auf Grund zwischenzeitlich eingetretener Verfolgungsverjährung verwehrt ist. Das Straferkenntnis ist daher zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen die Beschuldigte einzustellen.Insgesamt ist somit der vorliegende Tatvorwurf nicht ausreichend im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG konkretisiert, wobei der Berufungsbehörde eine nachträgliche Präzisierung der Tat auf Grund zwischenzeitlich eingetretener Verfolgungsverjährung verwehrt ist. Das Straferkenntnis ist daher zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen die Beschuldigte einzustellen.

Schlagworte

Konkreter Tatvorwurf, konkrete Feststellungen, Präzisierung der Tat, leichte Entzündbarkeit gelagerter Sachen

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten