RS Vfgh 2008/9/25 G4/08

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Veröffentlicht am 25.09.2008
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/02 Kraftfahrgesetz 1967, Führerscheingesetz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
FührerscheinG §30a Abs2 Z13
KFG 1967 §106 Abs5, Abs6

Leitsatz

Keine Gleichheitswidrigkeit einer Regelung des Führerscheingesetzesüber die zwingende Vormerkung der Unterlassung der Verwendung vonRückhalteeinrichtungen zur Kindersicherung im Führerscheinregister;Wertung dieser Unterlassung als Risikoverhalten im rechtspolitischenGestaltungsspielraum des Gesetzgebers

Rechtssatz

Abweisung des Antrags des UVS Oberösterreich auf Aufhebung des §30a Abs2 Z13 FührerscheinG idF BGBl I 152/2005.

Das Vormerksystem im Führerscheinregister dient der Erhöhung der Verkehrssicherheit. Die Kindersicherung dient dabei dem spezifischen Schutz einer Personengruppe, die - anders als etwa erwachsene Mitfahrer in einem Kfz - nicht in der Lage ist, selbst die erforderlichen Maßnahmen zur Wahrung der Verkehrssicherheit zu treffen oder einzufordern. Die Auswahl der in §30a Abs2 FührerscheinG genannten Delikte wurde unter den Gesichtspunkten der Spezialprävention ("Risikolenker" bereits im Anfangsstadium "abfangen") und der Generalprävention (Sensibilisierung der Bevölkerung) getroffen. Der Deliktskatalog umfasst ausschließlich Übertretungen, die mit einer erhöhten Unfallgefahr verbunden sind oder bei denen andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden.

Entscheidungstexte

  • G 4/08
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 25.09.2008 G 4/08

Schlagworte

Kraftfahrrecht, Lenkerberechtigung, Lenkberechtigung, Führerschein,Vormerksystem, Verwaltungsstrafrecht, Rechtspolitik

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:G4.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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