TE Uvs Bescheid 2008/2/12 327-001/08

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Veröffentlicht am 12.02.2008
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Norm

NaturschutzG Vlbg §37 Abs1
AVG §59

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Herzog über die Berufung der S L, Ing. B GesmbH, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 21.12.2007, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird der Berufung Folge gegeben und die Auflage Nr 3 im Spruchpunkt I. aufgehoben.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird der Berufung Folge gegeben und die Auflage Nr 3 im Spruchpunkt römisch eins. aufgehoben.

Text

1.       Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 13.10.2006 wurde der Berufungswerberin die Bewilligung nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung für die Errichtung einer Schibar („F-I“) auf dem Dach der Bergstation der Sbahn in L unter Vorschreibung ua der Auflage erteilt, die Metallrohrkonstruktionen unmittelbar nach der Schisaison abzubauen und nicht sichtbar zu deponieren.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufungswerberin unter Spruchpunkt I. gemäß den §§ 23 Abs 2 und 35 Abs 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung die Bewilligung für eine Änderung der Schibar durch das ganzjährige Belassen der Stahl- bzw Unterkonstruktion unter Vorschreibung folgender Auflagen erteilt:Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufungswerberin unter Spruchpunkt römisch eins. gemäß den Paragraphen 23, Absatz 2 und 35 Absatz eins, des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung die Bewilligung für eine Änderung der Schibar durch das ganzjährige Belassen der Stahl- bzw Unterkonstruktion unter Vorschreibung folgender Auflagen erteilt:

  1. „1.Ziffer eins
    Außerhalb der Wintersaison ist die gesamte Unterkonstruktion (einschließlich der Dachflächen) der dreiteiligen Eisbar mittels einer durchgehend liegenden Stülpschalung zu verblenden.
  2. 2.Ziffer 2
    Die seitlichen dreieckigen Verschneidungsebenen (einschließlich der Glasflächen) sind mittels glatten Holzpaneelen (zB mehrschichtverleimte Tischlerplatte) auszukleiden.
  3. 3.Ziffer 3
    Im Freibereich dürfen keine Fahnen aufgestellt werden.“

2.       Gegen den letztgenannten Bescheid hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Sie richtet sich erkennbar nur gegen dessen Spruchpunkt I. Während die Berufungswerberin zunächst alle Auflagen des Spruchpunktes I. bekämpfte, schränkte sie die Berufung mit Schriftsatz vom 24.01.2008 dahingehend ein, dass nur noch die Auflage Nr 3 bekämpft wird.2. Gegen den letztgenannten Bescheid hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Sie richtet sich erkennbar nur gegen dessen Spruchpunkt römisch eins. Während die Berufungswerberin zunächst alle Auflagen des Spruchpunktes römisch eins. bekämpfte, schränkte sie die Berufung mit Schriftsatz vom 24.01.2008 dahingehend ein, dass nur noch die Auflage Nr 3 bekämpft wird.

Hinsichtlich dieser Auflage bringt die Berufungswerberin im Wesentlichen vor, dass die „F-I“ ein Gastronomiebetrieb sei und bei praktisch allen Vorarlberger Gastronomiebetrieben Fahnen aufgestellt seien. Diese seien durch ein Machtwort des Landeshauptmannes dahingehend genehmigt worden, dass eine Fahne mit Betriebslogo ohne behördliche Genehmigung vor jedem Gastronomiebetrieb aufgestellt werden könne. Weitere nationale und internationale Staatsfahnen bedürften laut Fahnenverordnung des Landes Vorarlberg keiner Genehmigung. Außerdem sei Gegenstand des Verfahrens lediglich die naturschutzrechtliche Bewilligung für das ganzjährige Belassen der die Schibar bildenden Stahl- und Unterkonstruktion. Es sei also um das Schicksal der Schibar im Sommer gegangen. Unabhängig davon, dass im Sommer sicherlich keine Fahnen aufgestellt würden, seien diese nicht Verfahrensgegenstand.

3.       Gemäß § 37 Abs 1 Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl Nr 22/1997, ist eine Bewilligung befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen von Natur oder Landschaft zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.3. Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, Landesgesetzblatt Nr 22 aus 1997,, ist eine Bewilligung befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen von Natur oder Landschaft zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.

Diese Gesetzesbestimmung enthält zwar eine allgemeine Ermächtigung zur Vorschreibung von Auflagen zum Zwecke der Vermeidung oder Beschränkung von Beeinträchtigungen von Natur oder Landschaft. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass Nebenbestimmungen eines Bescheides – dazu zählen unter anderem Auflagen – immer mit dem Hauptinhalt des Spruches in einem sachlichen und rechtlichen Regelungszusammenhang stehen müssen (vgl ua VwGH 28.04.2006, 2003/10/0274).Diese Gesetzesbestimmung enthält zwar eine allgemeine Ermächtigung zur Vorschreibung von Auflagen zum Zwecke der Vermeidung oder Beschränkung von Beeinträchtigungen von Natur oder Landschaft. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass Nebenbestimmungen eines Bescheides – dazu zählen unter anderem Auflagen – immer mit dem Hauptinhalt des Spruches in einem sachlichen und rechtlichen Regelungszusammenhang stehen müssen vergleiche ua VwGH 28.04.2006, 2003/10/0274).

Der verfahrenseinleitende Antrag der Berufungswerberin vom 06.08.2007 ist allein darauf gerichtet, „die im Winter eisummantelte Struktur“ der Schibar auch außerhalb der Schisaison stehen zu lassen. Auch aus den bei der mündlichen Verhandlung vom 31.10.2007 nachgereichten Beschreibungsunterlagen ergibt sich nicht, dass mit dem Stehenlassen dieser Unterkonstruktion die Aufstellung von Fahnen verbunden wäre. Die im Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erteilte Bewilligung bezieht sich auf eben diesen Antragsgegenstand. Damit ist es offensichtlich, dass die Auflage Nr 3, mit der das Aufstellen von Fahnen im Freibereich untersagt wird, - im Gegensatz zu den Auflagen 1. und 2. – nicht den vorausgesetzten unmittelbaren Zusammenhang mit dem Hauptgegenstand des Spruches aufweist. Somit ist diese Auflage als unzulässig zu betrachten und kommt der Berufung aus diesem Grunde Berechtigung zu.Der verfahrenseinleitende Antrag der Berufungswerberin vom 06.08.2007 ist allein darauf gerichtet, „die im Winter eisummantelte Struktur“ der Schibar auch außerhalb der Schisaison stehen zu lassen. Auch aus den bei der mündlichen Verhandlung vom 31.10.2007 nachgereichten Beschreibungsunterlagen ergibt sich nicht, dass mit dem Stehenlassen dieser Unterkonstruktion die Aufstellung von Fahnen verbunden wäre. Die im Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides erteilte Bewilligung bezieht sich auf eben diesen Antragsgegenstand. Damit ist es offensichtlich, dass die Auflage Nr 3, mit der das Aufstellen von Fahnen im Freibereich untersagt wird, - im Gegensatz zu den Auflagen 1. und 2. – nicht den vorausgesetzten unmittelbaren Zusammenhang mit dem Hauptgegenstand des Spruches aufweist. Somit ist diese Auflage als unzulässig zu betrachten und kommt der Berufung aus diesem Grunde Berechtigung zu.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Naturschutzrecht, Auflagen, Nebenbestimmungen, Zusammenhang mit Spruch

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2018
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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