Norm
GGBG §13 Abs1a Z3 und Unterabschnitt 8.1.5 litc ADRSpruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Hämmerle über die Berufung des G B, H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 20.09.2007, Zl X-9-2006/46726, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
Text
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen:
„1. Sie haben am 10.09.2006 um 22.10 Uhr in H, A 14 Rheintalautobahn, Rtg. Deutschland, Höhe km XXX als verantwortlicher (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Firma B T + L GmbH in H, Bstraße, diese ist Beförderer von Gefahrgut, sich nicht im Rahmen des § 7 Abs.1 GGBG vergewissert, dass die in den schriftlichen Weisungen für den Lenker vorgeschriebene Ausstattung im Fahrzeug mit dem Kennzeichen XXX, YYY mitgeführt wird. Mit der angeführten Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker H S befördert, obwohl keine Schutzausrüstung laut schriftlicher Weisung gemäß Abschnitt 8.1.5 lit. c ADR vorhanden war, obwohl die erforderlichen Ausrüstung zum persönlichen Schutz fehlte, um die in den schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 genannten zusätzlichen und/oder besonderen Maßnahmen treffen zu können. Es wurde keine Schutzkleidung (laut schriftlicher Weisung) mitgeführt oder vom Lenker getragen. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen.„1. Sie haben am 10.09.2006 um 22.10 Uhr in H, A 14 Rheintalautobahn, Rtg. Deutschland, Höhe km römisch 30 als verantwortlicher (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Firma B T + L GmbH in H, Bstraße, diese ist Beförderer von Gefahrgut, sich nicht im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, GGBG vergewissert, dass die in den schriftlichen Weisungen für den Lenker vorgeschriebene Ausstattung im Fahrzeug mit dem Kennzeichen römisch 30 , YYY mitgeführt wird. Mit der angeführten Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker H S befördert, obwohl keine Schutzausrüstung laut schriftlicher Weisung gemäß Abschnitt 8.1.5 Litera c, ADR vorhanden war, obwohl die erforderlichen Ausrüstung zum persönlichen Schutz fehlte, um die in den schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 genannten zusätzlichen und/oder besonderen Maßnahmen treffen zu können. Es wurde keine Schutzkleidung (laut schriftlicher Weisung) mitgeführt oder vom Lenker getragen. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen.
2. Sie haben am 10.09.2006 um 22.10 Uhr in H, A 14 Rheintalautobahn, Rtg. Deutschland, Höhe km XXX als verantwortlicher (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Firma B T + L GmbH in H, Bstraße, diese ist Beförderer von Gefahrgut, sich nicht im Rahmen des § 7 Abs.1 GGBG vergewissert, dass die in den schriftlichen Weisungen für den Lenker vorgeschriebene Ausstattung im Fahrzeug mit dem Kennzeichen XXX, YYY mitgeführt wird. Mit der angeführten Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker H S befördert, obwohl keine Schutzausrüstung laut schriftlicher Weisung gemäß Abschnitt 8.1.5 lit. c ADR vorhanden war, obwohl die erforderlichen Ausrüstung zum persönlichen Schutz fehlte, um die in den schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 genannten zusätzlichen und/oder besonderen Maßnahmen treffen zu können. Es wurde keine Augenspülflasche mit reinem Wasser mitgeführt. In der vom Lenker vorgewiesenen Augenspülflasche, befand sich kein Wasser. (nicht befüllt) Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen.2. Sie haben am 10.09.2006 um 22.10 Uhr in H, A 14 Rheintalautobahn, Rtg. Deutschland, Höhe km römisch 30 als verantwortlicher (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Firma B T + L GmbH in H, Bstraße, diese ist Beförderer von Gefahrgut, sich nicht im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, GGBG vergewissert, dass die in den schriftlichen Weisungen für den Lenker vorgeschriebene Ausstattung im Fahrzeug mit dem Kennzeichen römisch 30 , YYY mitgeführt wird. Mit der angeführten Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker H S befördert, obwohl keine Schutzausrüstung laut schriftlicher Weisung gemäß Abschnitt 8.1.5 Litera c, ADR vorhanden war, obwohl die erforderlichen Ausrüstung zum persönlichen Schutz fehlte, um die in den schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 genannten zusätzlichen und/oder besonderen Maßnahmen treffen zu können. Es wurde keine Augenspülflasche mit reinem Wasser mitgeführt. In der vom Lenker vorgewiesenen Augenspülflasche, befand sich kein Wasser. (nicht befüllt) Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Zu
Geldstrafe
falls diese uneinbringlich
Gemäß
Euro
ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
1
100,00
50 Stunden
§ 27 Abs. 3 lit b GGBGParagraph 27, Absatz 3, Litera b, GGBG
2
100,00
50 Stunden
§ 27 Abs. 3 lit b GGBGParagraph 27, Absatz 3, Litera b, GGBG
Zu
Freiheitsstrafe
Gemäß
Ferner haben Sie zu bezahlen:
Betrag
Für
Euro
10,00
Strafverfahrenskosten gemäß § 64 Abs.1+2 VStGStrafverfahrenskosten gemäß Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG
10,00
Strafverfahrenskosten gemäß § 64 Abs.1+2 VStGStrafverfahrenskosten gemäß Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG
Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen):
Euro 220,00“
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, er verweise auf seinen Einspruch vom 07.11.2006 und die beigelegte Bestätigung des Fahrers H, dass er sämtliche Vorschriften nach dem GGBG/ADR einzuhalten habe. Somit sei er als gewerberechtlicher Geschäftsführer von vornherein nicht für eine allfällige Verwaltungsübertretung zu belangen. Im Weiteren verweise er auf seine umfangreichen Ausführungen in der Beantwortung zum Ergebnis der Beweisaufnahme vom 26.04.2007. Das Ermittlungsverfahren sei, da überhaupt kein Zeuge aus dem angegebenen Hierarchiesystem befragt worden sei, lückenhaft durchgeführt worden. Bereits aus diesem Grund sei das Straferkenntnis aufzuheben.
3. Der Berufung kommt aus folgendem Grund Berechtigung zu:
Nach § 13 Abs 1a Z 7 GGBG hat sich der Beförderer im Rahmen des § 7 Abs 1 zu vergewissern, dass die in den schriftlichen Weisungen für den Lenker vorgeschriebene Ausstattung im Fahrzeug mitgeführt wird.Nach Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 7, GGBG hat sich der Beförderer im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, zu vergewissern, dass die in den schriftlichen Weisungen für den Lenker vorgeschriebene Ausstattung im Fahrzeug mitgeführt wird.
Zum Tatzeitpunkt war die Firma B T + L GmbH, Höchst, Beförderer von Gefahrgut. Es wurde nämlich mit dem Kraftwagenzug mit den Kennzeichen XXX und YYY Gefahrgut UN 1133 Klebstoffe, ADR-Klasse 3, Verpackungsgruppe II (Stahlfass mit 43,2 kg) sowie Gefahrgut UN 3082 umweltgefährdender Stoff, flüssig, n.a.g. (Epoxidharz), ADR-Klasse 9, Verpackungsgruppe 3 (Stahlfass mit 53,2 kg) und Gefahrgut UN 1760 ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, n.a.g. (Triethylentetramin), ADR-Klasse 8, Verpackungsgruppe III (Stahlfass mit 26,8 kg) befördert. Lenker dieses Kraftwagenzuges war S H. Dies ergibt sich aus der Anzeige und wurde vom Beschuldigten auch nicht bestritten.Zum Tatzeitpunkt war die Firma B T + L GmbH, Höchst, Beförderer von Gefahrgut. Es wurde nämlich mit dem Kraftwagenzug mit den Kennzeichen römisch 30 und YYY Gefahrgut UN 1133 Klebstoffe, ADR-Klasse 3, Verpackungsgruppe römisch zwei (Stahlfass mit 43,2 kg) sowie Gefahrgut UN 3082 umweltgefährdender Stoff, flüssig, n.a.g. (Epoxidharz), ADR-Klasse 9, Verpackungsgruppe 3 (Stahlfass mit 53,2 kg) und Gefahrgut UN 1760 ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, n.a.g. (Triethylentetramin), ADR-Klasse 8, Verpackungsgruppe römisch drei (Stahlfass mit 26,8 kg) befördert. Lenker dieses Kraftwagenzuges war S H. Dies ergibt sich aus der Anzeige und wurde vom Beschuldigten auch nicht bestritten.
Bei der Kontrolle am 10.09.2006 um 22.10 Uhr auf der Rheintal Autobahn A 14, auf Höhe km XXX in H, wurde festgestellt, dass der Fahrzeuglenker zwar die schriftlichen Weisungen für die von ihm beförderten Gefahrgüter mitgeführt hat, jedoch keine Schutzkleidung. Außerdem war die mitgeführte Augenspülflasche leer.Bei der Kontrolle am 10.09.2006 um 22.10 Uhr auf der Rheintal Autobahn A 14, auf Höhe km römisch 30 in H, wurde festgestellt, dass der Fahrzeuglenker zwar die schriftlichen Weisungen für die von ihm beförderten Gefahrgüter mitgeführt hat, jedoch keine Schutzkleidung. Außerdem war die mitgeführte Augenspülflasche leer.
Gemäß § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Es bedarf daher im Bescheidspruch der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzten Verwaltungsvorschriften erforderlich sind. So hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. Juni 1984, Slg. Nr. 11.466/A, ausgesprochen, dass es nach § 44a lit. a (nunmehr Z. 1) VStG rechtlich geboten ist, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass 1) die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und dass 2) die Identität der Tat unverwechselbar feststeht. Es muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren) auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen zu widerlegen, und muss der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl VwGH 20.07.2004, Zl 2002/03/0191).Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Es bedarf daher im Bescheidspruch der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzten Verwaltungsvorschriften erforderlich sind. So hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. Juni 1984, Slg. Nr. 11.466/A, ausgesprochen, dass es nach Paragraph 44 a, Litera a, (nunmehr Ziffer eins,) VStG rechtlich geboten ist, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass 1) die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und dass 2) die Identität der Tat unverwechselbar feststeht. Es muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren) auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen zu widerlegen, und muss der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden vergleiche VwGH 20.07.2004, Zl 2002/03/0191).
Nach Unterabschnitt 8.1.5 lit c ADR muss jede Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern mit dem persönlichen Schutz und der erforderlichen Ausrüstung ausgerüstet sein, um die in den schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 genannten zusätzlichen und/oder besonderen Maßnahmen zu treffen.Nach Unterabschnitt 8.1.5 Litera c, ADR muss jede Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern mit dem persönlichen Schutz und der erforderlichen Ausrüstung ausgerüstet sein, um die in den schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 genannten zusätzlichen und/oder besonderen Maßnahmen zu treffen.
Der Inhalt dieser schriftlichen Weisungen ist abhängig von der Art des beförderten Gefahrguts. So bedarf es beispielsweise für das beförderte Gefahrgut UN 3082 keiner Schutzkleidung. Zur persönlichen Schutzausrüstung für dieses Gefahrgut gehören lediglich die Augenspülflasche mit reinem Wasser, eine dicht schließende Schutzbrille und ein geeigneter Atemschutz. Beim Gefahrgut UN 1133 gehören zur persönlichen Schutzausrüstung eine Augenspülflasche mit reinem Wasser, eine dicht schließende Schutzbrille sowie Handschuhe. Da somit die schriftlichen Weisungen, welche nach Unterabschnitt 5.4.3.2 ADR vom Absender bereitzustellen sind und ua die Art der Gefahr, die von diesen Gütern ausgeht, sowie die vom Fahrzeuglenker zu treffenden Maßnahmen und die von ihm zu verwendende Schutzausrüstung zu beinhalten haben, von Gefahrgut zu Gefahrgut verschieden sind, ist es erforderlich, im Tatvorwurf eines Straferkenntnisses das betreffende Gefahrgut, welches befördert wurde und hinsichtlich dessen die schriftliche Weisung nicht eingehalten wurde, näher zu bezeichnen. Eine nähere Bezeichnung des beförderten Gefahrgutes ist dem angefochtenen Straferkenntnis nicht zu entnehmen. Damit entsprechen die erstinstanzlichen Tatvorwürfe nicht dem § 44a Z 1 VStG und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Da die Erstbehörde innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist dem Beschuldigten nicht sämtliche wesentlichen Tatbestandsmerkmale, wozu im gegenständlichen Fall auch die Anführung des zum Tatzeitpunkt beförderten Gefahrgutes gehört hätte, vorgehalten hat, war dem Verwaltungssenat eine Sanierung der erstinstanzlichen Tatvorwürfe nicht mehr möglich, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Der Inhalt dieser schriftlichen Weisungen ist abhängig von der Art des beförderten Gefahrguts. So bedarf es beispielsweise für das beförderte Gefahrgut UN 3082 keiner Schutzkleidung. Zur persönlichen Schutzausrüstung für dieses Gefahrgut gehören lediglich die Augenspülflasche mit reinem Wasser, eine dicht schließende Schutzbrille und ein geeigneter Atemschutz. Beim Gefahrgut UN 1133 gehören zur persönlichen Schutzausrüstung eine Augenspülflasche mit reinem Wasser, eine dicht schließende Schutzbrille sowie Handschuhe. Da somit die schriftlichen Weisungen, welche nach Unterabschnitt 5.4.3.2 ADR vom Absender bereitzustellen sind und ua die Art der Gefahr, die von diesen Gütern ausgeht, sowie die vom Fahrzeuglenker zu treffenden Maßnahmen und die von ihm zu verwendende Schutzausrüstung zu beinhalten haben, von Gefahrgut zu Gefahrgut verschieden sind, ist es erforderlich, im Tatvorwurf eines Straferkenntnisses das betreffende Gefahrgut, welches befördert wurde und hinsichtlich dessen die schriftliche Weisung nicht eingehalten wurde, näher zu bezeichnen. Eine nähere Bezeichnung des beförderten Gefahrgutes ist dem angefochtenen Straferkenntnis nicht zu entnehmen. Damit entsprechen die erstinstanzlichen Tatvorwürfe nicht dem Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Da die Erstbehörde innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist dem Beschuldigten nicht sämtliche wesentlichen Tatbestandsmerkmale, wozu im gegenständlichen Fall auch die Anführung des zum Tatzeitpunkt beförderten Gefahrgutes gehört hätte, vorgehalten hat, war dem Verwaltungssenat eine Sanierung der erstinstanzlichen Tatvorwürfe nicht mehr möglich, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Schlagworte
Gefahrgutbeförderung, Tatumschreibung, schriftliche WeisungenZuletzt aktualisiert am
06.02.2018