Index
90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
GGBG §13 Abs1a Z4Rechtssatz
Entscheidend für die Frage, ob der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten hat ist, ob es sich bei dem zwischen den beteiligten Unternehmen abgeschlossenen Vertrag um einen Frachtvertrag oder einen Lohnfuhrvertrag handelt. Ein Lohnfuhrvertrag liegt dann vor, wenn der Unternehmer dem Auftraggeber einen benannten LKW-Zug zu beliebiger Ladung und Fahrt nach Weisung des Auftraggebers zur Verfügung zu stellen hat; es handelt sich dabei um einen gemischten Vertrag, zusammengesetzt aus Fahrzeugmiete und Arbeitnehmerüberlassung. Ein Frachtvertrag liegt dann vor, wenn der Unternehmer (Frachtführer) dem Auftraggeber (Absender) den Erfolg der übernommenen Tätigkeit, also die Verbringung der Sache an einen anderen Ort schuldet. Vorliegend war von einem Lohnfuhrvertrag auszugehen und gegenüber dem Rechtsmittelwerber als handelsrechtlichen Geschäftsführer der angelastete Tatvorwurf nicht zu erheben gewesen.
Schlagworte
Frachtvertrag, Lohnführvertrag, handelsrechtlicher Geschäftsführer, ZulassungsscheinZuletzt aktualisiert am
29.08.2011