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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
FSG §14 Abs8Rechtssatz
Im Verfahren für die Zulassung eines Atemalkoholmessgerätes (Alkomat) zur Eichung sind keine Bestimmungen enthalten, die die Verwendung eines speziellen Halters oder einer Haltevorrichtung für das Gerät vorschreiben. Die Berührung des Alkomaten mit der Rückbank eines Kraftfahrzeuges führt zu keiner Beeinträchtigung des Messgerätes. Das Gerät verfügt darüber hinaus über eine Reihe von internen Überwachungseinrichtungen, sodass im Falle einer mangelnden Luftvolumenzirkulation diese vom Gerät erkannt werden würde und eine entsprechende Fehlermeldung angezeigt werden würde.
Schlagworte
Atemalkoholmessgerät, Alkomat, spezielle Haltevorrichtung, Luftvolumenzirkulation, Beeinträchtigung der MessungZuletzt aktualisiert am
14.05.2009