RS Vwgh 2004/8/4 2001/08/0087

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Veröffentlicht am 04.08.2004
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ArbVG §3;
ASVG §44 Abs1;
ASVG §49 Abs1;
ASVG §49 Abs2;
ASVG §54 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/08/0291 E 20. Juni 2001 RS 2 (Auch bei der Bemessung von Sonderbeiträgen auf der Grundlage von Sonderzahlungen iSd § 49 Abs. 2 ASVG kommt es auf den Anspruchslohn oder auf das [höhere] tatsächlich geleistete Entgelt an.)

Stammrechtssatz

Ob ein Anspruch auf einen Geld- oder Sachbezug besteht, ist nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zu beurteilen, wobei in jenen Fällen, in denen kollektivvertragliche Vereinbarungen in Betracht kommen, - entsprechend dem § 3 Arbeitsverfassungsgesetz - zumindest das nach diesen Vereinbarungen den Dienstnehmern zustehende Entgelt die Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge zu bilden hat (Hinweis E 22. Dezember 1999, 97/08/0439).

Schlagworte

Entgelt Begriff Anspruchslohn

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001080087.X01

Im RIS seit

03.09.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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