TE Uvs Bescheid 2008/3/12 327-003/08

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Veröffentlicht am 12.03.2008
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Norm

AVG §66 Abs2
NaturschutzG Vlbg

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag Brandtner über die Berufung der Marktgemeinde H gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 04.02.2008, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft B zurückverwiesen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft B zurückverwiesen.

Text

1.       Mit angefochtenem Bescheid wurde der K & B GmbH & Co gemäß § 24 Abs 1 und 3 iVm §§ 35 und 33 Abs 1 lit k des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl Nr 22/1997, idgF, die Bewilligung für den Betrieb einer Recyclinganlage für Baurestmaterialien auf dem Betriebsgelände der Firma K & B, GST-NR XXX, KG H, gemäß näher bezeichneter Planunterlagen vom März 1999, welche einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bilden, befristet bis 31.12.2008 unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.1. Mit angefochtenem Bescheid wurde der K & B GmbH & Co gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraphen 35 und 33 Absatz eins, Litera k, des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, Landesgesetzblatt Nr 22 aus 1997,, idgF, die Bewilligung für den Betrieb einer Recyclinganlage für Baurestmaterialien auf dem Betriebsgelände der Firma K & B, GST-NR römisch 30 , KG H, gemäß näher bezeichneter Planunterlagen vom März 1999, welche einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bilden, befristet bis 31.12.2008 unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

2.       Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben und beantragt, den bekämpften Bescheid aufzuheben und der Bezirkshauptmannschaft B die Verfahrensergänzung sowie die neuerliche Entscheidung aufzutragen, in eventu die beantragte Bewilligung zu versagen. Begründend führt sie im Wesentlichen aus, schon jetzt liege eine dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung widersprechende Bewilligung des Betriebes auf dem GST-NR XXX, KG H, vor. Unmittelbar südlich und südöstlich des Kieswerkes befinde sich ein Naturschutzgebiet. Weiters sei Auwald in unmittelbarer Nähe gelegen und würden sich ua Vogelbrutplätze im Einflussbereich der Recyclinganlage und des Lagerplatzes befinden. Die gesamte Landschaft im Bereich der gegenständlichen Betriebsfläche sei eine wichtige Naherholungsfläche für die Bevölkerung. Die Marktgemeinde H habe nach § 48 Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung einen Rechtsanspruch darauf, dass die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung bei der Entscheidung gewahrt würden.2. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben und beantragt, den bekämpften Bescheid aufzuheben und der Bezirkshauptmannschaft B die Verfahrensergänzung sowie die neuerliche Entscheidung aufzutragen, in eventu die beantragte Bewilligung zu versagen. Begründend führt sie im Wesentlichen aus, schon jetzt liege eine dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung widersprechende Bewilligung des Betriebes auf dem GST-NR römisch 30 , KG H, vor. Unmittelbar südlich und südöstlich des Kieswerkes befinde sich ein Naturschutzgebiet. Weiters sei Auwald in unmittelbarer Nähe gelegen und würden sich ua Vogelbrutplätze im Einflussbereich der Recyclinganlage und des Lagerplatzes befinden. Die gesamte Landschaft im Bereich der gegenständlichen Betriebsfläche sei eine wichtige Naherholungsfläche für die Bevölkerung. Die Marktgemeinde H habe nach Paragraph 48, Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung einen Rechtsanspruch darauf, dass die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung bei der Entscheidung gewahrt würden.

Die Marktgemeinde H habe in ihrer Stellungnahme auf den massiven und stark störenden LKW-Verkehr hingewiesen. Die erkennende Behörde habe diesen Umstand jedoch völlig unerörtert gelassen und offensichtlich übersehen, dass die zusätzlich von der Recyclinganlage ausgehenden Störungen durch den massiven LKW-Verkehr erheblich verstärkt würden. Die Auswirkungen des massiven LKW-Verkehrs sowie die vielen Manipulationen auf dem Lagerplatz selbst seien nicht berücksichtigt und nicht einmal erhoben worden. Die Behörde habe Erhebungen bezüglich der Störwirkungen dieser Immissionen auf die Natur und Landschaft sowie auf Flora und Fauna unterlassen. Die Behörde habe keine Interessensabwägung iS des § 35 GNL vorgenommen und auch nicht begründet, weshalb die Erteilung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen gewährleisten würden, dass keine Verletzungen der Interessen der Natur und Landschaft erfolgen werde. Die erkennende Behörde habe die erforderliche Gutachten zur Erhebung der maßgeblichen Störungswirkungen nicht eingeholt und keine Verhandlung zur Entscheidung über den gegenständlichen Bewilligungsantrag abgehalten. Die erkennende Behörde habe offensichtlich die Bewilligung für den Betrieb der Recyclinganlage und des Lagerplatzes erteilt. Bezüglich des Lagerplatzes sei festzuhalten, dass sich der Spruch zwar nicht explizit auf den Betrieb eines Lagerplatzes beziehe, im Ergebnis werde jedoch auch eine Bewilligung für den Lagerplatz erteilt.Die Marktgemeinde H habe in ihrer Stellungnahme auf den massiven und stark störenden LKW-Verkehr hingewiesen. Die erkennende Behörde habe diesen Umstand jedoch völlig unerörtert gelassen und offensichtlich übersehen, dass die zusätzlich von der Recyclinganlage ausgehenden Störungen durch den massiven LKW-Verkehr erheblich verstärkt würden. Die Auswirkungen des massiven LKW-Verkehrs sowie die vielen Manipulationen auf dem Lagerplatz selbst seien nicht berücksichtigt und nicht einmal erhoben worden. Die Behörde habe Erhebungen bezüglich der Störwirkungen dieser Immissionen auf die Natur und Landschaft sowie auf Flora und Fauna unterlassen. Die Behörde habe keine Interessensabwägung iS des Paragraph 35, GNL vorgenommen und auch nicht begründet, weshalb die Erteilung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen gewährleisten würden, dass keine Verletzungen der Interessen der Natur und Landschaft erfolgen werde. Die erkennende Behörde habe die erforderliche Gutachten zur Erhebung der maßgeblichen Störungswirkungen nicht eingeholt und keine Verhandlung zur Entscheidung über den gegenständlichen Bewilligungsantrag abgehalten. Die erkennende Behörde habe offensichtlich die Bewilligung für den Betrieb der Recyclinganlage und des Lagerplatzes erteilt. Bezüglich des Lagerplatzes sei festzuhalten, dass sich der Spruch zwar nicht explizit auf den Betrieb eines Lagerplatzes beziehe, im Ergebnis werde jedoch auch eine Bewilligung für den Lagerplatz erteilt.

3.       Hinsichtlich des Sachverhaltes wird zunächst auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen. Ergänzend wird Folgendes festgestellt:

Mit Schreiben vom 10.10.2007 hat die K & B GmbH & Co eine Bewilligung für den Betrieb eines Sand- und Kiesumschlagplatzes sowie einer Recyclinganlage im Industriehafen in H auf GST-NR XXX, KG H, nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung beantragt. Angesucht wurde um eine befristete Bewilligung bis 31.12.2008. Weitere Antragsunterlagen sind diesem Schreiben nicht beigeschlossen, insbesondere fehlen Plan- und Beschreibungsunterlagen zur Gänze.Mit Schreiben vom 10.10.2007 hat die K & B GmbH & Co eine Bewilligung für den Betrieb eines Sand- und Kiesumschlagplatzes sowie einer Recyclinganlage im Industriehafen in H auf GST-NR römisch 30 , KG H, nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung beantragt. Angesucht wurde um eine befristete Bewilligung bis 31.12.2008. Weitere Antragsunterlagen sind diesem Schreiben nicht beigeschlossen, insbesondere fehlen Plan- und Beschreibungsunterlagen zur Gänze.

Die Errichtung und der Betrieb der Recyclinganlage wurden erstmals mit Schreiben vom 24.06.1998 beantragt. Im Verfahren wurde am 23.07.1999 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen auch ein Gutachten des Amtssachverständigen für Naturschutz und Landschaftsentwicklung eingeholt wurde. Dieser führte im hier Wesentlichen Teil Folgendes aus:

„Gutachten:

Hier ist grundsätzlich festzuhalten, dass sich das Kieswerk in einer landschaftsbildlich und ökologisch äußert sensiblen Zonen befindet.

Im Hinblick auf den praktisch unmittelbaren Nahbereich zum See und zum Naturschutzgebiet ergeben sich durch das Kieswerk sowohl optische Nachteile, als auch Beeinträchtigungen für das angrenzende Naturschutzgebiet durch Lärm und Staub.

Eine Aussiedlung des Kieswerkes ist iS der Landschaftsentwicklung daher dann positiv zu bewerten, wenn die Folgenutzung lediglich extensiv bis sehr extensiv ist und eine Renaturierung dieses Bereiches erreicht werden kann.

Für den Fall des Verbleibes des Kieswerkes in diesem Bereich ist festzuhalten, dass sich in landschaftsbildlicher Hinsicht durch die geplanten Maßnahmen keine gravierenden negativen Veränderungen gegenüber dem derzeitigen Zustand ergeben.

Im Hinblick auf den Naturhaushalt ergibt sich der Verlust der Schilffläche im Bereich des geplanten Absetzbeckens. Der dieses Absetzbecken einrahmende Baumbestand soll im Wesentlichen erhalten bleiben, das Absetzbecken ist im Prinzip in dem Kieswerksbereich integriert.

Für den Fall der Bewilligung wird folgende Auflage vorgeschlagen:

Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in der Natur ersichtlich zu machen. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass kein Material oder keine Geräte im Bereich Naturschutzgebiet gelagert oder abgelagert werden.“

Mit Bescheid vom 04.01.2000 wurde der Antragstellerin die Bewilligung nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung ua für die Errichtung und den Betrieb der hier in Rede stehenden Recyclinganlage für Baurestmaterialien befristet bis zum 30.06.2001 erteilt.

Mit Schreiben vom 21.06.2001 wurde die neuerliche Erteilung einer Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der hier in Rede stehenden Recyclinganlage beantragt. Mit Stellungnahme vom 30.07.2001 teilte der Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz im Wesentlichen mit, eine Verlängerung der Bewilligung für den bestehenden Betrieb um drei Jahre sei mit den Interessen des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung zu vereinbaren, wenn sichergestellt sei, dass durch den Betrieb bzw das Waschen keine Nachteile für den Naturhaushalt im Bereich Bachmündung bzw des Bodensees verursacht würden. Die entsprechende Bewilligung wurde mit dem Bescheid vom 24.02.2002 erteilt. Diese Bewilligung wurde befristet bis zum 30.06.2004 erteilt.

In den folgenden Verfahren wurde bis zum heutigen Tag kein Gutachten des Amtssachverständigen für Naturschutz und Landschaftsentwicklung mehr eingeholt, insbesondere auch nicht im hier gegenständlichen Verwaltungsverfahren.

4.       Dieser Sachverhalt wird auf Grund der Aktenlage als erwiesen angenommen. Dieser Sachverhalt ist soweit unbestritten.

5.       Nach § 35 Abs 1 GNL ist die Bewilligung zu erteilen, wenn, allenfalls durch die Erteilung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen, gewährleistet ist, dass eine Verletzung der Interessen der Natur oder Landschaft, vor allem im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung, nicht erfolgen wird.5. Nach Paragraph 35, Absatz eins, GNL ist die Bewilligung zu erteilen, wenn, allenfalls durch die Erteilung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen, gewährleistet ist, dass eine Verletzung der Interessen der Natur oder Landschaft, vor allem im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung, nicht erfolgen wird.

Gemäß § 35 Abs 2 GNL darf, wenn trotz Erteilung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen eine Verletzung der Interessen von Natur oder Landschaft im Sinne des Abs 1 erfolgen wird, die Bewilligung nur dann erteilt werden, wenn eine Gegenüberstellung der sich aus der Durchführung des Vorhabens ergebenen Vorteile für das Gemeinwohl mit den entstehenden Nachteilen für die Natur oder Landschaft ergibt, dass die Vorteile für das Gemeinwohl, allenfalls unter Erteilung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen, überwiegen und dem Antragsteller keine zumutbaren, die Natur oder Landschaft weniger beeinträchtigenden Alternativen zur Verfügung stehen.Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, GNL darf, wenn trotz Erteilung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen eine Verletzung der Interessen von Natur oder Landschaft im Sinne des Absatz eins, erfolgen wird, die Bewilligung nur dann erteilt werden, wenn eine Gegenüberstellung der sich aus der Durchführung des Vorhabens ergebenen Vorteile für das Gemeinwohl mit den entstehenden Nachteilen für die Natur oder Landschaft ergibt, dass die Vorteile für das Gemeinwohl, allenfalls unter Erteilung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen, überwiegen und dem Antragsteller keine zumutbaren, die Natur oder Landschaft weniger beeinträchtigenden Alternativen zur Verfügung stehen.

Nach § 2 Abs 1 GNL sind Ziele des Naturschutzes die Natur und Landschaft in bebauten und unbebauten Bereichen so zu erhalten, und zu entwickeln und, soweit erforderlich, wieder herzustellen, dassNach Paragraph 2, Absatz eins, GNL sind Ziele des Naturschutzes die Natur und Landschaft in bebauten und unbebauten Bereichen so zu erhalten, und zu entwickeln und, soweit erforderlich, wieder herzustellen, dass

  1. a)Litera a
    die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes,
  2. b)Litera b
    die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
  3. c)Litera c
    die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume (Biotope) sowie,
  4. d)Litera d
    die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft nachhaltig gesichert sind.

Nach § 2 Abs 3 GNL sind Naturwerte von besonderer Bedeutung, wie intakte Natur- und Kulturlandschaften, große zusammenhängende unbebaute Gebiete, wichtige landschaftsgestaltende Elemente oder Lebensräume bedrohter Tier- und Pflanzenarten, vorrangig zu erhalten.Nach Paragraph 2, Absatz 3, GNL sind Naturwerte von besonderer Bedeutung, wie intakte Natur- und Kulturlandschaften, große zusammenhängende unbebaute Gebiete, wichtige landschaftsgestaltende Elemente oder Lebensräume bedrohter Tier- und Pflanzenarten, vorrangig zu erhalten.

Zur Beurteilung, ob es durch die beantragte Maßnahme zu einer Verletzung der Interessen der Natur oder Landschaft, vor allem im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung kommt und ob allenfalls Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben sind, ist die Einholung eines Gutachtens des Amtssachverständigen für Naturschutz und Landschaftsentwicklung unerlässlich. Ein solches Gutachten wurde im gegenständlichen Verwaltungsverfahren nicht eingeholt. Das einzige Gutachten aus Sicht von Natur- und Landschaftsschutz, das je zur verfahrensgegenständlichen Anlage eingeholt wurde, ist das oben wörtlich wiedergegebenen Gutachten vom 23.07.1999. Auch diesem kann nicht mit hinreichender Klarheit entnommen werden, ob es durch die gegenständliche Maßnahme zu einer Beeinträchtigung der Interessen von Natur und Landschaft kommt.

Nach § 66 Abs 2 AVG kann die Berufungsbehörde, ist der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, ist der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Im gegenständlichen Verfahren ist die Einholung eines Gutachtens des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich. Dies insbesondere auch deshalb, um der Naturschutzanwältin sowie der Marktgemeinde H die Möglichkeit zu geben, von ihren Rechten im Verfahren nach dem GNL Gebrauch zu machen, wozu auch gehört, zu den eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen. Auch hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass der Gesetzgeber die unabhängigen Verwaltungssenate zur Kontrolle der Entscheidung nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges eingerichtet (Art 129a B-VG) hat. In einem Administrativverfahren haben bereits die Unterinstanzen den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens oder wesentlicher Teile davon in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens an die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl zum Ganzen VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315).Im gegenständlichen Verfahren ist die Einholung eines Gutachtens des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich. Dies insbesondere auch deshalb, um der Naturschutzanwältin sowie der Marktgemeinde H die Möglichkeit zu geben, von ihren Rechten im Verfahren nach dem GNL Gebrauch zu machen, wozu auch gehört, zu den eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen. Auch hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass der Gesetzgeber die unabhängigen Verwaltungssenate zur Kontrolle der Entscheidung nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges eingerichtet (Artikel 129 a, B-VG) hat. In einem Administrativverfahren haben bereits die Unterinstanzen den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens oder wesentlicher Teile davon in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens an die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht vergleiche zum Ganzen VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315).

Zur Setzung der erforderlichen Verfahrensschritte ist der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Ergänzung des Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zurückzuverweisen.

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass dem verfahrensgegenständlichen Antrag keine Plan- und Beschreibungsunterlagen angeschlossen sind und auch nicht auf solche Unterlagen verwiesen wird. Zunächst wäre im fortgesetzten Verfahren klarzustellen, was genau Gegenstand des Antrages vom 10.10.2007 ist. Es kann dazu freilich auf frühere Plan- und Beschreibungsunterlagen seitens des Antragstellers verwiesen werden.

Schlagworte

Aufhebung und Zurückverweisung

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2018
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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