TE Uvs Bescheid 2008/3/18 1-252/08

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Veröffentlicht am 18.03.2008
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Norm

FSG §1 Abs3
FSG §2 Abs1 Z2 lita
FSG §37 Abs1
KFG §3 Abs1 Z2.2.1
KFG §101 Abs1 lita
  1. FSG § 1 heute
  2. FSG § 1 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2026
  3. FSG § 1 gültig von 01.05.2026 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. FSG § 1 gültig von 01.10.2015 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015
  5. FSG § 1 gültig von 19.01.2013 bis 30.09.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  6. FSG § 1 gültig von 01.01.2011 bis 18.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2010
  7. FSG § 1 gültig von 01.09.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  8. FSG § 1 gültig von 02.04.2005 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  9. FSG § 1 gültig von 01.10.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002
  10. FSG § 1 gültig von 01.07.2001 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2001
  11. FSG § 1 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/1998
  12. FSG § 1 gültig von 01.11.1997 bis 21.07.1998
  1. FSG § 2 heute
  2. FSG § 2 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. FSG § 2 gültig von 01.03.2022 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  4. FSG § 2 gültig von 01.03.2022 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2017
  5. FSG § 2 gültig von 01.03.2017 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2017
  6. FSG § 2 gültig von 01.10.2016 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2016
  7. FSG § 2 gültig von 01.10.2015 bis 30.09.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015
  8. FSG § 2 gültig von 10.07.2015 bis 30.09.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015
  9. FSG § 2 gültig von 26.02.2013 bis 09.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  10. FSG § 2 gültig von 19.01.2013 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  11. FSG § 2 gültig von 11.01.2008 bis 18.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008
  12. FSG § 2 gültig von 01.03.2006 bis 10.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005
  13. FSG § 2 gültig von 02.04.2005 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  14. FSG § 2 gültig von 01.10.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002
  15. FSG § 2 gültig von 25.05.2002 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002
  16. FSG § 2 gültig von 31.03.2001 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2001
  17. FSG § 2 gültig von 24.07.1999 bis 30.03.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  18. FSG § 2 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/1998
  19. FSG § 2 gültig von 01.11.1997 bis 21.07.1998
  1. FSG § 37 heute
  2. FSG § 37 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2026
  3. FSG § 37 gültig von 01.10.2015 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015
  4. FSG § 37 gültig von 01.07.2013 bis 30.09.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. FSG § 37 gültig von 19.01.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  6. FSG § 37 gültig von 01.03.2006 bis 18.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005
  7. FSG § 37 gültig von 01.07.2005 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  8. FSG § 37 gültig von 02.04.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  9. FSG § 37 gültig von 01.10.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002
  10. FSG § 37 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  11. FSG § 37 gültig von 14.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2001
  12. FSG § 37 gültig von 24.07.1999 bis 13.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  13. FSG § 37 gültig von 06.01.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/1998
  14. FSG § 37 gültig von 01.11.1997 bis 05.01.1998

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Hämmerle über die Berufung des S H, E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 12.2.2008, Zl X-9-2007/16333, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Text

1.       Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 27.5.2007 um 19.00 Uhr auf der L in F, auf Höhe km XX, (Grenzpolizeiinspektion F-T - Ausreise) das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen XXX auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug gefallen sei, gewesen sei. Es wäre eine Lenkberechtigung der Klasse C notwendig gewesen. Laut Wiegeprotokoll der Schweizer Grenzwache vom 27.5.2007, 18.50 Uhr, habe das Gesamtgewicht des Fahrzeuges 3.760 kg betragen. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 37 Abs 1 iVm § 1 Abs 3 des Führerscheingesetzes (FSG). Es wurde eine Geldstrafe von 300 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 150 Stunden festgesetzt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 27.5.2007 um 19.00 Uhr auf der L in F, auf Höhe km römisch zwanzig, (Grenzpolizeiinspektion F-T - Ausreise) das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen römisch 30 auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug gefallen sei, gewesen sei. Es wäre eine Lenkberechtigung der Klasse C notwendig gewesen. Laut Wiegeprotokoll der Schweizer Grenzwache vom 27.5.2007, 18.50 Uhr, habe das Gesamtgewicht des Fahrzeuges 3.760 kg betragen. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG). Es wurde eine Geldstrafe von 300 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 150 Stunden festgesetzt.

2.       Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, die Behörde vermeine, es sei unerheblich, ob die Abwaage durch die Schweizer oder österreichische Grenzwache durchgeführt worden sei. Dieser Rechtsansicht könne allerdings nicht gefolgt werden. Nach österreichischem Recht müssten Gewichtskontrollen unter Einhaltung der hier geltenden Gesetze, insbesondere der Bestimmungen des KFG (zB § 107 Abs 7 KFG) sowie jener des Maß- und Eichgesetzes erfolgen. Tatsächlich sei im gegenständlichen Fall eine Gewichtskontrolle unter Einhaltung der in Österreich hierfür geltenden strengen Bestimmungen nicht erfolgt. Die beim Schweizer Zollamt in S, somit im Ausland, verwendete Waage entspreche nicht dem in Österreich geltenden Maß- und Eichgesetz. Auf Grund der gegebenen Umstände hätte die Behörde, ausgehend vom Waagschein des Schweizer Zollamtes S, keinesfalls mit einer Bestrafung vorgehen dürfen. Auch wenn in Österreich der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel vorherrsche, dürften Messergebnisse, die mit ungeeichten Messgeräten erzielt worden seien, nur dann als Beweismittel herangezogen werden, wenn eine beträchtliche Überladung festgestellt worden sei. Ein solches beträchtliches Ausmaß einer Überladung liege nach ständiger Rechtsprechung allerdings erst bei einer Gewichtsüberschreitung von zumindest 25% vor. Alle Messgeräte würden selbst bei Einhaltung der Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes Ungenauigkeiten aufweisen, die im Messbereich von über 2.500 kg +/- 100 kg betragen würden und daher jeweils berücksichtigt werden müssten.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, die Behörde vermeine, es sei unerheblich, ob die Abwaage durch die Schweizer oder österreichische Grenzwache durchgeführt worden sei. Dieser Rechtsansicht könne allerdings nicht gefolgt werden. Nach österreichischem Recht müssten Gewichtskontrollen unter Einhaltung der hier geltenden Gesetze, insbesondere der Bestimmungen des KFG (zB Paragraph 107, Absatz 7, KFG) sowie jener des Maß- und Eichgesetzes erfolgen. Tatsächlich sei im gegenständlichen Fall eine Gewichtskontrolle unter Einhaltung der in Österreich hierfür geltenden strengen Bestimmungen nicht erfolgt. Die beim Schweizer Zollamt in S, somit im Ausland, verwendete Waage entspreche nicht dem in Österreich geltenden Maß- und Eichgesetz. Auf Grund der gegebenen Umstände hätte die Behörde, ausgehend vom Waagschein des Schweizer Zollamtes S, keinesfalls mit einer Bestrafung vorgehen dürfen. Auch wenn in Österreich der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel vorherrsche, dürften Messergebnisse, die mit ungeeichten Messgeräten erzielt worden seien, nur dann als Beweismittel herangezogen werden, wenn eine beträchtliche Überladung festgestellt worden sei. Ein solches beträchtliches Ausmaß einer Überladung liege nach ständiger Rechtsprechung allerdings erst bei einer Gewichtsüberschreitung von zumindest 25% vor. Alle Messgeräte würden selbst bei Einhaltung der Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes Ungenauigkeiten aufweisen, die im Messbereich von über 2.500 kg +/- 100 kg betragen würden und daher jeweils berücksichtigt werden müssten.

Außerdem entspreche das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich Tatzeit und Tatort nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG. Sowohl die angegebene Tatzeit als auch der angegebene Tatort seien insofern eindeutig widerlegt, als sich die Behörde auf die um 18.50 Uhr in der Schweiz, nämlich beim Schweizer Zollamt S, durchgeführte Abwaage beziehe. Es sei geradezu unmöglich, dass er zehn Minuten später, also um 19.00 Uhr, von Österreich in die Schweiz ausgereist sei. Die Ausreise müsse sohin zwangsläufig geraume Zeit vor 18.50 Uhr erfolgt sein.Außerdem entspreche das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich Tatzeit und Tatort nicht dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, VStG. Sowohl die angegebene Tatzeit als auch der angegebene Tatort seien insofern eindeutig widerlegt, als sich die Behörde auf die um 18.50 Uhr in der Schweiz, nämlich beim Schweizer Zollamt S, durchgeführte Abwaage beziehe. Es sei geradezu unmöglich, dass er zehn Minuten später, also um 19.00 Uhr, von Österreich in die Schweiz ausgereist sei. Die Ausreise müsse sohin zwangsläufig geraume Zeit vor 18.50 Uhr erfolgt sein.

Schließlich hätte es keiner Bestrafung bedurft, um ihn von weiteren Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Es wären alle Voraussetzungen für eine Anwendung der Bestimmung des § 21 VStG erfüllt gewesen.Schließlich hätte es keiner Bestrafung bedurft, um ihn von weiteren Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Es wären alle Voraussetzungen für eine Anwendung der Bestimmung des Paragraph 21, VStG erfüllt gewesen.

Der Beschuldigte beantragte ua die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses.

3.       Der Berufung kommt aus folgendem Grunde Berechtigung zu:

Nach § 1 Abs 3 des Führerscheingesetzes (FSG) ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Abs 5, – Anmerkung: ein solcher Fall liegt hier nicht vor – nur mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt, zulässig.Nach Paragraph eins, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG) ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Absatz 5,, – Anmerkung: ein solcher Fall liegt hier nicht vor – nur mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (Paragraph 2,), in die das Kraftfahrzeug fällt, zulässig.

Aus der Aktenlage ergibt sich, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt einen Lkw der Klasse N1 (§ 3 Abs 1 Z 2.2.1. KFG) gelenkt hat. Es handelte sich dabei um ein Fahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 3.500 kg. Ebenso ergibt sich aus der Aktenlage (Aussage des Anzeigelegers BI R K von der Grenzpolizeiinspektion F-T vor der Erstbehörde), dass mit dem Fahrzeug einige Wasserkanister befördert wurden, wodurch dieses ein Übergewicht gehabt hat. Nach den Angaben des Anzeigelegers wurde dann Wasser abgelassen, um das Gewicht zu reduzieren. Nach dieser Gewichtsreduktion habe der Lenker dann in die Schweiz einreisen können.Aus der Aktenlage ergibt sich, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt einen Lkw der Klasse N1 (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 Punkt 2 Punkt eins, KFG) gelenkt hat. Es handelte sich dabei um ein Fahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 3.500 kg. Ebenso ergibt sich aus der Aktenlage (Aussage des Anzeigelegers BI R K von der Grenzpolizeiinspektion F-T vor der Erstbehörde), dass mit dem Fahrzeug einige Wasserkanister befördert wurden, wodurch dieses ein Übergewicht gehabt hat. Nach den Angaben des Anzeigelegers wurde dann Wasser abgelassen, um das Gewicht zu reduzieren. Nach dieser Gewichtsreduktion habe der Lenker dann in die Schweiz einreisen können.

Aus dem Vorgesagten ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt kein anderes Kraftfahrzeug gelenkt hat, als ein solches der Klasse B iS des § 2 Abs 1 Z 2 lit a FSG. Ob dabei die Nutzlast des betreffenden Kraftfahrzeuges bzw das höchste zulässige Gesamtgewicht dieses Fahrzeuges durch die Beladung überschritten wurde, mag im gegenständlichen Berufungsverfahren dahingestellt bleiben. Der Verwaltungssenat ist daher der Auffassung, dass dem Beschuldigten nicht die ihm im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zum Vorwurf gemacht werden hätte dürfen, sondern allenfalls eine Übertretung des Kraftfahrgesetzes wegen Nichteinhaltung der Beladungsvorschriften. Aus diesem Grund war der Berufung Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.Aus dem Vorgesagten ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt kein anderes Kraftfahrzeug gelenkt hat, als ein solches der Klasse B iS des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, FSG. Ob dabei die Nutzlast des betreffenden Kraftfahrzeuges bzw das höchste zulässige Gesamtgewicht dieses Fahrzeuges durch die Beladung überschritten wurde, mag im gegenständlichen Berufungsverfahren dahingestellt bleiben. Der Verwaltungssenat ist daher der Auffassung, dass dem Beschuldigten nicht die ihm im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zum Vorwurf gemacht werden hätte dürfen, sondern allenfalls eine Übertretung des Kraftfahrgesetzes wegen Nichteinhaltung der Beladungsvorschriften. Aus diesem Grund war der Berufung Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Führerschein, Fahrzeug durch Überladung zu schwer für Führerscheinklasse

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2018
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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