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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Gemäß § 101 Abs 1 lit e KFG sind im Tatvorwurf jedenfalls ausreichende Feststellungen zur Beschaffenheit und Verwahrung der Ladung verlangt, aus denen nachvollzogen werden kann, dass und warum die Ladung oder einzelne Teile davon nicht so gesichert waren, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhielten und der sicheren Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wurde. In der Regel muss sich daher aus den Sachverhaltsfeststellungen ergeben, wie die einzelnen Teile der Ladung im Fahrzeug verstaut waren, um ableiten zu können, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nicht nur geringfügig verändern konnten. Solche Feststellungen sind jedenfalls dann erforderlich, wenn noch kein tatsächliches Schadensereignis auf Grund der als unzureichend empfundenen Ladungssicherung eingetreten ist (z.B. im Fall von Beanstandungen der Ladungssicherung bei Routinekontrollen).Gemäß Paragraph 101, Absatz eins, Litera e, KFG sind im Tatvorwurf jedenfalls ausreichende Feststellungen zur Beschaffenheit und Verwahrung der Ladung verlangt, aus denen nachvollzogen werden kann, dass und warum die Ladung oder einzelne Teile davon nicht so gesichert waren, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhielten und der sicheren Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wurde. In der Regel muss sich daher aus den Sachverhaltsfeststellungen ergeben, wie die einzelnen Teile der Ladung im Fahrzeug verstaut waren, um ableiten zu können, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nicht nur geringfügig verändern konnten. Solche Feststellungen sind jedenfalls dann erforderlich, wenn noch kein tatsächliches Schadensereignis auf Grund der als unzureichend empfundenen Ladungssicherung eingetreten ist (z.B. im Fall von Beanstandungen der Ladungssicherung bei Routinekontrollen).
Allerdings entspricht die Feststellung im Tatvorwurf, dass bei normalem Fahrbetrieb Teile einer näher angeführten Ladung tatsächlich verloren wurden, dem Konkretisierungsgebot im Sinne des § 44a Z 1 VStG für das vorgeworfene Delikt der unzureichenden Ladungssicherung gemäß § 101 Abs 1 lit e KFG, da für den Beschuldigten schon daraus kein Zweifel bestehen kann, wofür er bestraft wurde und er im Hinblick auf die gleichzeitige Anführung von Tatort und Tatzeit rechtlich davor geschützt ist, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. In diesem Fall bedarf es auch keiner zusätzlichen Feststellungen, wie die einzelnen Teile der Ladung im Fahrzeug (vor dem Herabfallen von der Ladefläche) verstaut und gesichert waren.Allerdings entspricht die Feststellung im Tatvorwurf, dass bei normalem Fahrbetrieb Teile einer näher angeführten Ladung tatsächlich verloren wurden, dem Konkretisierungsgebot im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG für das vorgeworfene Delikt der unzureichenden Ladungssicherung gemäß Paragraph 101, Absatz eins, Litera e, KFG, da für den Beschuldigten schon daraus kein Zweifel bestehen kann, wofür er bestraft wurde und er im Hinblick auf die gleichzeitige Anführung von Tatort und Tatzeit rechtlich davor geschützt ist, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. In diesem Fall bedarf es auch keiner zusätzlichen Feststellungen, wie die einzelnen Teile der Ladung im Fahrzeug (vor dem Herabfallen von der Ladefläche) verstaut und gesichert waren.
Schlagworte
Ladungssicherung, Konkretisierungsgebot, Subsumtion, SachverhaltsfeststellungenZuletzt aktualisiert am
19.10.2009