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40/01 VerwaltungsverfahrenSpruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Einzelmitglied Mag. Thomas Thaller über die Berufung von Herrn Erich R., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Bernhard H., Innsbruck, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 11.12.2007, Zahl 30606-369/11426-2007, folgendes
Erkenntnis:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung keine Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe vollinhaltlich bestätigt, dass im Tatvorwurf der letzte Satz wie folgt zu lauten hat:Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG wird der Berufung keine Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe vollinhaltlich bestätigt, dass im Tatvorwurf der letzte Satz wie folgt zu lauten hat:
"Der Lkw hat bei normalen Fahrbetrieb zahlreiche geladene Styropor-Platten im Schmittentunnel verloren, welche auf einer Länge von über 1 km verstreut worden sind, woraus folgt, dass bei dieser Fahrt eine entsprechende Ladungssicherung der Styropor-Platten im Sinne der obigen Ausführungen nicht vorhanden gewesen ist."
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Beschuldigte außer dem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren auch einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von € 40 zu leisten.Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG hat der Beschuldigte außer dem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren auch einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von € 40 zu leisten.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten eine Übertretung des KFG zur Last gelegt. Der Spruch lautet:
"Angaben zur Tat:
Zeit der Begehung:06.07.2007, 14:16 Uhr; Ort der Begehung: Zell am See, B 311, Str.-KM 049,100 Schmittentunnel / Brucker Bundesstraße;
Fahrzeug: Lastkraftwagen N3, ZE-971AC (A)
Der Verantwortliche Belader der Firma O. in S., …Straße 4, hat das angeführte Lastkraftfahrzeug (Anhänger) der Firma O. GmbH am Tattag beladen bzw. dieses gewogen und dabei nicht dafür Sorge getragen, dass die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht.
Es wurde festgestellt dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelnen Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird.
Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist. Es wurde festgestellt, dass zahlreiche Styropor-Platten im Schmittentunnel verloren wurden und auf einer Länge von über 1 km verstreut wurden.
Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Übertretung gemäß §§ 102(1) iVm § 101(1) lit.e KraftfahrgesetzÜbertretung gemäß Paragraphen 102 (, eins,) in Verbindung mit Paragraph 101 (, eins,) Litera e, Kraftfahrgesetz
Deshalb wird gegen Sie folgende Verwaltungsstrafe verhängt:
Strafe gemäß: § 134(1) Kraftfahrgesetz Euro 200,00;Strafe gemäß: Paragraph 134 (, eins,) Kraftfahrgesetz Euro 200,00;
Ersatzfreiheitsstrafe: 40 Stunden"
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht eine Berufung eingebracht. Er führt darin an, dass er die Ladung ordnungsgemäß nach allen Seiten hin formschlüssig verladen habe. Ihm sei keine konkrete Lade- oder Sicherungsanweisung seitens des Versenders mitgeteilt worden. Aus der Anzeige gehe nicht hervor, worin die Fehlerhaftigkeit der Ladungssicherung konkret bestanden habe. Er beantrage die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen für Ladungssicherung. Die Behörde habe die vorgebrachten Einwendungen nicht ausreichend berücksichtigt und den Sachverhalt nicht hinreichend geklärt. Es sei daher die abschließende rechtliche Beurteilung mangelhaft geblieben.
In der Sache fand am heutigen Tag eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung statt. Dabei wurde die anzeigende Polizeibeamtin als Zeugin einvernommen. Der Beschuldigte und sein Rechtsvertreter sind zur Verhandlung nicht erschienen. Die Zeugin gab an, damals vom Tunnelwart des Schmittentunnels informiert worden zu sein, dass ein Lkw im Tunnel Ladung verloren hätte. Der Lenker selbst habe den Tunnelwart davon informiert. Sie habe sich mit ihrem Kollegen in den Tunnel begeben und dabei festgestellt, dass auf einer Länge von mehr als einen Kilometer Styroporplatten auf und neben der Fahrbahn gelegen seien. Den Lkw selbst habe sie nicht angetroffen. Dieser sei bereits in den Oberpinzgau weitergefahren. Sie habe diesen Lkw daher selbst nicht besichtigt, sondern mit dem Lenker nur telefoniert. Dessen Angaben habe sie in der Anzeige angeführt. Er habe sich ihr gegenüber damit gerechtfertigt, dass er die Styroporplatten mit Spanngurten gesichert habe. Nach seiner Ansicht habe er die Ladung durch die Sogwirkung im Tunnel verloren. Dass während der Fahrt besondere Kräfte, wie zB ein Unfall, aufgetreten seien, habe der Lenker nicht erwähnt. Aufgrund des Vorfalles sei dann der Schmittentunnel für ca. eineinhalb Stunden gesperrt worden und sei es dadurch im Ortsgebiet von Zell am See zu Staus und längeren Wartezeiten gekommen.
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg stellt hiezu gemäß § 51c VStG durch ein Einzelmitglied fest:Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg stellt hiezu gemäß Paragraph 51 c, VStG durch ein Einzelmitglied fest:
Im vorliegenden Sachverhalt ist unbestritten, dass der Beschuldigte zur vorgeworfenen Tatzeit den näher angeführten Lkw von Saalfelden kommend auf der B 311 durch den Schmittentunnel und dann weiter Richtung Oberpinzgau gelenkt hat. Der Lkw war mit Styroporplatten beladen, wobei im Tunnel auf einer Länge von ca. einem Kilometer zahlreiche dieser Styroporplatten von der Ladefläche auf die Fahrbahn gefallen sind.
Die einvernommene Polizeibeamtin, die den Sachverhalt nach Verständigung durch den Tunnelwart des Schmittentunnels, der wiederum vom Beschuldigten verständigt wurde, aufgenommen hat, hat den Sachverhalt glaubhaft geschildert. Die Zeugin gab an, dass sie den Lkw damals selbst nicht besichtigt, sondern nur mit dem Beschuldigten telefoniert habe.
Eine Einwirkung besonderer Kräfte auf den Lkw und die Ladung während der vorliegenden Fahrt im Schmittentunnel, die über die entstehenden Kräfte im normalen Fahrbetrieb hinausgehen, wurde im vorliegenden Verfahren nicht behauptet. Eine solche Einwirkung ist auch sonst im Verfahren nicht hervorgekommen.
Der Beschuldigte moniert in seinem Berufungsvorbringen im Wesentlichen nur unzureichende Sachverhaltsfeststellungen und darauf aufbauend mangelnde Spruchkonkretisierung, weil für ihn nicht hervorgehe, worin die Fehlerhaftigkeit der Ladungssicherung konkret bestanden habe. Mit diesem Vorbringen kann er beim vorliegenden Sachverhalt aber nicht durchdringen.
Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten, das heißt die Tat ist im Spruch so eindeutig zu umschreiben, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er im Verfahren in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten, das heißt die Tat ist im Spruch so eindeutig zu umschreiben, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Der Vorschrift des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er im Verfahren in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.
Das vorliegende Delikt gemäß § 101 Abs 1 lit e KFG verlangt im Tatvorwurf jedenfalls ausreichende Feststellungen zur Beschaffenheit und Verwahrung der Ladung, aus denen nachvollzogen werden kann, dass und warum die Ladung oder einzelne Teile davon nicht so gesichert waren, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhielten und der sicheren Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wurde. In der Regel muss sich daher aus den Sachverhaltsfeststellungen ergeben, wie die einzelnen Teile der Ladung im Fahrzeug verstaut waren, um ableiten zu können, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nicht nur geringfügig verändern konnten. Solche Feststellungen sind jedenfalls dann erforderlich, wenn noch kein tatsächliches Schadensereignis auf Grund der als unzureichend empfundenen Ladungssicherung eingetreten ist (z.B. im Fall von Beanstandungen der Ladungssicherung bei Routinekontrollen).Das vorliegende Delikt gemäß Paragraph 101, Absatz eins, Litera e, KFG verlangt im Tatvorwurf jedenfalls ausreichende Feststellungen zur Beschaffenheit und Verwahrung der Ladung, aus denen nachvollzogen werden kann, dass und warum die Ladung oder einzelne Teile davon nicht so gesichert waren, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhielten und der sicheren Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wurde. In der Regel muss sich daher aus den Sachverhaltsfeststellungen ergeben, wie die einzelnen Teile der Ladung im Fahrzeug verstaut waren, um ableiten zu können, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nicht nur geringfügig verändern konnten. Solche Feststellungen sind jedenfalls dann erforderlich, wenn noch kein tatsächliches Schadensereignis auf Grund der als unzureichend empfundenen Ladungssicherung eingetreten ist (z.B. im Fall von Beanstandungen der Ladungssicherung bei Routinekontrollen).
Aus dem vorliegenden Tatvorwurf ergibt sich zwar nicht wie die Ladung (insb. die heruntergefallenen Styroporplatten) konkret aufgeladen und auf der Ladefläche fixiert waren. Entsprechende Feststellungen konnten von der Anzeigelegerin vorliegend schon deshalb nicht getroffen werden, da der Beschuldigte nach dem Verlust von nicht unbeträchtlichen Teilen seiner Ladung im Schmittentunnel nicht bis zum Eintreffen der Exekutive gewartet, sondern zu seinem Ziel weitergefahren ist.
Daraus kann im konkreten Fall aber noch kein Verstoß gegen § 44a Z 1 VStG abgeleitet werden. Wesentlich im vorliegenden Fall ist, dass beträchtliche Teile der Ladung vom Lkw während der Fahrt tatsächlich herabgefallen sind bzw. verloren wurden und sich keine Hinweise auf während der damaligen Fahrt aufgetretene besondere Kräfte außerhalb des normalen Fahrbetriebes ergeben haben. Diesbezügliches wurde auch vom Beschuldigten nicht vorgebracht. Die Berufungsbehörde geht daher davon aus, dass es sich bei der vorliegenden Fahrt um einen normalen Fahrbetrieb (im Tunnel) gehandelt hat. Aus dem unbestrittenen Umstand, dass der vom Beschuldigten gelenkte Lkw trotzdem beträchtliche Teile der Ladung (verstreut auf einen Kilometer) im Schmittentunnel verloren hat, lässt sich für die Berufungsbehörde nur der Schluss ableiten, dass die Ladung nicht entsprechend gesichert gewesen ist. Der gegenteiligen Verantwortung des Beschuldigten, dass er die Ladung ordnungsgemäß gesichert habe, wird daher nicht gefolgt. Die Feststellung im Tatvorwurf, dass bei normalem Fahrbetrieb Teile einer näher angeführten Ladung tatsächlich verloren wurden, entspricht dem Konkretisierungsgebot im Sinne des § 44a Z 1 VStG für das vorgeworfene Delikt der unzureichenden Ladungssicherung gemäß § 101 Abs 1 lit e KFG, da für den Beschuldigten schon daraus kein Zweifel bestehen kann, wofür er bestraft wurde und er im Hinblick auf die gleichzeitige Anführung von Tatort und Tatzeit rechtlich davor geschützt ist, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. In diesem Fall bedarf es auch keiner zusätzlichen Feststellungen, wie die einzelnen Teile der Ladung im Fahrzeug (vor dem Herabfallen von der Ladefläche) verstaut und gesichert waren.Daraus kann im konkreten Fall aber noch kein Verstoß gegen Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG abgeleitet werden. Wesentlich im vorliegenden Fall ist, dass beträchtliche Teile der Ladung vom Lkw während der Fahrt tatsächlich herabgefallen sind bzw. verloren wurden und sich keine Hinweise auf während der damaligen Fahrt aufgetretene besondere Kräfte außerhalb des normalen Fahrbetriebes ergeben haben. Diesbezügliches wurde auch vom Beschuldigten nicht vorgebracht. Die Berufungsbehörde geht daher davon aus, dass es sich bei der vorliegenden Fahrt um einen normalen Fahrbetrieb (im Tunnel) gehandelt hat. Aus dem unbestrittenen Umstand, dass der vom Beschuldigten gelenkte Lkw trotzdem beträchtliche Teile der Ladung (verstreut auf einen Kilometer) im Schmittentunnel verloren hat, lässt sich für die Berufungsbehörde nur der Schluss ableiten, dass die Ladung nicht entsprechend gesichert gewesen ist. Der gegenteiligen Verantwortung des Beschuldigten, dass er die Ladung ordnungsgemäß gesichert habe, wird daher nicht gefolgt. Die Feststellung im Tatvorwurf, dass bei normalem Fahrbetrieb Teile einer näher angeführten Ladung tatsächlich verloren wurden, entspricht dem Konkretisierungsgebot im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG für das vorgeworfene Delikt der unzureichenden Ladungssicherung gemäß Paragraph 101, Absatz eins, Litera e, KFG, da für den Beschuldigten schon daraus kein Zweifel bestehen kann, wofür er bestraft wurde und er im Hinblick auf die gleichzeitige Anführung von Tatort und Tatzeit rechtlich davor geschützt ist, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. In diesem Fall bedarf es auch keiner zusätzlichen Feststellungen, wie die einzelnen Teile der Ladung im Fahrzeug (vor dem Herabfallen von der Ladefläche) verstaut und gesichert waren.
Das Berufungsvorbringen wegen mangelnder Tatkonkretisierung geht im vorliegenden Fall somit ins Leere. Die Übertretung wird daher als erwiesen angenommen. Es wird dem Beschuldigten jedenfalls fahrlässiges Verschulden angelastet. Er hätte von sich aus Vorkehrungen für eine geeignete Ladungssicherung des beförderten sehr leichten Styropormaterials treffen müssen.
Zur Strafbemessung ist festzuhalten:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Für die vorliegende Übertretung ist gemäß § 134 Abs 1 KFG die Verhängung einer Geldstrafe bis zu € 5.000 vorgesehen. Im vorliegenden Fall kam es durch das Verhalten des Beschuldigten zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch die herabfallende Ladung und zudem zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Verkehrs, da der Schmittentunnel über einen nicht unbeträchtlichen Zeitraum gesperrt werden musste und es dadurch in Zell am See zu Staus und längeren Wartezeiten gekommen ist. Der Übertretung liegt somit ein bereits beträchtlicher Unrechtsgehalt zugrunde.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Absatz 2, dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Für die vorliegende Übertretung ist gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG die Verhängung einer Geldstrafe bis zu € 5.000 vorgesehen. Im vorliegenden Fall kam es durch das Verhalten des Beschuldigten zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch die herabfallende Ladung und zudem zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Verkehrs, da der Schmittentunnel über einen nicht unbeträchtlichen Zeitraum gesperrt werden musste und es dadurch in Zell am See zu Staus und längeren Wartezeiten gekommen ist. Der Übertretung liegt somit ein bereits beträchtlicher Unrechtsgehalt zugrunde.
Bei der subjektiven Strafbemessung sind keine besonderen Milderungsgründe hervorgekommen. Der Beschuldigte hat zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen keine Angaben gemacht. Insgesamt erachtet die Berufungsbehörde bei Berücksichtigung der angeführten Strafbemessungskriterien selbst bei Annahme einer unterdurchschnittlichen Einkommenssituation des Beschuldigten die vorliegend verhängte Geldstrafe von € 200, die sich im alleruntersten Bereich des möglichen Strafrahmens bewegt, keinesfalls als unangemessen. In Anbetracht der erwähnten bereits schwerwiegenden Tatfolgen wäre vorliegend sogar die Verhängung einer höheren Strafe gerechtfertigt gewesen. Eine Heraufsetzung der Geldstrafe ist der Berufungsbehörde aber aufgrund des gemäß § 51 Abs 6 VStG bestehenden Verbots der reformatio in peius verwehrt. Die Berufung war daher abzuweisen.Bei der subjektiven Strafbemessung sind keine besonderen Milderungsgründe hervorgekommen. Der Beschuldigte hat zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen keine Angaben gemacht. Insgesamt erachtet die Berufungsbehörde bei Berücksichtigung der angeführten Strafbemessungskriterien selbst bei Annahme einer unterdurchschnittlichen Einkommenssituation des Beschuldigten die vorliegend verhängte Geldstrafe von € 200, die sich im alleruntersten Bereich des möglichen Strafrahmens bewegt, keinesfalls als unangemessen. In Anbetracht der erwähnten bereits schwerwiegenden Tatfolgen wäre vorliegend sogar die Verhängung einer höheren Strafe gerechtfertigt gewesen. Eine Heraufsetzung der Geldstrafe ist der Berufungsbehörde aber aufgrund des gemäß Paragraph 51, Absatz 6, VStG bestehenden Verbots der reformatio in peius verwehrt. Die Berufung war daher abzuweisen.
Schlagworte
Ladungssicherung, Konkretisierungsgebot, Subsumtion, SachverhaltsfeststellungenZuletzt aktualisiert am
19.10.2009