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40 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §44aRechtssatz
Der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, hat unter anderem die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten, und ist dieser Bestimmung dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung hat der Spruch eines Straferkenntnisses den Zeitpunkt der Begehung der Tat, falls es sich um einen Zeitraum handelt auch dessen Ende, in einer kalendermäßig eindeutig umschriebenen Art zu umfassen, wobei die Zitierung des Datums der Anzeigenerstattung – gegenständlich erfolgte diese ca. 5 Wochen nach der amtlichen Feststellung – keinen Rückschluss auf den Tatzeitraum zulässt.
Schlagworte
Tatvorwurf, Umschreibung, Tatzeit, Konkretisierung, SpruchZuletzt aktualisiert am
29.08.2011