RS Vfgh 2008/9/26 WI-3/07

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Veröffentlicht am 26.09.2008
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0350 Gemeindewahl

Norm

B-VG Art141 Abs1 litb
Oö GemeindeO 1990 §25
Oö KommunalwahlO §2
VfGG §67 Abs2
VfGG §70 Abs1

Leitsatz

Aufhebung der Wahl zum Bürgermeister der Gemeinde Freinberg wegenNichtberücksichtigung eines Wahlvorschlags; Verstoß der gesondertenAbstimmung über jeden eingebrachten Wahlvorschlag gegen Bestimmungender Oberösterreichischen Gemeindeordnung; Unzulässigkeit derWahlanfechtung einer Gemeinderatsfraktion sowie eines Wahlwerbers;keine rechtswidrige Aberkennung der Wählbarkeit eines Wahlwerbersdurch Unterlassung der Abstimmung über diesen Wahlvorschlag

Rechtssatz

Zurückweisung der von der SPÖ Gemeinderatsfraktion Freinberg-Haibach und von einem Wahlwerber eingebrachten Wahlanfechtung.

Keine Legitimation einer Gemeinderatsfraktion gem §67 Abs2 VfGG zur Anfechtung einer Wahl des Bürgermeisters durch den Gemeinderat (Wählergruppen nur im Fall einer Direktwahl eines Bürgermeisters anfechtungsberechtigt - vgl VfSlg 15285/1998).

Keine rechtswidrige Aberkennung der Wählbarkeit eines Wahlwerbers. Aus den Unterlagen geht eindeutig hervor, dass der Wahlvorschlag als gültig eingebracht angesehen wurde. Die Unterlassung der Abstimmung über diesen Wahlvorschlag betrifft jedoch das Wahlverfahren selbst.

Zulässigkeit der Wahlanfechtung durch vier im eigenen Namen auftretende Mitglieder des - aus 19 Mitgliedern bestehenden - Gemeinderates Freinberg.

Aufhebung der Wahl zum Bürgermeister der Gemeinde Freinberg am 18.10.07 vom Beginn der Wahlhandlung an.

Die gesonderte Abstimmung über jeden eingebrachten Wahlvorschlag - die Niederschrift über die Gemeinderatssitzung spricht selbst von "Abstimmung über den ÖVP-Vorschlag" (Stimmzettel waren mit dem Namen und den Optionen "Ja" und "Nein" versehen) - bildet keine Wahl zwischen den Wahlvorschlägen und verstößt daher gegen §25 Oö GemeindeO 1990. Eine solche Vorgangsweise könnte auch zu Ergebnissen führen, die eine Wahl im Sinne des §25 Oö GemeindeO 1990 nicht mehr zuließen, weil es möglich ist, dass bei einer Abstimmung über die einzelnen Wahlvorschläge mehrere Wahlwerber eine absolute Stimmenmehrheit erreichen.

Die Voraussetzung des Einflusses einer (erwiesenen) Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens auf das Wahlergebnis ist bereits dann erfüllt, wenn die Rechtswidrigkeit auf das Wahlergebnis von Einfluss sein konnte. Diese Voraussetzung liegt hier vor. Keine - notwendiger Weise: spekulativen - Erwägungen darüber, ob es bei der Nennung auch des von der SPÖ-Fraktion vorgeschlagenen Kandidaten auf den Stimmzetteln tatsächlich zu einem anderen Wählerverhalten gekommen wäre.

Entscheidungstexte

  • W I-3/07
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 26.09.2008 W I-3/07

Schlagworte

Wahlen, Wahlvorschlag, Bürgermeister, VfGH / Wahlanfechtung,Gemeindevollziehungsorgane

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:WI3.2007

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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