RS Uvs 2008/4/18 2008/20/0625-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.2008
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Index

90/01 StVO 1960
40/01 Verfahrensgesetze

Norm

StVO 1960 §20 Abs1
VStG 1991 §20 Abs1a
  1. StVO 1960 § 20 heute
  2. StVO 1960 § 20 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 20 gültig von 01.07.2005 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  4. StVO 1960 § 20 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  5. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  6. StVO 1960 § 20 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  7. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1988 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 573/1987

Rechtssatz

Erscheint eine Rekonstruktion des Unfallgeschehens nicht zuletzt im Hinblick auf das Fehlen einer Lichtbilddokumentation aufgrund des Defektes der Kamera mit einem derart hohen Verfahrensaufwand verbunden, sodass ein über den Normalfall weit hinausgehender Aufwand zu warten ist, ist das Absehen von der Strafverfolgung wegen der vergleichsweisen geringen Bedeutung der Rechtsverletzung (hier: § 20 Abs 1 StVO), die auch durch den Ausspruch der Ermahnung zum Ausdruck kommt, vertretbar.Erscheint eine Rekonstruktion des Unfallgeschehens nicht zuletzt im Hinblick auf das Fehlen einer Lichtbilddokumentation aufgrund des Defektes der Kamera mit einem derart hohen Verfahrensaufwand verbunden, sodass ein über den Normalfall weit hinausgehender Aufwand zu warten ist, ist das Absehen von der Strafverfolgung wegen der vergleichsweisen geringen Bedeutung der Rechtsverletzung (hier: Paragraph 20, Absatz eins, StVO), die auch durch den Ausspruch der Ermahnung zum Ausdruck kommt, vertretbar.

Schlagworte

hohen Verfahrensaufwand, Absehen, von, der Bestrafung

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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