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90/01 StVO 1960Norm
StVO 1960 §20 Abs1Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alfred Stöbich über die Berufung des Herrn P. C., D-81925 München, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 16.1.2008, Zahl VK-582-2008, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 21 Abs 1a VStG eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraphen 24, 51 c und 51 e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 21, Absatz eins a, VStG eingestellt.
Text
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde von der Verhängung einer Strafe abgesehen und dem Berufungswerber eine Ermahnung erteilt. Ihm wurde konkret vorgeworfen, er hätte am 9.9.2007 gegen 15.20 Uhr in Reith bei Kitzbühel auf der L 202 bei Strkm. 4,05 in Fahrtrichtung Going ein näher bezeichnetes Motorrad gelenkt und dabei als Lenker des Fahrzeuges die Fahrgeschwindigkeit nicht den gegebenen Umständen (nasse Fahrbahn auf der sogenannten Kohlhofenbrücke) angepasst.
Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Verkehrsunfallsanzeige der Polizei Kitzbühel vom 30.10.2007 zu Grunde. Demnach kam der Berufungswerber am 9.92007 gegen 15.20 Uhr auf der L 202 im Bereich der „Kohlofenbrücke“ aufgrund der nassen Fahrbahn ins Rutschen und in weiterer Folge zu Sturz, wobei er sich schwere Verletzungen zuzog.
Der Anzeige ist zu entnehmen, dass zwar vom Unfallsort Lichtbilder angefertigt wurden, jedoch an der Kamera ein Schaden auftrat.
Der Oberste Gerichtshof judizierte in einem Urteil vom 11.11.1991, Zahl XY, dass der Umstand, dass ein KFZ auf der Autobahn aus ungeklärter Ursache, vermutlich durch Aquaplaning, ins Schleudern gerät, noch nicht alleine den Schluss zulässt, dass den Lenker ein Verschulden trifft.
Ausgehend davon geht die Berufungsbehörde davon aus, dass es im gegenständlichen Fall zur Klärung des Verschuldens des Berufungswerbers der Einholung eines KFZ-technischen Sachverständigengutachtens sowie wohl auch der Durchführung eines Lokalaugenscheines bedürfte.
Gemäß § 21 Abs 1a VStG kann die Behörde von der Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens absehen, wenn die Verfolgung aussichtslos erscheint oder der hiefür erforderliche Aufwand in einem Missverhältnis zum Grad und zur Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen steht.Gemäß Paragraph 21, Absatz eins a, VStG kann die Behörde von der Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens absehen, wenn die Verfolgung aussichtslos erscheint oder der hiefür erforderliche Aufwand in einem Missverhältnis zum Grad und zur Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen steht.
Nicht zuletzt im Hinblick auf das Fehlen einer Lichtbilddokumentation aufgrund des Defektes der Kamera erscheint eine Rekonstruktion des Unfallgeschehens im gegenständlichen Fall mit einem derart hohen Verfahrensaufwand verbunden, sodass ein über den Normalfall weit hinausgehender Aufwand zu warten ist und das Absehen von der Strafverfolgung wegen der vergleichsweisen geringen Bedeutung der Rechtsverletzung, die auch durch den Ausspruch der Ermahnung zum Ausdruck kommt, vertretbar ist.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Schlagworte
hoher Verfahrensaufwand, Einstellung, Absehen, von der BestrafungZuletzt aktualisiert am
03.07.2009