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40 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Unter störendem Lärm im Sinne des § 2 Abs 1 des Kärntner Landessicherheitspolizeigesetzes – K-LSPG sind die wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretende Geräusche zu verstehen. Ungebührlich ist die Lärmerregung dann, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Lärmerregung führt, jene Rücksichten vermissen lässt, die im Zusammenleben mit anderen Menschen verlangt werden müssen. Das Laufen lassen eines uneingehausten Notstromaggregates fällt jedenfalls unter den Begriff der ungebührlichen Lärmerregung, wobei im Gegenstand in diesem Zusammenhang insbesondere auf das Sachverständigengutachten zu verweisen ist, wonach durch das Anbringen zusätzlicher Schalldämmmaßnahmen wie z.B Auspuffschalldämpfern, einer Einhausung mit kontrollierter Zu- und Abluft für die Kühlung, ein solcher Betrieb möglich ist, dass die Immissionsgrenzwerte sowie das ortsübliche Schallausmaß nur in einem äußerst geringen Ausmaß belastet werden. Diese Maßnahme kann durch einen entsprechend ausgebildeten Techniker ausgearbeitet und umgesetzt werden.Unter störendem Lärm im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Kärntner Landessicherheitspolizeigesetzes – K-LSPG sind die wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretende Geräusche zu verstehen. Ungebührlich ist die Lärmerregung dann, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Lärmerregung führt, jene Rücksichten vermissen lässt, die im Zusammenleben mit anderen Menschen verlangt werden müssen. Das Laufen lassen eines uneingehausten Notstromaggregates fällt jedenfalls unter den Begriff der ungebührlichen Lärmerregung, wobei im Gegenstand in diesem Zusammenhang insbesondere auf das Sachverständigengutachten zu verweisen ist, wonach durch das Anbringen zusätzlicher Schalldämmmaßnahmen wie z.B Auspuffschalldämpfern, einer Einhausung mit kontrollierter Zu- und Abluft für die Kühlung, ein solcher Betrieb möglich ist, dass die Immissionsgrenzwerte sowie das ortsübliche Schallausmaß nur in einem äußerst geringen Ausmaß belastet werden. Diese Maßnahme kann durch einen entsprechend ausgebildeten Techniker ausgearbeitet und umgesetzt werden.
Im vorliegenden Fall konnte auch der vom Berufungswerber geltend gemacht Schuldausschließungsgrund des Notstandes iSd § 6 VStG nicht greifen, da die Verantwortung des Rechtsmittelwerbers, wonach ihm ohne Strom die Wasserleitung und der Boiler eingefroren wären und er heizen müsse, keinen Notstand im Sinne der oa. gesetzlichen Bestimmung darstellt, zumal mit einer entsprechenden Einhausung des Aggregates jederzeit ohne Verwaltungsübertretung Strom erzeugt werden hätte können.Im vorliegenden Fall konnte auch der vom Berufungswerber geltend gemacht Schuldausschließungsgrund des Notstandes iSd Paragraph 6, VStG nicht greifen, da die Verantwortung des Rechtsmittelwerbers, wonach ihm ohne Strom die Wasserleitung und der Boiler eingefroren wären und er heizen müsse, keinen Notstand im Sinne der oa. gesetzlichen Bestimmung darstellt, zumal mit einer entsprechenden Einhausung des Aggregates jederzeit ohne Verwaltungsübertretung Strom erzeugt werden hätte können.
Schlagworte
störender Lärm, ungebührliche Lärmerregung, Notstand, LautstärkeZuletzt aktualisiert am
03.05.2011