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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §1Rechtssatz
Da die gewerbliche Tätigkeit(technisches Büro)vom Beschuldigten von einem österreichischen Standort ausgeübt wurde und auch in der vorliegenden Planung nur dieser Standort der Gewerbeausübung aufscheint, handelt es sich hier nicht um einen Sachverhalt des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs unter in Anspruchnahme der Dienstleistungsfreiheit im Sinne des Art 49 Abs 1 EGV, sondern ist hier allenfalls die Frage der Niederlassungsfreiheit betroffen. EU-Angehörige, die von einer österreichischen Niederlassung ein Gewerbe ausüben wollen, unterliegen dazu jedenfalls den entsprechenden österreichischen Rechtsvorschriften. Dies bedeutet insbesondere, dass sie – unbeschadet der Frage des Nachweises der Befähigung – die Gewerbeausübung im österreichischen Standort entsprechend den Vorschriften der Gewerbeordnung vorher bei der zuständigen Gewerbebehörde anmelden müssen.Da die gewerbliche Tätigkeit(technisches Büro)vom Beschuldigten von einem österreichischen Standort ausgeübt wurde und auch in der vorliegenden Planung nur dieser Standort der Gewerbeausübung aufscheint, handelt es sich hier nicht um einen Sachverhalt des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs unter in Anspruchnahme der Dienstleistungsfreiheit im Sinne des Artikel 49, Absatz eins, EGV, sondern ist hier allenfalls die Frage der Niederlassungsfreiheit betroffen. EU-Angehörige, die von einer österreichischen Niederlassung ein Gewerbe ausüben wollen, unterliegen dazu jedenfalls den entsprechenden österreichischen Rechtsvorschriften. Dies bedeutet insbesondere, dass sie – unbeschadet der Frage des Nachweises der Befähigung – die Gewerbeausübung im österreichischen Standort entsprechend den Vorschriften der Gewerbeordnung vorher bei der zuständigen Gewerbebehörde anmelden müssen.
Schlagworte
Dienstleistungsfreiheit, Gewerbeausübung, Gewerbeberechtigung, EU- Recht, NiederlassungsfreiheitZuletzt aktualisiert am
19.10.2009