TE Uvs Erkenntnis 2008/4/23 4/10729/4-2008th

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Veröffentlicht am 23.04.2008
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Index

50/01 Gewerbeordnung
59/04 EU-EWR

Norm

GewO 1994 §1
GewO1994 §5
GewO §94 Z69
GewO 1994 §134
GewO §366
Abs1 Z1
EGV Art49 Abs1

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Einzelmitglied Mag. Thomas Thaller über die Berufung von Herrn Ing. Walter B., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 28.12.2007, Zahl 1/06/57099/2007/003, folgendes Erkenntnis:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung keine Folge gegeben und der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vollinhaltlich bestätigt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG wird der Berufung keine Folge gegeben und der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vollinhaltlich bestätigt.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Beschuldigte außer den Kosten zum erstinstanzlichen Verfahren einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von € 110 zu leisten.Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG hat der Beschuldigte außer den Kosten zum erstinstanzlichen Verfahren einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von € 110 zu leisten.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten eine Übertretung der Gewerbeordnung (GewO) zu Last gelegt. Der Spruch lautet:

"Herr Ing. Walter B., geb. 25.11.1957, hat zu verantworten, dass vom Standort in Salzburg, M.platz 7 aus am 29.5.2007 auf eigene Rechnung und Gefahr gegen Entgelt (die ggst. Leistungen wurden zum Preis von 1.000,00 Euro erstellt, wofür der Lebensgefährte der Grundeigentümerin bei einem Wohnungsumbau in der Stadt Salzburg Arbeitsleistungen erbringen musste) ein Einreichplan für die Balkonerneuerung KG Heuberg, Gst. Nr. …, M 1:100, Grundeigentümer und Antragsteller Frau Heidemarie B., …, 5023 Koppl, verfasst und beim Gemeindeamt Koppl eingereicht wurde und somit das Gewerbe "Technische Büros-Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure)" ausgeübt wurde, ohne im Besitz der hiefür erforderlichen Gewerbeberechtigung zu sein.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 366 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. §§ 1, 5, 94 Z. 69 und 134 Gewerbeordnung 1994 i.d.g.F.Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraphen eins, 5, 94, Ziffer 69 und 134 Gewerbeordnung 1994 i.d.g.F.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von Euro 550,00; falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tage gemäß §366 Abs.1 Einleitungssatz GewO."Geldstrafe von Euro 550,00; falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tage gemäß §366 Absatz eins, Einleitungssatz GewO."

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht eine Berufung eingebracht. Er führt darin im Wesentlichen aus, dass er gemäß vorgelegter Urkunde der bayrischen Ingenieurkammer auf Grund des Beschlusses vom 22.3.2001 in die von der bayrischen Ingenieurkammer geführte Liste eingetragen und nach der bayrischen Bauordnung vorlageberechtigt sei. Die Adresse des Planungsbüros laute Wartberg, F.straße 8, D-XXXX T.. Er vertrete unter Hinweis auf Art 49 Abs 1 EGV die Auffassung, dass er unter dem Titel der Dienstleistungsfreiheit zu Erbringung der inkriminierten Leistung berechtigt gewesen sei. Ein Verbot der Erbringung von Dienstleistungen durch den in Deutschland niedergelassenen Berufungswerber würde Art 49 EGVG widersprechen.Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht eine Berufung eingebracht. Er führt darin im Wesentlichen aus, dass er gemäß vorgelegter Urkunde der bayrischen Ingenieurkammer auf Grund des Beschlusses vom 22.3.2001 in die von der bayrischen Ingenieurkammer geführte Liste eingetragen und nach der bayrischen Bauordnung vorlageberechtigt sei. Die Adresse des Planungsbüros laute Wartberg, F.straße 8, D-XXXX T.. Er vertrete unter Hinweis auf Artikel 49, Absatz eins, EGV die Auffassung, dass er unter dem Titel der Dienstleistungsfreiheit zu Erbringung der inkriminierten Leistung berechtigt gewesen sei. Ein Verbot der Erbringung von Dienstleistungen durch den in Deutschland niedergelassenen Berufungswerber würde Artikel 49, EGVG widersprechen.

In der Sache fand am 16.4.2008 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung statt. Dabei wurde ein Auszug aus dem zentralen Gewerberegister verlesen und der Anzeiger Reinhard F. von der Wirtschaftskammer Salzburg als Zeuge einvernommen. Der Zeuge gab an im Rahmen einer routinemäßigen Überprüfung bei einer Baustelle in der Wohnung der Lebensgefährtin des Beschuldigten einen Herrn M. bei Flexarbeiten angetroffen zu haben. Dieser habe ihm erklärt, die Arbeiten als "Entgelt" für die Ausfertigung einer Einreichplanung für eine Balkonerneuerung, die der Beschuldigte für dessen Lebensgefährtin verfasst habe, durchgeführt zu haben. Der Zeuge habe sich in weiterer Folge von der Gemeinde Koppl die erste Seite des Einreichplanes, wo der Beschuldigte als Planverfasser mit Büro in Salzburg, M.platz 7, aufscheint, besorgt und habe sich dann in weiterer Folge auch an diese Büroadresse begeben. Dort sei ein Schild mit der Bezeichnung "Planungsbüro Ing. Walter B." angebracht gewesen. Er habe dieses Schild im ersten Stock auch bei einer heutigen Nachschau vorgefunden. Zusätzlich habe er festgestellt, dass der Beschuldigte am Eingang von der öffentlichen Straße auch als Architekt und behördlich befugter und beeideter Ziviltechniker firmiere. Eine Nachschau in der Liste der eingetragenen Ziviltechniker habe aber ergeben, dass der Beschuldigte dort ebenfalls nicht aufscheine.

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg stellt hiezu gemäß § 51c VStG durch ein Einzelmitglied fest:Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg stellt hiezu gemäß Paragraph 51 c, VStG durch ein Einzelmitglied fest:

Im vorliegenden Verfahren wird vom Beschuldigten nicht bestritten, den vorgeworfenen Einreichplan, der bei der Gemeinde Koppl für eine Baubewilligung eingereicht wurde, für ein Entgelt von umgerechnet € 1.000 verfasst zu haben. Der Berufungsbehörde ist auch aus einem anderen Verwaltungsstrafverfahren bekannt, dass der Beschuldigte bei einer Baueinreichung (in diesem Fall aus dem Jahre 2006) als Planverfasser aufgetreten ist. Eine Gewerbeberechtigung für den Beschuldigten scheint im zentralen Gewerberegister nicht auf, wie eine Einschau durch die Berufungsbehörde ergeben hat. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich, dass der Beschuldigte handelsrechtlicher Geschäftsführer der zwischenzeitlich in Konkurs gegangenen L.-Planungs-und Bauträger Gesellschaft mbH gewesen ist. Diese Gesellschaft war im vorliegenden Standort M.platz 7 bis zum 7.4.2004 Inhaberin einer Gewerbeberechtigung für Baumeister, eingeschränkt auf die Planung und Bauleitung.

Der Beschuldigtenvertreter ist den Ausführungen des Zeugen F. nicht entgegen getreten. Die Berufungsbehörde nimmt daher als erwiesen an, dass der Beschuldigte tatsächlich für Frau Heidemarie B. den angeführten Einreichplan für eine Balkonerneuerung zum Zweck der Einreichung zur Baubewilligung bei der Gemeinde Koppl gegen ein Entgelt von umgerechnet € 1000 erstellt hat. In Anbetracht der weiteren Umstände (sein eingerichtetes "Planungsbüro" in der Stadt Salzburg und der der Berufungsbehörde aus einem anderen Verfahren amtsbekannten weiteren Planeinreichung unter seinem Namen) nimmt die Berufungsbehörde jedenfalls auch eine Gewinnerzielungs- und Wiederholungsabsicht als erwiesen an.

Mit seinem Vorbringen, wonach er die Planung auf Grund einer deutschen Befugnis im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit im Sinne des Art 49 Abs 1 EGV erbracht habe, kann der Beschuldigte nichts gewinnen. Die gewerbliche Tätigkeit wurde vom Beschuldigten von einem österreichischen Standort (Salzburg, M.platz 7, Adresse seines "Planungsbüros") ausgeübt und scheint auch in der vorliegenden Planung nur dieser Standort der Gewerbeausübung auf. Es handelt sich somit hier nicht um einen Sachverhalt des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs, sondern ist hier allenfalls die Frage der Niederlassungsfreiheit betroffen. EU-Angehörige, die von einer österreichischen Niederlassung ein Gewerbe ausüben wollen, unterliegen dazu jedenfalls den entsprechenden österreichischen Rechtsvorschriften. Dies bedeutet insbesondere, dass sie – unbeschadet der Frage des Nachweises der Befähigung – die Gewerbeausübung im österreichischen Standort entsprechend den Vorschriften der Gewerbeordnung vorher bei der zuständigen Gewerbebehörde anmelden müssen. Dies ist im vorliegenden Fall jedenfalls nicht geschehen, sodass von einer unbefugten Gewerbeausübung auszugehen ist. Die Übertretung wird daher als erwiesen angenommen.Mit seinem Vorbringen, wonach er die Planung auf Grund einer deutschen Befugnis im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit im Sinne des Artikel 49, Absatz eins, EGV erbracht habe, kann der Beschuldigte nichts gewinnen. Die gewerbliche Tätigkeit wurde vom Beschuldigten von einem österreichischen Standort (Salzburg, M.platz 7, Adresse seines "Planungsbüros") ausgeübt und scheint auch in der vorliegenden Planung nur dieser Standort der Gewerbeausübung auf. Es handelt sich somit hier nicht um einen Sachverhalt des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs, sondern ist hier allenfalls die Frage der Niederlassungsfreiheit betroffen. EU-Angehörige, die von einer österreichischen Niederlassung ein Gewerbe ausüben wollen, unterliegen dazu jedenfalls den entsprechenden österreichischen Rechtsvorschriften. Dies bedeutet insbesondere, dass sie – unbeschadet der Frage des Nachweises der Befähigung – die Gewerbeausübung im österreichischen Standort entsprechend den Vorschriften der Gewerbeordnung vorher bei der zuständigen Gewerbebehörde anmelden müssen. Dies ist im vorliegenden Fall jedenfalls nicht geschehen, sodass von einer unbefugten Gewerbeausübung auszugehen ist. Die Übertretung wird daher als erwiesen angenommen.

Zur Strafbemessung ist festzuhalten:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Absatz 2, dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 366 Abs 1 Einleitungssatz GewO ist für die vorliegende Übertretung die Verhängung einer Geldstrafe bis zu € 3.600 vorgesehen. Der Beschuldigte hat durch die vorliegende Übertretung jedenfalls einen Wettbewerbsvorteil aufgewiesen, sodass der Übertretung ein nicht bloß unbedeutender Unrechtsgehalt zugrunde liegt.Gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Einleitungssatz GewO ist für die vorliegende Übertretung die Verhängung einer Geldstrafe bis zu € 3.600 vorgesehen. Der Beschuldigte hat durch die vorliegende Übertretung jedenfalls einen Wettbewerbsvorteil aufgewiesen, sodass der Übertretung ein nicht bloß unbedeutender Unrechtsgehalt zugrunde liegt.

Bei der subjektiven Strafbemessung ist als mildernd die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten zu werten. Zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen hat er keine Angaben gemacht, sodass zumindest von einer durchschnittlichen Einkommenssituation ausgegangen wird.

Insgesamt erweist sich die mit € 550 ohnedies noch im unteren Bereich des Strafrahmens verhängte Geldstrafe bei Berücksichtigung des Unrechtsgehaltes nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht als unangemessen. Gegen eine Strafherabsetzung sprechen im vorliegenden Fall vor allem auch spezialpräventive Erwägungen um den Beschuldigten in Hinkunft von weiteren gleichgelagerten Vergehen abzuhalten, zumal das "Planungsbüro" des Beschuldigten am M.platz 7 in Salzburg, wie der einvernommene Zeuge ausführte, nach wie vor besteht.

Die Berufung war daher abzuweisen.

Schlagworte

Dienstleistungsfreiheit, Gewerbeausübung, Gewerbeberechtigung, EU- Recht, Niederlassungsfreiheit

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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